Meine Nachricht an Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin

  • § 1631d BGB steht nicht über dem Grundgesetz. Es gibt deutliche verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Paragraph mit den Grundrechten des Kindes vereinbar ist – insbesondere mit Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit), Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 4 GG (Religionsfreiheit des Kindes).

    Da der Eingriff irreversibel ist, keinen medizinischen Nutzen hat und Risiken birgt, stellen Fachverbände und Ethiker infrage, ob er überhaupt mit dem Kindeswohl vereinbar sein kann.


    Quote

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

    (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

    (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

    Bis heute wurde § 1631d BGB jedoch nicht vom Bundesverfassungsgericht geprüft, weil kein Betroffener ein entsprechendes Verfahren bis nach Karlsruhe getragen hat.

    Eine abstrakte Normenkontrolle könnte nur beantragt werden von:
    ✅ der Bundesregierung,
    ✅ einer Landesregierung oder
    ✅ einem Viertel der Mitglieder des Bundestages.

    Deshalb habe ich die Berliner Senatsverwaltung für Justiz kontaktiert und um Prüfung gebeten.

  • Ich sehe das ja auch so, dass der §1631d einer ganzen Latte von Punkten grundgesetzwidrig ist. Zu diesem Schluss kam auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages 2012. Allerdings sind im WD seit 2012 offensichtlichdie Köpfe gerollt.

    Das Dumme ist bloß: mich fragt in dieser Angelegenheit niemand. ^^

    Und ginge der1631d heute vor das BVerfG sähe ich leider schwarz.

    Beim BVerfG geht es nicht um Strafrecht, sondern um Verfassungsrecht. Und dann muss man sich die Stellungnahmen von zahlreichen Verfassungsrechtlern dazu anschauen:

    Ute Sacksofsky, Paul Kirchhof, Stefan Huster, Bernhard Schlink, Hillgruber, Höfling, Fateh-Moghadam, Germann, Papier, Kyrill-A. Schwarz, Jestaedt, Heinig, di Fabio... und der Präsident des BVerfG Stefan Harbarth hat 2012 im Bundestag für den §1631d BGB gestimmt.


    Das wäre der GAU, wenn der Genitalverstümmelung von Jungen (sicherlich mit ein paar zusätzlichen Auflagen) vom höchsten deutschen Gericht die Absolution erteilt würde.

    Und nach einigen in meinen Augen grob falschen Entscheidungen des BVerfG traue ich das diesen Brüdern und Schwestern ohne weiteres zu. Mit einer ellenlangen Begründung, voller Geschwurbel und juristischen Worthülsen kriegen die es schon so hin, dass jene Parteien, die sie inthronisiert haben nicht im Regen stehen.

    Und über dem BVerfG ist nur noch der EUG und der EGMR. Und die werden sich fein raushalten.


    Aber ganz sicher wird der Berliner Senat nicht das BVerfG anrufen. Denn das könnte ja eine neue "Beschneidungsdebatte" hervorrufen! Und die meidet die Politik wie der Teufel das Weihwasser.

    Ich kann mir die Antwort jetzt schon vorstellen. Trotzdem gut, dass du einen kleinen Nadelstich gesetzt hast!

    There is no skin like foreskin

  • Also die meisten Mails an die Verschieden Justizstellen der Länder sind zurückgekommen auch direkt an die Senatskammer Berlin. (angeforderte MDN Zustellbenachrichtigung)


    Allerdings hat die Stelle in Hamburg es an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz weitergeleitet. Hier die Antwort:

  • Ich kann mir gar nicht vorstellen wie das heute in Zeiten von solch einer Polarisierten Gesellschaft aussehen würde.
    Die Debatte in 2012 war als ich 5 Jahre alt war und ich wurde in 2009/10 beschnitten (medizinisch, aber unnötig).
    Meine Eltern haben es wahrscheinlich mitbekommen und mussten sicher nochmal über mich nachgedacht haben.
    Wenn das Ganze nochmal hochkocht hoffe ich, dass meine nicht aufkommt bei meinen Eltern.

  • Quote

    ...da von der Vereinbarkeit von § 1631 b BGB mit dem Grundgesetz und internationalem Recht ausgegangen wird.

    Keine Begründung ist auch keine Begründung.

    So einfach kann es sich eine Behörde mit einer Bürgeranfrage machen! <X


    Quote

    ...nach hiesiger Einschätzung...

    Ist die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz jetzt das Bundesverfassungsgericht?

    There is no skin like foreskin

  • Paule, auch wenn die Nicht-Antworten bzw die Antworten hochgradig unbefriedigend und beschämend für die Angefragten sind - es war gut, dass du das gemacht hast, Chapeau!

    Die sollen ruhig wissen, dass das nicht akzeptiert wird. Je mehr solcher Eingaben, desto besser!


    (Leider muss man sich fragen, ob solche Antworten inzwischen "von der KI erledigt" werden ;()

    There is no skin like foreskin

  • Man könnte deine Ausführungen zum Verfassungsrecht noch ergänzen:

    Art. 2 GG:

    Quote

    (1) Jeder hat das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit...

    Der Körper des Menschen ist Teil seiner Persönlichkeit. Ist die Vorhaut amputiert, kann sie sich nie mehr entfalten. Außerdem wird dem Mann lebenslang die freie Entscheidung genommen ob er sich aus freien Stücken von seiner Vorhaut trennt oder ein vollständiges Genital bevorzugt. "Freie Entfaltung der Persönlichkeit" bedeutet, solche Entscheidungen über seinen Körper und seine Sexualität selbst treffen zu können.


    Art 3. GG "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" - also sind auch Jungen und Mädchen gleichberechtigt

    "Niemand darf wegen seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden."

    Der §1631d ist eindeutig ein geschlechtsspezifisches Gesetz. Das Jungen gegenüber Mädchen benachteiligt. Denn Mädchen haben ein Recht auf vollständige Genitalien, Jungen durch den 1631d nicht. Da beißt keine Maus einen Faden von ab.


    Art. 12 Berufsfreiheit - dass der Absatz (2) des §1631d gegen die Verfassung verstößt wurde ja schon vielfach von Juristen angemerkt. Z.B. gegen die Berufsfreiheit.

    Anzumerken ist auch, dass der Staat sein Wächteramt gegenüber Kindern nicht an Religionsgemeinschaften delegieren kann, weil das Aufgabe des Staates ist.

    Er müsste als die Qualifikation der Verstümmler selbst kontrollieren und auch, ob die Anästhesie tatsächlich angemessen ist.


    Art. 14 "Das Eigentum und und das Erbrecht werden gewährleistet"


    Der Penis ist unbestreitbar Eigentum des Jungen und nicht seiner Eltern. Und somit auch die Vorhaut, die ein Teil des Penis ist. Eltern dürfen nicht das Eigentum ihres Kindes vernichten. Ist ja auch so, wenn ein Kind ein Vermögen erbt.


    Art. 19: Einschränkung von Grundrechten

    Quote from Art 19 GG

    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz [z.B. §1631d BGB] eingeschränkt werden kann muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

    Das Gesetz gilt aber nicht allgemein. Es gilt nicht für Mädchen, es gilt nicht für Kinder mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen, es gilt nicht für einsichts- oder urteilsfähige Jungen, es gilt nicht für Frauen und nicht für Männer. Und Beschneider darf auch nicht jeder entsprechend ausgebildete werden sondern nur ein von einer Religionsgesellschaft "Vorgesehener".

    Quote from Art 19 GG

    Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Macht der §1631d BGB aber nirgends:


    Quote

    § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

    (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

    (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.


    Quote from Art 19 GG

    In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden

    Genau das macht der §1631d BGB aber kackfrech . Und nicht nur eins!


    Art. 33 GG:


    Quote

    (3)...Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

    Art. 140 via Art. 136 WV "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen ...gezwungen werden"

    There is no skin like foreskin

  • Ich habe den vorigen Beitrag noch weiter ergänzt.

    Ich habe aber nicht die geringsten Zweifel, dass das Bundesverfassungsgericht, falls es zum Schwur kommt mit ellenlangem Geschwall von juristischen Worthülsen und den wohl bekannten Hirnriss-Argumenten ("mit der rostigen Sense in der Besenkammer, die werden sonst gemobbt"...) Gernitalverstümmelung schönschwurbeln wird.

    There is no skin like foreskin

  • Wenigstens wird den meisten Menschen hier in Deutschland die innerliche Verfassung sowas verbieten. Die meisten hier brauchen zum Glück kein Blatt Papier, wo das drauf steht. Ich persönlich habe damals, wo ich mich mehr mit der Thematik beschäftigt habe sogar alles religiöse, was ich im Haus hatte (z.B. eine geschenkte Bibel), entsorgt. Mit sowas will ich persönlich nichts mehr zu tun haben und das kann ich auch nicht gutheißen.

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