Beschneidung und Recht

  • Diese Seite beschäftigt sich

    Zitat

    mit Informationen über die rechtliche Situation bei der in Rechtsprechung und juristischer Literatur umstrittenenen Vorhautbeschneidung.


    Viel ist dort nicht los, es finden sich drei Entscheidungen im Zivilrecht und darüberhinaus noch zwei Meldungen.
    Aber grundsätzlich scheint mir diese Adresse vor allem für unsere Juristen interessant zu sein. Möglicherweise können sie ja helfen, diesen Webauftritt mit Leben, sprich mit Meldungen, zu füllen?

    Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
    Bräuche und Traditionen können den Menschen an jegliche Abscheulichkeiten gewöhnen (G.B. Shaw)
    Nicht unseren Vorvätern wollen wir trachten uns würdig zu zeigen - nein: unserer Enkelkinder! (Bertha von Suttner)
    https://tredition.de/autoren/clemen…aperback-44889/

  • Mit folgendem Text sollten Eltern und Ärzte vor dem leichtfertigen Umgang mit der Beschneidung von Minderjährigen gewarnt werden:


    Vorsicht Ärzte! Vorsicht Eltern!

    Sie können sich strafbar machen, wenn Sie die
    Beschneidung durchführen oder durchführen lassen.

    Da Beschneidung nur in den seltensten Fällen medizinisch erforderlich
    ist, begehen Sie evtl. gefährliche oder schwere Körperverletzung gemäß §§ 224,
    226 StGB, die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten/einem Jahr bis zu fünf Jahren
    geahndet werden kann, oder Beihilfe oder Anstiftung hierzu. Nur wenn die
    Ausnahmevorschrift des § 1631 d BGB anwendbar ist, entfällt die Strafbarkeit. Es
    müssen dann sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Mit der Beschneidung sind beide Eltern
      ausdrücklich einverstanden; und
    • das Kind ist, nachdem es entsprechend aufgeklärt
      wurde, mit der Beschneidung ebenfalls einverstanden, (ein sechsjähriges Kind gilt
      als alt genug, hierzu gefragt zu werden); und
    • das "Kindeswohl" wird nicht gefährdet und
    • die Beschneidung wird von einem Arzt durchgeführt, es sei denn das Baby ist noch nicht 6 Monate alt. Dann genügt es, wenn der
      Beschneider von einer „Religionsgesellschaft“ hierfür vorgesehen und
      ausgebildet wurde.

    Es ist ein Irrtum zu glauben, Ärzte oder Eltern könnten frei
    darüber entscheiden, ob sie männliche Kinder bzw. ihren Sohn beschneiden oder
    beschneiden lassen wollen. Es kann durchaus sein, dass der Sohn einmal zu der
    Überzeugung kommt, dass es nicht richtig war, dass die Eltern ihm einen Teil
    seines Penis haben abschneiden lassen. Es wird dann nicht nur zu einem ernsten
    Zerwürfnis mit dem Sohn kommen, sondern sogar das Jugendamt oder der
    Staatsanwalt können tätig werden und gegen Arzt und Eltern Maßnahmen ergreifen
    oder ermitteln. Das gilt im Übrigen unabhängig davon, welcher Religion die
    Eltern angehören.


    Oder gibt es Einwendungen gegen diesen Text?

  • Wertungen oder Empfehlungen sind in dem Blog nicht erlaubt.

    Das mit der Strafbarkeit sehe ich persönlich sehr viel skeptischer, zumal die Verjährungsproblematik dem regelmäßig entgegensteht. 226a StGB gilt nun einmal nur für Mädchen, und nur für diese Vorschrift wurde die Verjährung explizit ausgeweitet.

  • 226a StGB gilt nun einmal nur für Mädchen, und nur für diese Vorschrift wurde die Verjährung explizit ausgeweitet.


    Wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedlichen Verjährungsfristen zulässig?

    Ein gerupfter Spatz verspottet das Gefieder seiner Artgenossen. (Sorbisches Sprichwort)

  • Wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedlichen Verjährungsfristen zulässig?


    Änderungen im Strfrecht sind nie rückwirkend, d.h. nur Jungen, denen nach der Einführung von 226a die Vorhaut amputiert wurden, könnten dagegen klagen. Und dass wird so schnell nicht passieren.

  • Man wird deswegen aber trotzdem niemanden bestrafen können. Im Strafrecht gilt der Grundsatz: keine Strafe ohne Gesetz. 226a gilt nur, wenn das Opfer ein Mädchen ist. Man darf die Vorschrift nicht anwenden, wenn das Opfer ein Junge ist (Analogieverbot), auch wenn sie offen sexistisch konzipiert ist und gegen Art.3 GG verstößt.

  • Wertungen oder Empfehlungen sind in dem Blog nicht erlaubt.

    Was meinst Du damit?

    Zur Verjährung:

    • §§ 224 und 226 StGB sind Offizialdelikte. Es bedarf also nicht eines Strafantrages des Betroffenen. Jeder kann die Tat anzeigen. Die Verjährungsfrist beträgt für diese Straftaten 10 Jahre. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein 16 - jähriger, der sich mit seinen Eltern überworfen hat, sie auch wegen der Beschneidung angreifen möchte.
    • Mit meinem Beitrag möchte ich darauf hinweisen, dass die genannten Personen ggf. eine strafbare Handlung begehen. Ich schreibe nicht, dass sie in jedem Fall bestraft werden. Menschen, die über die Durchführung der B. nachdenken - und nur solche können wir mit unseren Argumenten erreichen - werden auf die Information reagieren, dass sie evtl. eine strafbare Handlung begehen. Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass sich diese Menschen, insbesondere Ärzte darauf verlassen, dass Verjährung eingetreten ist, wenn der Betroffene bemerkt, was der Beschneider angerichtet hat.
    • Mit meinem Beitrag möchte ich auch auf Äußerungen wie z.B. in dem "Babycenter" reagieren wie "Die Entscheidung, ob Sie Ihren Sohn beschneiden lassen oder nicht, können nur Sie ganz allein treffen". Eltern sollten nicht denken, dass dieses Problem ihrem alleinigen Ermessen überlassen ist.
  • §§ 224 und 226 StGB sind Offizialdelikte. Es bedarf also nicht eines Strafantrages des Betroffenen. Jeder kann die Tat anzeigen. Die Verjährungsfrist beträgt für diese Straftaten 10 Jahre. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein 16 - jähriger, der sich mit seinen Eltern überworfen hat, sie auch wegen der Beschneidung angreifen möchte.

    Ich persönlich habe Schwierigkeiten mit der Subsumtion unter Qualifikationstatbestände, außer vielleicht Misshandlung von Schutzbefohlenen. So gerne ich das anders sehen würde. Ich bin da schon recht streng mit mir selbst... aber natürlich kannst Du hier auch zu einem anderen Ergebnis gelangen.
    Meines Wissens nach setzt die hM auch immer noch die volle Geschäftsfähigkeit für die Strafantragstellung voraus (str.), oder hat sich das geändert? Hab keinen Kommentar hier liegen.

    Mit meinem Beitrag möchte ich darauf hinweisen, dass die genannten Personen ggf. eine strafbare Handlung begehen. Ich schreibe nicht, dass sie in jedem Fall bestraft werden. Menschen, die über die Durchführung der B. nachdenken - und nur solche können wir mit unseren Argumenten erreichen - werden auf die Information reagieren, dass sie evtl. eine strafbare Handlung begehen. Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass sich diese Menschen, insbesondere Ärzte darauf verlassen, dass Verjährung eingetreten ist, wenn der Betroffene bemerkt, was der Beschneider angerichtet hat.
    Mit meinem Beitrag möchte ich auch auf Äußerungen wie z.B. in dem "Babycenter" reagieren wie "Die Entscheidung, ob Sie Ihren Sohn beschneiden lassen oder nicht, können nur Sie ganz allein treffen". Eltern sollten nicht denken, dass dieses Problem ihrem alleinigen Ermessen überlassen ist.

    Das würde ich Dir niemals aus der Hand nehmen wollen. ^^ Mir waren nur die einleitenden Worte auf dieser Seite aufgefallen, wonach Empfehlungen oder Wertungen nicht publiziert werden sollten. Versuchen kann man es natürlich trotzdem.

  • Es bedarf also nicht eines Strafantrages des Betroffenen.

    Gefährliche und schwere Körperverletzung sind gerade keine Antragsdelikte! Die Staatsanwaltschaft kann also immer tätig werden.

    Im Übrigen vielen Dank für den Hinweis auf die Seite "Beschneidung und Recht". Die hatte ich ganz übersehen. Ich wollte den Text erst mal hier bei uns zur Diskussion stellen.

  • Gefährliche und schwere Körperverletzung sind gerade keine Antragsdelikte!


    Nee, natürlich nicht. Nur die einfache KV. Weiß ich schon... sorry, ich habe da unsauber gearbeitet - in meinem Kopf geht unproblematisch nur die einfache KV und die wäre ein Antragsdelikt. Misshandlung Schutzbefohlener wäre dann natürlich keines und Du gehst in Deinen Wertungen natürlich noch einen Schritt weiter als ich. :rolleyes:

  • Zuschrift einer Leserin:


    Zitat

    Zivilrechtliche Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. Siehe im Anhang die Empfehlungen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein.

    Es ist also völlig wurscht, ob die Fristen in den niedergelassenen Praxen nur 10 Jahre betragen. Kein Niedergelassener kann sich darauf berufen, wenn zivilrechtliche Ansprüche angemeldet werden, und damit rechtfertigen, dass das Zeug bei ihm nicht mehr vorhanden ist. Wenn der Niedergelassene das wegschmeißt, ist er in der Beweispflicht.

    Siehe Anhang...

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