§ 1631d BGB steht nicht über dem Grundgesetz. Es gibt deutliche verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Paragraph mit den Grundrechten des Kindes vereinbar ist – insbesondere mit Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit), Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 4 GG (Religionsfreiheit des Kindes).
Da der Eingriff irreversibel ist, keinen medizinischen Nutzen hat und Risiken birgt, stellen Fachverbände und Ethiker infrage, ob er überhaupt mit dem Kindeswohl vereinbar sein kann.
QuoteBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
Bis heute wurde § 1631d BGB jedoch nicht vom Bundesverfassungsgericht geprüft, weil kein Betroffener ein entsprechendes Verfahren bis nach Karlsruhe getragen hat.
Eine abstrakte Normenkontrolle könnte nur beantragt werden von:
✅ der Bundesregierung,
✅ einer Landesregierung oder
✅ einem Viertel der Mitglieder des Bundestages.
Deshalb habe ich die Berliner Senatsverwaltung für Justiz kontaktiert und um Prüfung gebeten.
QuoteDisplay MoreSehr geehrte Damen und Herren,
als Bürger wende ich mich mit der Bitte an Sie, die Verfassungsmäßigkeit von § 1631d BGB – der Erlaubnis nicht-medizinisch indizierter Beschneidungen minderjähriger Jungen – prüfen zu lassen und zu erwägen, ob eine abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht in Betracht gezogen werden kann.
Nach meiner Auffassung bestehen erhebliche Zweifel, ob der genannte Paragraph mit mehreren Grundrechten des Kindes vereinbar ist. Diese Zweifel ergeben sich nicht aus religiösen oder kulturellen Motiven, sondern aus der verfassungsrechtlichen Stellung des Kindes als eigenständigem Grundrechtsträger.
1. Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit
Die Beschneidung ohne medizinische Indikation ist ein irreversibler körperlicher Eingriff, der:
- gesundes, funktionelles Gewebe entfernt,
- Nervenendigungen zerstört,
- Schmerzen, Komplikationen und körperliche Folgeschäden verursachen kann.
Irreversible körperliche Eingriffe ohne therapeutischen Nutzen gelten nach medizinischem Grundverständnis als Körperverletzung. Die Behauptung „Geringfügigkeit“ erscheint angesichts dokumentierter Risiken und funktioneller Verluste fachlich zweifelhaft.
Ein Eingriff ohne Nutzen, aber mit Risiko, ist verfassungsrechtlich nur schwer als verhältnismäßig zu rechtfertigen.
2. Art. 4 GG – Religionsfreiheit des Kindes
Nicht nur Eltern, sondern auch das Kind besitzt Religionsfreiheit. Diese Freiheit umfasst:
- das Recht, später eine Religion zu wählen,
- das Recht, keine Religion anzunehmen,
- die Freiheit, religionsbezogene Symbole oder Rituale abzulehnen.
Ein irreversibler körperlicher Eingriff zur Erfüllung fremder religiöser Erwartungen berührt diese Freiheit schwerwiegend. Religion ist reversibel – der Körper nicht. Damit spricht viel dafür, dass die Religionsfreiheit des Kindes höher zu gewichten ist als die religiöse Motivation Dritter.
3. Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde
Der Mensch darf niemals zum Objekt fremder Zwecke werden. Wenn ein Kind einen dauerhaft körperverändernden Eingriff erdulden muss, ohne eigene Einwilligungsfähigkeit und ohne medizinischen Nutzen, stellt sich die Frage, ob es nicht zum Mittel religiöser oder sozialer Erwartungen gemacht wird, statt als eigenständige Person geschützt zu werden.
Die Menschenwürde ist nicht abwägbar – sie bildet eine absolute Grenze.
4. Art. 6 Abs. 2 GG – Grenzen des Elternrechts
Elternrecht gilt nur innerhalb des Kindeswohls. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Elternrecht endet, wo körperliche Integrität und Grundrechte des Kindes verletzt werden.
Ein Eingriff, der:
- irreversibel ist,
- keinen Nutzen bietet,
- Risiken birgt,
- funktionelle Verluste verursacht,
kann nach objektivem Maßstab nicht eindeutig dem Kindeswohl dienen. Eine „Ersatz-Einwilligung“ für irreversible, nicht-therapeutische Eingriffe ist verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig.
5. Fehlende medizinische Indikation als entscheidender Faktor
Die medizinische Ethik folgt dem Prinzip:
Wenn ein nicht einwilligungsfähiges Kind einem Eingriff ausgesetzt wird, der:
- keinen gesundheitlichen Vorteil hat,
- aber Schmerzen, Risiken und dauerhafte Folgen erzeugt,
dann fällt die Verhältnismäßigkeitsprüfung nahezu zwangsläufig zulasten des Eingriffs aus.
Mehrere kinderärztliche Fachgesellschaften in Deutschland haben dies bereits öffentlich kritisch bewertet.
6. Internationale Verpflichtungen (UN-Kinderrechtskonvention)
Deutschland ist verpflichtet, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen und es vor körperlichen Eingriffen zu schützen, die nicht seinem eigenen Interesse dienen. Dies wurde in Stellungnahmen europäischer Kinderrechtsgremien mehrfach unterstrichen.
7. Ergebnis
Aus den genannten Gründen halte ich es für verfassungsrechtlich geboten, die Vereinbarkeit von § 1631d BGB mit den Grundrechten des Kindes durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.
Ich bitte daher die Landesregierung Berlin höflich zu prüfen:
- ob angesichts der dargestellten Grundrechtskonflikte ein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf besteht,
- ob eine abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Betracht kommt.
Ich bitte um eine schriftliche Rückmeldung.
Für Nachfragen stehe ich gern zur Verfügung.Mit freundlichen Grüßen
Paul R.