Auch noch eine Ohrfeige!
Bei zwei Ohrfeigen kannst du z.B. mit 800 € Strafe dabei sein.
Kannst du, musst du aber nicht. Das Strafmaß liegt im Ermessen des Gerichts. Dass das Gericht hier http://www.tagesspiegel.de/berlin/pro-und…ar/1786634.html entschieden hat ist richtig, dass das Gericht aber auch anders hätte entscheiden können ebenfalls. Der Familienberater im Kinderschutzzentrum Berlin: "Wichtig sei, herauszufinden, was hinter der Ohrfeige, der Kopfnuss oder dem Klaps auf den Po steckt. Und wie man Kindern und Eltern helfen kann. Um Pädagogik gehe es, nicht um Strafe."
Eine Ohrfeige ist weitaus gefährlicher als ein Klaps auf den Po. Bei einer Ohrfeige droht stets ein irreversibler Hörschaden, eine lebenslange Nachwirkung. Passiert selten, aber KANN passieren. Davon kann man sogar auf dem betroffenen Ohr taub werden.
Das ist definitiv kein Mittel der Erziehung, das gehört verboten und bestraft. Und es ist verboten und wird bestraft. Und das ist gut so.
Ja, das wird in der Regel bestraft. Und zwar weil der Gesetzgeber den Richtern dies ermöglicht hat und du auch dank §1631 kaum einen Richter finden wirst, der sagt "alles halb so schlimm, machen Eltern halt mal. Machs aber nicht wieder".
QuoteDer §1631 hat tatsächlich zur Ächtung der Prügelstrafe wesentlich beigetragen. Natürlich schlagen viele Eltern weiterhin ab und an - aber es wird weniger geschlagen, und das Image der Prügelstrafe ist unten durch.
Genau das habe ich gesagt. Einen Richter muss sein Image im Zweifel aber nicht interessieren. Wenn er meint, dass er das Verfahren einstellen möchte, dann kann er das grundsätzlich tun.
BTW, auch das stimmt nicht. Natürlich gibt es rechtfertigende Gründe für Gewalt gegen Kinder. Ein ganz banaler, aber wohl seltener: Notwehr. Oder, in einer Ausnahmesituationen, wenn keine andere Möglichkeit gesehen wird akute und schwerwiegende Gefahr von dem Kind oder anderen abzuwenden.
Rechtfertigende Gründe haben aber nichts mit der Frage der Tatbestandlichkeit zu tun. Die spielen eine Rolle bei der Strafbeimessung. Eine Körperverletzung ist eine Körperverletzung, auch bei Notwehr und egal wie rechtfertigend die Gründe sind. Und tatbestandlich und strafbewehrt ist hier nun mal nur die Körperverletzung und nicht die Züchtigung. Alles was in §1631 als ächtungswert genannt wird, ist nur insofern stafbar, als es sich dabei um eine Körperverletzung handelt. Weder kommt es dabei auf die Bestrafung an noch sind seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen strafbar.
Der Gesetzgeber hat dies offen gelassen und nirgendswo gesagt, dass schlagende Eltern bestraft werden müssen
Was bedeutet denn wohl "wer...wird...bestraft"? Da steht nicht: "wird bestraft, oder auch nicht, bzw. wird evtl. bestraft".
Bestraft heißt, dass es bestraft werden kann, nicht zwingend muss. Da der Gesetzgeber keine Mindeststrafe vorgesehen hat, darf ein Gericht auch z. B. von den Einstellmöglichkeiten der StPO Gebrauch machen, etwa wegen Geringfügigkeit. §1631 hat hier die Grenzen bei der Bewertung sicherlich verschoben, aufgehoben hat er sie nicht.