Klageberechtigung : Indirekt zum BVG?

  • hmm, ich habe mich in die Rechtslage noch nicht richtig eingelesen. Aber irgendwie finde ich die Klageprozedur vorm BVG schon merkwürdig.

    Ein Gedanke, der zwar nicht 1:1 übertragbar ist, aber dennoch: Angenommen der Bundestag beschliesst und verabschieded ein Gesetz, was die Todesstrafe per Steinigung wieder einführt. Dann kann man gegen diesen Verfassungsbruch nur klagen, wenn man "post mortem" klagt - oder ein Angehöriger dies übernimmt?

    Man mus doch im Vorfeld einer vermeintlichen Grundrechtsverletzung, auch wenn nicht direkt betroffen, die Möglichkeit haben, diese als solche zur Klärung zu bringen. Das sagt mir zumindest mein laienhaftes Rechtsempfinden...

    Art. 2 GG:
    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Geschuldet der deutschen Vergangenheitsbewältigung gilt dieses Grundrecht ausdrücklich nicht, wenn die Person a) ein Kind und b) männlich ist, c) die Eltern entweder jüdischen oder muslimischen Glaubens sind und d) das kindliche Genital das Ziel der Versehrtheit ist.

  • Ein Gedanke, der zwar nicht 1:1 übertragbar ist, aber dennoch: Angenommen der Bundestag beschliesst und verabschieded ein Gesetz, was die Todesstrafe per Steinigung wieder einführt. Dann kann man gegen diesen Verfassungsbruch nur klagen, wenn man "post mortem" klagt - oder ein Angehöriger dies übernimmt?

    Man mus doch im Vorfeld einer vermeintlichen Grundrechtsverletzung, auch wenn nicht direkt betroffen, die Möglichkeit haben, diese als solche zur Klärung zu bringen. Das sagt mir zumindest mein laienhaftes Rechtsempfinden...

    Du kannst klagen, sobald Du zur Steinigung verurteilt worden bist. Das Kind kann klagen, wenn sein Sorgeberechtigter dem Beschneider seine Einwiligung mitteilt.
    Im Vorfeld gibt es nur ein Normenkontrollverfahren ( siehe Wikipedia ).

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Ich verstehe eure Diskussion nicht. Das BVerfG hat 2006 entschieden:
    "Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden."
    Kein Passagier hat warten müssen, bis tatsächlich jemand den Streitkräften den Befehl zum Abschuss des Flugzeuges gegeben hätte. Das BVerfG hat das Luftsicherheitsgesetz schon vorher gekippt.
    Genauso muss der Junge zur Sicherung seiner Grundrechte (vertreten durch seine leiblichen Eltern) mit einer Klage m.E. nicht erst abwarten, bis ein potentieller Vormund unmittelbar anders über seine körperliche Unversehrtheit bestimmt (als es seine leiblichen Eltern für ihn wollten).

  • Die Beschwerdeführer mussten damals aber plausibel erklären, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aber von einem Abschuss betroffen sind. Eine Argumentation "Wir benutzen hin und wieder mal ein Flugzeug und sind daher von diesem Gesetz betroffen" hätte nicht ausgereicht! Die Beschwerdeführer haben in ihrer Verfassungsbeschwerde explizit darauf verwiesen, dass sie häufig ein Flugzeug benutzen. Dies ist dann auch vom Bundesverfassungsgericht entsprechend berücksichtigt worden:"Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer
    gegeben. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie aus privaten und
    beruflichen Gründen häufig zivile Luftfahrzeuge benutzen.
    " Nur wegen der häufigen Nutzung eines Flugzeugs waren die Beschwerdeführer befugt eine zulässige Verfassungsbeschwerde einzureichen!

    Gruss
    Tobias

  • Ein Grenzfall könnten Jungen aus gemischten Ehen darstellen. Ein Elternteil ist für, der andere gegen die Beschneidung.

    Und wer entscheidet, wenn die Eltern sich nicht einigen können?

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Zitat

    Die Beschwerdeführer mussten damals aber plausibel erklären, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aber von einem Abschuss betroffen sind.

    Dann must ein Elternteil bloß behaupten, dass es den Sohn beschneiden will, und das andere Elternteil kann dann im Namen des Kindes klagen.

  • Ich glaube auch, dass dieser indirekte Weg der einzig gangbare ist (ein Elternteil will beschneiden lassen, der andere nicht). Und ich glaube, dass man die Anrufung des Familiengerichts, die zuerst erfolgen muss, so formulieren kann, dass das Gericht gar nicht anders kann, als selbst das Verfassungsgericht zur Klärung anzurufen, etwa, indem man mit Verweis auf den Verstoß des erlassenen Gesetzes gegen das GG die Zuständigkeit des Familiengerichts bestreitet.

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