Interessant ist oft auch das, worüber auffälligerweise kein einziges Wort verloren wird: nicht-indizierte, fremdbestimmte OPs an intersex-Kindern.
Zu heikel! Bloß keine schlafenden Hunde wecken!
Einer der vielen Kollateralschäden des 1631d.
Interessant ist oft auch das, worüber auffälligerweise kein einziges Wort verloren wird: nicht-indizierte, fremdbestimmte OPs an intersex-Kindern.
Zu heikel! Bloß keine schlafenden Hunde wecken!
Einer der vielen Kollateralschäden des 1631d.
Aber über Begrifflichkeiten und ab welchem Alter selbstbestimmt das Geschlecht entschieden werden darf kann man streiten... ![]()
Ohne weiteres gehts nicht mehr weiter: Das dritte Geschlecht soll "weiteres" heißen
Ob §1631d BGB wohl angepasst wird in
"Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes weiteren Geschlechts einzuwilligen, ..."
Schließlich handelt es sich dabei nicht eindeutig um Mädchen, es könnte eine Penisvorhaut geben und sicher ist sicher!
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Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes mit Penis einzuwilligen, ..."
Und dann braucht es natürlich eine Definition, ab wann nach außen ausgestaltete Genitalien als Penis zu gelten haben.
Ich vermute eher, bis auf weiteres wird das Weitere in Hinsicht auf Genitaloperationen unter den Teppich gekehrt werden.
Nach dem Heinzelmännchen-Motto:
Wie war zu Cölln es doch vordem so bequem - wo kein Kläger, da kein Richter.
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