sondern dass die Offensichtlichkeit ihrer Verfassungswidrigkeit auf den Tisch kommt und dort bleibt.
Dann wäre es für die Staatsanwaltschaft schon nicht mehr so einfach, wenn nicht gar unmöglich, die Tat nicht zu verfolgen. Es gibt nämlich einen Zwang zur Verfolgung von Straftaten. Nur müssten Genitalverstümmelungen aus dem Bereich des nicht weiter qualifizierten* § 223 StGB raus, weil dort nur auf Strafantrag des Betroffenen (bzw. dessen Eltern) hin verfolgt werden kann, und in einen höher qualifizierten Straftatbestand rein. Dort braucht es keine Antragspflicht, der Staatsanwalt braucht nur Kenntnis davon, dass eine MGM vorgenommen wurde.
*) Qualifiziert ist etwa die gefährliche oder die schwere Körperverletzung.