Interessant ist, was der wissenschaftliche Dienst des Bundestages zum Thema schreibt, Mit scheint irgendwie, da sind einige Köpfe gerollt, und die wissen nicht mehr, was sie 2012 geschrieben haben.
QuoteDie Überschrift „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ verdeutlicht, dass es sich bei der „weiblichen Beschneidung“ um einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt. Der Gesetzentwurf spricht insoweit von einer „Menschenrechtsverletzung“.
Die weibliche „Beschneidung“ unterscheidet sich nicht nur in ihren körperlichen Folgen von der männlichen Beschneidung, sondern auch in der Regelung durch den Gesetzgeber. Im Rahmen einer Beschneidung von Jungen und Männern wird die Penisvorhaut beschnitten. Dies stellt – im Vergleich mit der weiblichen „Beschneidung“ – einen relativ geringen Eingriff dar, mit dem keine schwerwiegenden Komplikationen und Risiken verbunden sind.
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Als "Beweis" dafür wird unter (8) angeführt:
Quote8
Renzikowski, Strafrecht in einer multikulturellen Gesellschaft, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2014,
2539 (2541 f.); ausführlich hierzu Pekárek, Ein evidenzbasierter Blick auf die Beschneidungsdebatte, Zeitschrift
für internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2013, 514.
Pekárek? Hallo?
Ein evidenzbasierter Blick auf die Beschneidungsdebatte - Von Hendrik Pekárek, Berlin
QuoteAls Tatobjekt werden in § 226a Abs. 1 StGB die äußeren Genitalien einer weiblichen Person genannt.
Diese umfassen bei einer Frau die Klitoris, die Klitorisvorhaut, den Scheidenvorhof so-
wie die kleinen und die großen Schamlippen
Achtung, jetzt kommt's Hörnle, ick hör dir trapsen:
QuoteWennes um die Entfernung der Klitorisvorhaut oder um kosmetische Eingriffe geht, soll die Tathandlung unter Umständen nicht erfüllt sein, dann käme jedoch eine Strafbarkeit nach § 223 StGB in Betracht
Weil, das wäre ja schwer zu rechtfertigen, dass die Entfernung der KVH eine Verstümmelung ist, die Entfernung der Penisvorhaut aber total easy.
Als Beleg wird unser alter Bekannter, der Wirtschaftsstraftrechler Edward Schramm angeführt.
Von daher ist nicht klar, ob Fischer da richtig liegt:
QuoteEin Gefangener, dem man bei "verschärfter Befragung" einen Hoden zerquetscht oder in die Eichel schneidet, dürfte zu Recht empört sein, dass der deutsche Gesetzgeber seinen Fall nicht als "Genitalverstümmelung" erfasst und daher wesentlich geringer bestraft als das (sog. "milde") Entfernen der Klitorisvorhaut ohne weitere Folgen.
Dabei eiert der WD wieder herum:
QuoteDie weibliche Beschneidung ist mit gravierenden Folgen für die betroffenen Mädchen und
Frauen verbunden. Von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden vier Formen der „Be-schneidung“ unterschieden
1
:
Typ I:partielle oder vollständige Entfernung der Klitoris und/oder der Klitorisvorhaut (Clitoridektomie);
Quote
Auch in Schönheitsoperationen, die mit dem teilweisen Entfernen von Schamlippen, Klitoris oder der Labien, sowie einem Umgestalten der Klitorisvorhaut einhergehen, ist die rechtfertigende Einwilligung einer erwachsenen Frau möglich. Die Einwilligung soll auch durch eine Minderjährige möglich sein, wenn diese sich über die Bedeutung, Konsequenzen und Folgen eines solchen
Eingriffs im Klaren ist.
Eine Minderjährige soll also einwilligen können in:
Quote
Wie bereits oben angemerkt, geht die weibliche „Beschneidung“ mit schweren gesundheitlichen Folgen fürdie Betroffene und damit mit einer schweren Gesundheitsbeschädigung einher.
Prost Mahlzeit!
Offenbar unterscheidet der WD zwischen "vollständiger" und "unvollständiger" GM:
Quoteinsbesondere dann, wenn die Betroffene selbst in die vollständige Genitalverstümmelung (z.B. Typ II oder III nach der WHO-Klassifizierung) einwilligt
Der WD ebnet jetzt auch den Weg für die legale Selbstbestimmte Amputation der Klitoris-Eichel bzw. Infibulation....
Quote
Bei dieser Frage ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich die betroffene Frau möglicherweise
aus bestimmten religiösen oder traditionellen Gründen und in Kenntnis der Bedeutung, Nachwir-
kungen und Folgen einer Genitalverstümmelung trotzdem für diese entscheidet....Dabei sind auch Einzelfälle denkbar, in denen die Einwilligung einer Frau auch in eine nicht unerhebliche Genitalverstümmelung nicht sittenwidrig und damit wirksam is
Jetzt wird es so richtig schön zirkelschlüssig:
Quote
In diesen Fällen steht dann die Frage im Raum, ob die Eltern für ihre Tochter einwilligen können. Grundsätzlich unterliegt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der alleinigen Disposition des Rechtsgutsinhabers, hier der Minderjährigen.
Ach - Jungen haben kein sexuelles Selbstbestimmungsrecht? Ist das nicht Diskriminierung?
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Auch wenn die Eltern in der Genitalverstümmelung eine Maßnahme zum vermeintlichen
Wohle des Kindes sehen, kann dies nicht die schwerwiegenden Nachteile eines solches Eingriffsüberwiegen
Die schwerwiegenden Nachteil der Entfernung der KVH oder eines Ritzers an der selben im Vergleich zur Entfernung von 50% der sensiblen Fläche des Penis?
Quote
Die Eltern können folglich nicht wirksam in die Genitalverstümmelung ihrer Tochter einwilligen.
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Hiermit wird noch einmal der gravierende Unterschied zur männlichen Beschneidung deutlich.
Denn bei dieser ist die Einwilligung der Eltern in die Beschneidung nach § 1631d BGB von derPersonensorge umfasst.
Man möchte wissen, wer diese Ausarbeitung in Auftrag gegeben hat , und aus welchem Grund.
Das ganze für ein Gesetz, dass es jetzt fünf Jahre gibt, und das in dieser Zeit noch nie zur Anwendung kam während dessen zig- oder hunderttausend Jungen genitalverstümmelt wurden.