Staatsanwaltschaft Hof: Beschneidung durch Rabbiner ist keine Straftat

  • was heißt "erlernt"? Du meinst jetzt im Sinne des Erlaubnis-Gesetzes, und wie Stephan Thomae (FDP) sich ausdrückte :"Machen Sie sich keine Sorgen, Herr Kilic, die können das viel besser als Ärzte"?

    Oder erlernt im Sinne von einer anerkannt medizinischen Ausbildung? Wer nimmt die ab? Bisher war nur zu hören, dass der ZdJ die zukünftigen Richtlinien erstellt.

  • "Medizinische Ausbildung" klingt viel zu hochgestochen. Lernen, wie man die Beschneidungsgeräte desinfiziert und mit Salbe umgeht, kann man einem Vormittag. Am Nachmittag schau ich bei drei Beschneidungen zu, und am abend hole ich mir das Zertifikat. Fertig.

    Von den angeblich so gnadenlos qualiätsorientierten Ausbildungsgängen hat man nie wieder irgendetwas gehört. Und man wird davon auch nichts mehr hören. Alles reine Propaganda.

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Lieber Pizarro, du fragst:
    "Lieber Benni: beinhaltet "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" nicht, dass ein Arzt den Eingriff vornehmen soll?"

    Nein. Auch eine Krankenschwester setzt eine Spritze, vorausgesetzt, sie tut es "nach den Regeln der ärztlichen Kunst". Eine Röntgen-Assistentin röntgt u.s.w.
    Ein Mohel darf nach § 1631 d Abs. 2 BGB nur beschneiden, wenn er eine vergleichbare Befähigung wie ein Arzt für diesen speziellen Eingriff hat.

    Lieber Werner, du schreibst:
    "Ich finde Dir locker vier oder fünf wissenschaftliche Untersuchungen, die zum Schluss kommen, dass Salbe und Zuckerlösung "effektiv" sind. Die deutsche Schmerzgesellschaft bezieht sich auf die AAP und diese wiederum auf diese Untersuchungen. Darauf wurde hier schon mehrfach hingewiesen."

    Die Deutsche Schmerzgesellschaft tut das aber gar nicht! In der wissenschaftlichen Stellungnahme der "Deutschen Schmerzgesellschaft", zu der auch Prof. Zernikow gehört, steht vielmehr:

    Zitat

    Generell ist die Schmerzempfindlichkeit im Säuglingsalter vermutlich eher höher als bei Erwachsenen. Entsprechende Studien haben gezeigt, dass die Schmerzempfindlichkeit vom Säuglingsalter bis zum Jugendalter abnimmt und erst in diesem Alter das niedrigere Niveau von Erwachsenen erreicht (Andrews et al., 2002; Blankenburg et al.,2010; Blankenburg et al.,2011; Hirschfeld et al., 2012). Nationale und internationale Fachgesellschaften fordern daher Eingriffe an Säuglingen auf das medizinisch unerlässliche Ausmaß zu beschränken und nur unter einer fachgerechten Schmerzbehandlung und Nachsorge durchzuführen, welche mindestens den Standards entsprechen, die für Erwachsene Anwendung finden (Prevention and management of pain and stress in the neonate. American Academy of Pediatrics (2000); Bouwmeester et al., 2003).

    Mögliche Langzeitfolgen von Schmerzen im Säuglingsalter ... (Damit geht der Text weiter. Seite 2 der kompletten Stellungnahme.)

    http://www.dgss.org/news-detail/?tx_ttnews[backPid]=15&tx_ttnews[pointer]=4&tx_ttnews[tt_news]=557&cHash=b9d2497223aa792074e325c9517de71c

    (Nur weil die Deutsche Schmerzgesellschaft sich hier auf eine (richtige) Aussage der AAP aus dem Jahr 2000 bezieht, muss man sie m.E. nicht gleich zum Feind erklären.)

  • ""
    (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine
    medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und
    urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den
    Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht,
    wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das
    Kindeswohl gefährdet wird.

    (2) In den ersten
    sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer
    Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß
    Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne
    Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar
    befähigt sind.

    Also lieber Benni, wenn Deine Definition von "Regeln der ärztlichen Kunst" stimmt, dann dürften laut diesem Gesetzestext auch bei älteren Kindern Nichtärzte den Eingriff (nicht die Betäubung) vornehmen. Denn von Ärzten ist unter (1) NICHT die Rede.
    Aber und (2) steht dann extra was von den anderen Personen - was daraus schließen läßt, dass man unter (1) doch Ärzte meint?!

    Von Betäubung ist in beiden Absätzen nicht die Rede.

    Ist die VA die einzige Operation (nach 1631 legitimiert), die nach deutschem Recht ein Nichtarzt ausführen darf?

    Also ich halte diese Diskussion gerade hier nicht sehr fruchtbar, es scheint mir alles ziemlich widersprüchlich. Nicht zuletzt DAS könnte aber auch beabsichtigt gewesen sein.

  • Ich halte mich nur an das, was ich lese. Die DSG zitiert die AAP. Dort steht:

    "For topical use, a cream containing lidocaine and prilocaine decreases the pain associated with a variety of minor procedures, although it was not effective for heel-lance procedures.For the success of topical analgesia, at least 1 hour must have elapsed between application and the time of the procedure; the analgesia may last 1 to 2 hours.Single applications of this cream have not been shown to cause clinically important methemoglobinemia in and term neonates.

    Die AAP legt sich im übrigen in keiner Weise auf irgendetwas fest, sondern gibt nur SEHR allgemeine Empfehlungen im Sinne von " Schmerz sollte reduziert werden."
    Die ebenfalls zitierte Bourmeester-Studie beschäftigt sich mit Morphium. Das kann der Mohel natürlich nicht.

    Darüber hinaus gab es eine Aussage von Frau L-Schnarrenberger, ein Vertreter der DSG habe ihr am Telefon gesagt, Salbe wäre ausreichend. Beleg kann ich leider momentan nicht finden. Habe ich hier im Forum aber schon mal gepostet.

    Ich habe nichts gegen die DSG. Im Gegenteil. Aber Dr. Zernikov ist auch nicht der Godfather der Schmerzbekämpfung. Im Zweifelsfall wird jeder Richter einen Sachverständigen finden, der ihm hoch und heilig schwört, dass EMLA-Salbe zu einer völligen Gefühllosigkeit führt. Wetten?

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • werner.
    Ich halte mich ebenfalls an das, was ich lese, nämlich von der Deutschen Schmerzgesellschaft (siehe oben).

    @Pizarro
    Natürlich erkenne ich, genau wie du, die Widersprüchlichkeit des Gesetzes, so dass es eigentlich gar nicht handhabbar ist. Eben darum halte ich diese Diskussion nicht für fruchtlos, sondern für wichtig. Man muss mit allen Mitteln die Skandalität dieses Gesetzes immer wieder zur Sprache bringen.

    Zu den von dir aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der "Regeln der ärztlichen Kunst" schrieb die Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf:

    Zitat

    Bezugspunkt für die Anwendbarkeit der „Regeln der ärztlichen Kunst“ ist daher stets die Berufsausübung des Arztes. In Absatz 1 des Regelungsvorschlages wird dieser Bezugspunkt vom Arztberuf entkoppelt und durch Absatz 2 ausgehebelt: Die Regeln der ärztlichen Kunst können nicht durch Nicht-Ärzte erfüllt werden – auch dann nicht, wenn ein Gesetz dies anordnet.
    Die Bundesärztekammer setzt sich daher aus Gründen der Patientensicherheit und Rechtsklarheit für einen Arztvorbehalt in Absatz 1 ein. (was nicht erfolgt ist)

    Die Schmerzfreiheit entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst (einschließlich etwaiger Anästhesie) zu gewähren und zugleich die Schmerzfreiheit umfänglich sicherstellen zu wollen, ist, wie in Absatz 2 angedacht, nicht umsetzbar.

  • Ich finde es gut, dass wir uns hier auch mal "streiten". :P

    Benni, den Skandal, dass sich der Gesetzgeber um die Meinung von Fachgesellschaften kein kleines bisschen gekümmert hat, haben wir ja schon damals angeprangert.

    Aus meiner Sicht ist das Gesetz nicht widersprüchlich. "Ärztliche Kunst" ist ein dehnbarer Begriff und kann vor Gericht nur im Einzelfall geklärt werden. Dass es dazu erst gar nicht kommt, dafür sorgen offensichtlich die Staatsanwaltschaften.

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Werner, du schreibst:

    Zitat

    Aus meiner Sicht ist das Gesetz nicht widersprüchlich. "Ärztliche Kunst" ist ein dehnbarer Begriff und kann vor Gericht nur im Einzelfall geklärt werden. Dass es dazu erst gar nicht kommt, dafür sorgen offensichtlich die Staatsanwaltschaften.

    Dass sich die Staatsanwaltschaften trotzdem damit beschäftigen und dann auch die Gerichte, darum müht sich z.B. NoCut (siehe seine Posts oben). NoCut sieht die Dinge offenbar nicht so pessimistisch und mutlos, sondern kampfbereit. Weiter so NoCut! Ich mache gerne mit. Es hilft doch nicht, wenn wir hier nur klagen und trauern. Wir haben reale Chancen, dieses ungerechte Gesetz irgendwann zu kippen. Zumal die Bevölkerung das genauso sieht.

  • Da die Herrschaften in Berlin teils absichtlich und teils unabsichtlich nicht in der Lage sind konkrete Gesetze zu formulieren, gibt es ja noch die teleologische Auslegung, die nach dem Sinn und Zweck eines Gesetzes fragt. Hier wäre der Gesetzesentwurf praktisch ein Anhaltspunkt:

    "Vorgesehen ist, im Recht der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) klarzustellen, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn im Einzelfall durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

    In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung einer Ärztin oder einem Arzt vergleichbar befähigt sind." (Quelle BTDS 1711295)

    Und weiter im Text:

    "b) Effektive Schmerzbehandlung
    Da es sich bei der Beschneidung der männlichen Vorhaut um einen Schmerzen verursachenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt, ist als weitere Voraussetzung für die Berechtigung der Eltern zur Einwilligung eine effektive Schmerzbehandlung zu fordern – so auch der Deutsche Bundestag (Beschluss vom 19. Juli 2012: „ohne unnötige Schmerzen“), der Deutsche Ethikrat (Pressemitteilung vom 23. August 2012: „qualifizierte Schmerzbehandlung“) und die Deutsche Schmerzgesellschaft e. V. (Presseinformation vom 3. August 2012: „nur unter adäquater Schmerzbehandlung“). Der Regelungsvorschlag deckt diese Anforderung mit der Formulierung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ ab, denn diese Regeln gebieten eine im Einzelfall angemessene und wirkungsvolle Betäubung (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 8 f.) und grundsätzlich eine für den Patienten möglichst schonende Durchführung der Beschneidung (vgl. Stellungnahme der Deutschen Schmerzgesellschaft e. V. vom 3. August 2012; zum Anspruch des Patienten auf eine postoperative Schmerztherapie vgl. Uhlen- bruck, MedR 1993, 296 <297>)."
    (Quelle BTDS 1711295)

    Da in Absatz zwei des Gesetzes Nicht-Ärzte zugelassen werden, wird wohl die Elma-Salbe und ein Schmerzzäpfchen eine "im Einzelfall angemessene und wirkungsvolle Betäubung" darstellen. Die "möglichst schonende Durchführung" soll wohl aussagen, dass eigentlich eine Narkose notwendig wäre, aber dass es für einen Säugling "schonender" ist, wenn man ihn qualvolle Schmerzen ertragen lasst, statt ihn zu narkotisieren.

    Das gesamte Gesetz ist aus meiner Sicht zynisch und menschenverachtend. Der Inhalt lässt wohl leider wenig Spielraum für Interpretationen. Einzig die Aufklärungspflicht, könnte ein wunder Punkt werden, wenn hier die mögliche Todesfolge aufgrund einer Beschneidung oder eben Hinweise auf lebenslange sexuelle Einschränkungen nicht erwähnt werden und genau hier würde ich drauf wetten, dass im vorliegenden Fall in Hof keine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat und der Eingriff deshalb nicht straffrei bleiben dürfte.

    ________________________________________

    Nachtrag: Zitat Benni "NoCut sieht die Dinge offenbar nicht so pessimistisch und mutlos, sondern kampfbereit."

    Wenn ich was habe, dann ist es Gottvertrauen ;)

    Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)

  • Lieber NoCut, wir stimmen überein. Danke für die Zitate aus der Begründung des Gesetzesentwurfs.
    Mach du mal weiter mit der wahrscheinlich vernachlässigten Aufklärungspflicht, und lass mich den anderen Part übernehmen. Was heutzutage nämlich im Einzelfall eine effektive Schmerzbekämpfung ist, was unnötige Schmerzen sind und was eine (nach den Regeln der ärztlichen Kunst) möglichst schonende Behandlung ist, darüber habe ich mit befreundeten Chirurgen, Anästhesisten und Juristen schon ein bisschen geplaudert ;)

  • Benni
    Vielleicht hilft Dir dies bei Gesprächen mit Ärzten und Juristen noch weiter:

    "Die Formulierung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ ist seit langem etabliert und wird bereits in zahlreichen anderen Normen verwendet (vgl. nur § 4 Absatz 2 Satz 2 der Bundesärzteordnung, § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung). Mit der Formulierung „durchgeführt werden soll“ wird berücksichtigt, dass die Einwilligung vor dem Eingriff zu erteilen ist."
    Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711295.pdf

    Und der letzte Satz könnte dem betreffenden Mohel evtl. zum Verhängnis werden. Da er aber bereits viele Beschneidungen durchgeführt hatte und daher vermutlich auch genau wusste, welche Schmerzen er den Babys dabei zufügt, fällt es mir schwer hier Mitleid mit ihm zu empfinden. Leider habe ich keine Ahnung, wie man rechtlich gegen die Entscheidung eines Staatsanwalts vorgeht bzw. welche Rechtsmittel man hier als "Außenstehender" besitzt.

    Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)

  • Lieber NoCut, von seiner Homepage entnehme ich, dass er offenbar nicht wusste, was er tat und welche Schmerzen er seinen kleinen Patienten zufügte. Auch das könnte ggf. beweisen, dass er keineswegs über eine vergleichbare Befähigung wie ein Arzt verfügte. Außer mit Ärzten und Juristen habe ich - ich vergass es - auch mit Pharmazeuten gesprochen. Die lächeln. Auf meinem Schreibtisch habe ich eine Tube Emla-Creme mit dem dazugehörigen Beipackzettel liegen. (Weiß nicht, ob Rabbi Goldberg den Beipackzettel überhaupt gelesen hat.) Erfahrungshungrig wie ich bin, habe ich die religiöse Wunder-Salbe voll Gottvertrauen bei mir getestet. (Das Sälbchen ist ja schließlich rezeptfrei!) Ich bin wahrscheinlich eine Ausnahme, denn bei mir wirkt sie überhaupt nicht. Aber Ausnahmen soll's unter den Patienten ja immer geben :)

  • wollte und will mich hier mit niemandem "streiten", sondern nur verstehen, was hier gemeint und geäußert wurde.
    Den Skandal dieses Gesetzes darzustellen - dem würde ich niemals im Wege stehen, dazu hab ich meine Anmerkungen gemacht, und verstehe inhaltlich den Diskussionsverlauf immer noch nicht richtig, aber egal...

    ...macht Ihr mal! ;

  • Danke Pizarro, ich weiß, dass du mir persönlich zustimmst, den Skandal dieses Gesetzes auch außerhalb dieses Forums in allen nur möglichen Instanzen darzustellen und Leute zum Nachdenken zu bringen. Um was es geht? Die Merkwürdigkeit (so wie ich das sehe) des Freispruchs von Herrn Goldberg, für den ein israelischer Staatsminister* sich bei Frau Dr. Angela Merkel höchst persönlich meinte einsetzen zu müssen. Das ist, glaube ich, Thema dieses threads.

    Lieber NoCut, bei einer Staatsanwaltschaft kann man sich m.W. über jede Einstellung eines Verfahrens beschweren und unter Nennung bisher nicht berücksichtigter neuer Sachverhalte und Erkenntnisse um eine Neuaufnahme des Verfahrens zumindest bitten bzw. die Sache erneut zur Strafanzeige bringen. Ein nächster Schritt ist dann ggf. das Klageerzwingungsverfahren, wozu du selber geschädigt sein bzw. ein berechtigtes Interesse haben müsstest (was immer das heißt).

    * Der Innenminister Israels (merkwürdigerweise nicht der Außenminister oder der Ministerpräsident) intervenierte lt. Presseberichten bei der deutschen Bundeskanzlerin prompt wegen dieser Anzeige eines jungen Gießener Arztes: http://www.israelnetz.com/nachrichten/de…merkel/?print=1

  • Da der Bundestag an dem Schnapsdatum, dem 12.12.12, den Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung abgelehnt hat, erübrigt sich die Auslegung der Formulierung "nach den Regeln der ärztlichen Kunst". Nach den Regeln der ärztlichen Kunst dürfte schlechterdings kein gesundes Gewebe entfernt werden. Wer dies dennoch tut, handelt nicht mehr als Arzt, egal ob er nun einer ist oder nicht. Die Regeln der ärztlichen Kunst würden jegliche Amputation gesunder Körperteile verbieten. Das Gesetz ist daher in keiner Weise vereinbar mit dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz. Mit diesem Argument wird sich in Zukunft vor Gericht jeder Beschneider herausreden können. Eine vorsätzlich begangene Körperverletzung durch einen Arzt müsste auch strafrechtlich schwerer wiegen, als eine durch einen Nichtarzt. Eine Körperverletzung nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" ist ein Oxymoron, es ist die geistige Ausgeburt kranker Gehirne.

    Die geistige Umnachtung des Gesetzgebers zeigt sich bereits darin, dass im Gesetzestext nicht einmal benannt wurde, was denn überhaupt und wieviel davon beschnitten, bzw. abgeschnitten werden darf. Es wird so getan, als ob mit dem Begriff "Beschneidung" nur und nichts anderes als das Abtrennen der Penisvorhaut gemeint sein kann.

    Solange dieser Schadcode in Form des §1631d BGB stehen bleibt, werden sich Richter mit Anwälten und Gutachtern darüber streiten.

    Man muss sich auch noch eines dabei vor Augen halten: zu einer Beschneidung bedarf es nur der Zustimmung eines Elternteils. D.h. ein Elternteil alleine kann das Kind ins Auto packen und zum Beschneiden bringen. Vor Gericht vertreten werden kann das Kind dann aber nur von beiden Elternteilen und für die gilt dann i.d.R. Anwaltspflicht. Von einem Geistlichen kann man sich vor Gericht in keinem Fall vertreten lassen. Die Richter mögen nämlich keine Laien. Es reicht ja schon, wenn Laien das Kind zuvor verschnibbelt haben. Gerichtsgutachter darf dann natürlich nur ein Arzt mit Erfahrung sein. Ist doch klar!

  • Lieber PöserPürger, du schreibst:
    "Eine Körperverletzung nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" ist ein Oxymoron, es ist die geistige Ausgeburt kranker Gehirne."

    Dieser Satz ist, glaube ich, unvollständig. Sonst gebe ich dir Recht. JEDE Operation ist doch eine Körperverletzung. Aber die Ärzte machen das halt eben nach bestem Wissen und Gewissen einzig zum Zweck der erhofften Heilung des Patienten, seine Einwilligung und Aufklärung vorausgesetzt.

    Dein Satz sollte daher vielleicht richtiger lauten:
    "Eine medizinisch nicht indizierte Körperverletzung nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" ist ein Oxymaron." - Darin gebe ich dir dann vollkommen Recht.

    Deinen letzten Absatz verstehe ich noch nicht so ganz. Du schreibst, die Gerichte mögen keine Geistlichen als Prozeßbevollmächtigte, weil sie keine juristischen Laien mögen. In den Niederlanden gab es m.W. einen Fall, wo ein jüdische Rabbiner das Kind einer jüdischen Mutter gegen den nicht-jüdischen Vater vertreten hat. Spielst du darauf an? Oder was meinst du genau?

  • Lieber PöserPürger, du schreibst:
    "Eine Körperverletzung nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" ist ein Oxymoron, es ist die geistige Ausgeburt kranker Gehirne."

    Dieser Satz ist, glaube ich, unvollständig. Sonst gebe ich dir Recht. JEDE Operation ist doch eine Körperverletzung. Aber die Ärzte machen das halt eben nach bestem Wissen und Gewissen einzig zum Zweck der erhofften Heilung des Patienten, seine Einwilligung und Aufklärung vorausgesetzt.

    Klar ist jede Operation mit einem Skalpell oder einer scharfen Klinge zunächst eine Körperverletzung. Aber im medizinischen Kontext sollte es nur eine vorübergehende sein. Entscheidend ist der Endzustand, insbesondere der irreversible. Da muss der unmittelbar zu erwartende medizinische Nutzen den unaufschiebbaren Eingriff deutlich überwiegen.

    Deinen letzten Absatz verstehe ich noch nicht so ganz. Du schreibst, die Gerichte mögen keine Geistlichen als Prozeßbevollmächtigte, weil sie keine juristischen Laien mögen. In den Niederlanden gab es m.W. Fälle, wo jüdische Rabbiner das Kind einer jüdischen Mutter gegen den nicht-jüdischen Vater vertreten haben. Spielst du darauf an? Oder was meinst du genau?

    Naja, ich wollte eigentlich nur die Absurdität der Gegenüberstellung offenlegen. Wenn es um den Körper geht, dürfen Laien ran. Wenn es danach ums Recht geht, dürfen Laien in Deutschland nicht mehr ran. Das ist Zynismus pur. Und dass das so ist, haben (Nazi)-Juristen bestimmt und nicht Mediziner. Die Regelung in den Niederlanden war mir nicht bekannt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!