Nur, damit ich das auch richtig verstehe:
Wenn Eltern ihr Kind nicht zum Schwimmunterricht schicken wollen und damit argumentieren, dass es der Tochter aufgrund ihrer Religion nicht zumutbar sei, einen Badeanzug zu tragen und andere Kinder, die nur mit Badeanzug bekleidet sind, anzusehen, urteilt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass das Erziehungsrecht der Eltern sowie die Religionsfreiheit von Eltern und Kindern hintan stehen müssen. Die Teilnahme am Schwimmunterricht sei mit Burkini zumutbar.
Wohlgemerkt: Wir sprechen hier von vielleicht zwei Schulstunden Schwimmunterricht pro Woche. Niemand wird verletzt, niemand trägt dauerhaften körperlichen und seelischen Schaden davon.
Wenn aber Eltern mit Hinweis auf ihre eigene Religionsfreiheit und ihr Erziehungsrecht ihren Sohn an den Genitalien operieren und dessen Aussehen und Funktion dauerhaft verändern und oftmals auch beeinträchtigen, wird das per Gesetz erlaubt.
Wundert sich hier ausser mir noch jemand?