Kompetenter Angriff auf §1631d von herausragender Seite: Prof. Dr. Dr. h.c. Josef Isensee, Bonn

  • Sehr interessant der soeben erschienene Aufsatz des Verfassungsrechtlers Josef Isensee zur Beschneidung, erschienen in der "Juristenzeitung".


    Der Aufsatz wird die Diskussion unter Juristen noch einmal massiv befügeln. Die Front der Staatsrechtler, die zu dem Gesetz einfach Ja und Amen gesagt haben, könnte nach und nach bröckeln.

    (1.) ist Isensee einer der derzeit prominentesten deutschen Verfassungsrechtler (u.a. Hrsg. eines Standardwerks zum Staats- und Verfassungsrecht).

    (2.) erklärt er hier die Beschneidungserlaubnis des neuen § 1631d BGB unmissverständlich für "eigentlich" verfassungswidrig, auf der letzten Seite des Aufsatzes (S. 327) links oben (unter "3. Ergebnis"): Die Formulierung "Das Maßnahmegesetz hat sein Ziel nicht erreicht. Es stiftet nicht Rechtssicherheit, und es genügt nicht dem Untermaß der grundrechtlichen Schutzpflicht für das Kind" ist unmissverständlich. "Untermaß" heißt: DIESES Minimum an Schutz MUSS der Staat gewährleisten - und das tut er hier, mit dem § 1631d BGB, nicht.

    (3.) Sieht er eine Art "rechtspolitischen Notstands": Man habe sich gezwungen gesehen, einen "Kulturkampf" zu vermeiden, und v.a einen solchen mit der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland. Und man habe ihn auch vermeiden müssen. Er nennt das die "Hypothese eines ungeschriebenen Tabuvorbehalts von materiell verfassungsrechtlicher Qualität".

    Besprechung von Prof. Isensees Darlegungen im Einzelnen:

    Wohl kaum jemand geht davon aus, dass ein im Schnellverfahren beschlossenes Gesetz die Debatte um die Beschneidung einzudämmen vermag. Das ist eine recht merkwürdige Vorstellung - ein Vorgang wie der nicht-indizierte Eingriff in die Genitalien eines Kindes, dessen Vereinbarkeit mit Verfassung und allgemeinen Menschenrechten seit Jahren in Frage gestellt wird, soll durch ein im Schnellschuss beschlossenes Gesetz beendet werden, dem ausschließlich subjektive Belange zweier Gruppierungen zugrunde liegen? Im Gegenteil könnte man sogar davon ausgehen, dass Juristen sich jetzt erst Recht der Problematik zuwenden. Prof. Isensee ist beizupflichten, wenn er sagt:

    Quote

    Die juridische Logik bricht sich an einer geheiligten Tradition, die nach ihren biblischen Quellen auf den Bund Gottes mit dem Stammvater Abraham zurückgeht.
    ...
    Wenn das Problembewußtsein einmal geweckt worden ist, dann kann das Gesetz es nicht wieder einschläfern. Die rechtliche Reflexion geht weiter.

    Es folgt die Versachlichung des Vorgangs. Bei der Beschneidung fließt Blut, ihr liegen objektive Tatsachen wie eine Körperverletzung zugrunde.

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    Das Fehlen der Vorhaut ist ein factum brutum. Geistige Bedeutung gewinnt es erst in einem bestimmten sozialen Kontext durch Interpretation.
    ...
    Die rituelle Beschneidung hat also sowohl eine physische als auch eine geistige Natur. Das Verfassungsrecht kann sich nicht auf die physische beschränken und die geistige ausblenden...
    ...
    Die religiöse Natur vermag ihrerseits aber nicht, die physische Amputation wegzuspiritualisieren. Wo immer Blut fließt, tritt der säkulare Staat auf den Plan.


    Hier wird auf den Punkt gebracht, was die Befürworter der Beschneidung so bemüht auszublenden suchen: eine Körperverletzung ist eine Körperverletzung. Man mag Prof. Isensee hier sogar unangebrachte Zurückhaltung vorwerfen. Das Recht ist abstrakt und hat alle Körperverletzungsvorgänge prinzipiell gleich zu werten und zu ahnden. Die Motivation zur Begehung einer Körperverletzung ist zwar nicht vollkommen irrelevant, vermag diese aber nur in den allerseltensten Fällen zu rechtfertigen. Gerade religiöse Motivationen wurden in anderen Fällen - etwa bezüglich eines "Rechts" auf die körperliche Züchtigung, welche sich mit biblischen Zitaten explizit begründen läßt - seitens der erkennenden Gerichte ausgeschlossen. Gleichwohl wird von Prof. Isensee prägnant hervorgehoben, dass der säkulare Staat sich keineswegs unlauter in familiäre Angelegenheiten einmischt, wenn er Körperverletzungen an Kindern sanktioniert. Wer auch immer sich während der Debatte darüber echauffiert hatte, dass "von außen" über die "so private innere Angelegenheit" der Beschneidungspraxis gesprochen wurde und dass sich der Staat gar "anmaßte", hier einzugreifen, der mag sich an dieser Stelle ganz klar vor Augen halten, dass der Staat entweder bei allen Körperverletzungen und Misshandlungen von Kindern eingreift, die nicht medizinisch indiziert noch faktisch gerechtfertigt sind (wie etwa das Schneiden von Haaren und Fingernägeln) oder gar nicht. Dem Staat obliegt die Verpflichtung, Kinder vor Verletzungen und Misshandlungen zu schützen; Ausdruck hiervon ist beispielsweise das Jugendamt. Religiösen Überzeugungen gegenüber hat er sich qua Verfassung neutral zu verhalten. Diesbezüglich ist Prof. Isensee beizupflichten, wenn er das staatliche Eingriffsrecht und die entsprechende Pflicht unterstreicht.

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    Die grundrechtliche Ordnung ist individualistisch angelegt. Ihr Fundament ist die Würde des Individuums als Person und als Träger ursprunghafter Freiheit. Die Beschränkung der individuellen Freiheit durch das staatliche Recht bedarf der Rechtfertigung. Daher können die Eltern, welche die Beschneidung veranlassen, und die Person, die sie durchführt, sich gegenüber der Staatsgewalt auf ihre Grundrechte berufen, die in ihrer Abwehrfunktion aufleben. Gegen diese erhebt sich jedoch das Grundrecht des Kindes, das Objekt der Beschneidung ist. Freilich richtet sich dessen Grundrecht nicht gegen den Beschneider und nicht gegen die Eltern, sondern gegen die Staatsgewalt, die hier nicht abgewehrt, sondern gefordert wird. Sie hat das Kind vor dem privaten Übergriff zu schützen. Die Grundrechte in ihrer Abwehrfunktion auf der einen Seite und die in der Schutzfunktion auf der anderen ergeben das Dreieck Staat Eltern (Täter) – Kind (Opfer).

    Die grundsätzlichen, in der Verfassung aufgeführten Prinzipien, die der BRD als konstitutionellem Rechtsstaat eigen sind und auf den Prinzipien der Menschenrechte und der Demokratie beruhen, stoßen nun kontradiktiorisch auf jahrtausendealte Bräuche. Die von Prof. Isensee hierzu in den Raum geworfene Frage wirkt daher bei näherer Betrachtung fast rhetorisch:

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    Am Ende aber stellt sich die Frage, ob das individualistische Konzept überhaupt dazu taugt, einer geheiligten Tradition Maß zu nehmen und ob hier die Grenzen seiner Möglichkeiten überschritten werden.


    Und sie muss eindeutig beantwortet werden:

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    Die Freiheitsrechte gewährleisten ihrem Träger Selbstbestimmung, nicht aber Fremdbestimmung über einen anderen

    In diesem Zusammenhang wurde und wird oft - zu Unrecht - die Religionsfreiheit als ein Recht angeführt, das in irgend einem Maße die Befugnnis erteilen könnte, in die Freiheitsrechte des Kindes, wozu auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört, eingreifen zu dürfen. Man mag sich hierüber schwer wundern, erst Recht, wenn Menschen, die sich den akademischen Grad eines ausgebildeten Juristen erarbeitet haben, sich zu derartigen Behauptungen hinreißen lassen. Zu diskutieren ist auschließlich das Erziehungsrecht der Eltern, das auch das Recht beinhaltet, dem Kind seine eigenen Werte zu vermitteln. Zu diesen Werten gehören religiöse Überzeugungen in gleichem Maße wie atheistische oder die Beziehung zu Geld, zu Höflichkeit anderen gegenüber, zu Pünktlichkeit oder Verläßlichkeit oder ähnliche Aspekte. Daher führt Prof. Isensee hier eine korrekte Klarstellung auf:

    Schlicht und prägnant zusammengefasst, streicht Prof. Isensee nochmals den wesentlichen Punkt des Problems heraus:

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    Tatbestandlich relevant ist der physische Akt, nicht die religiöse Bedeutung.
    ...
    Diese sind unerheblich, weil sie nicht die Physis verletzen, nicht aber deshalb, weil sie innerhalb einer liturgischen Zeremonie erfolgen. Strafrechtlich gesehen, ist das Abschneiden des Praeputiums eine körperliche Mißhandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB: 30 als dauerhafter, irreversibler Eingriff, der unter Risiken erfolgt, und Komplikationen nach sich ziehen und das Schmerzgedächtnis nachhaltig belasten kann. 31 Vollends provoziert sie das staatliche Wächteramt, wenn sie in herkömmlicher Form ohne Narkose erfolgt 32 oder wenn die Narkose nicht den Regeln ärztlicher Kunst genügt. Außerhalb des Tatbestandes hält sich dagegen eine in Israel geübte minimalistische Form des Initiationsritus, die sich mit der Entnahme eines Tropfens Blut bescheidet.

    Die Argumente derjenigen, welche versuchen, den Vorgang der Beschneidung mit den geltenden Gesetzen und den verfassungsrechtlichen Prinzipien in Einklang zu bringen, vermögen nach wie vor nicht zu überzeugen. Die bereits von Prof. Putzke und Prof. Herzberg vorgebrachten Argumente, welche größtenteils zuvor schon von der Bewegung der Intaktivisten immer wieder betont wurden und werden, werden auch von Prof. Isensee nochmals aufgeführt und teilweise etwas erweitert.

    Der Vergleich von Taufe und Beschneidung ist absurd, egal, von welcher Fraktion er ins Feld geführt wird. Eine Körperverletzung als physischer Vorgang, der nicht reversibel ist, und eine Glaubensvorstellung liegen so weit auseinander, dass die Konstruktion eines Vergleiches an Lächerlichkeit wohl nur schwerlich zu überbieten ist. Es ist bezeichnend, dass Prof. Isensee sich überhaupt genötigt sieht, diesen Unterschied darzulegen. Aufgrund der Äußerungen mancher Beschneidungsbefürworter, die mangels jeglicher Argumente wohl auf jede Fliege zurückgreifen mussten, die der Teufel sprichwörtlich frißt, muß wohl an dieser Stelle auch Prof. Isensee den "Erklär-Bären" geben.

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    Auch wenn nach kirchlichem Verständnis die Taufe ein unauslöschliches Siegel bildet, sind die säkularrechtlichen Folgen jederzeit reversibel. 48 Gleiches gilt für die rituelle Beschneidung in ihren spirituellen Aspekten.
    ...
    Jedoch verteidigt er Leib und Leben, wenn von seiten der Eltern Schaden droht. Im Unterschied zur Taufe ist die Zirkumzision aber – auch – ein Eingriff in die Physis des Kindes. Zu deren Schutz ist sein Wächteramt da.

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    Religion und Brauchtum bilden vielfach eine Einheit, die sich nicht mit externer Begrifflichkeit auflösen läßt.

    Die künstliche rechtliche Ungleichbehandlung von männlicher und weiblicher Beschneidung überzeugen Prof. Isensee so wenig wie die Teilnehmer dieses Forums.

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    Die Operation an den weiblichen wie an den männlichen Geschlechtsorganen ist eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit im strafrechtlichen wie im grundrechtlichen Sinne. 56 Die tatbestandliche Qualität ist gleich.
    ...
    Als schwerwiegende Verletzung der Grund- und Menschenrechte ist sie der Einwilligung der Eltern entzogen.
    ...
    Sie mißt hier die Geschlechter nach mehrerlei Maß, ohne sich vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Außer Streit steht allein, daß die echte Genitalverstümmelung unter das straf- und verfassungsrechtliche Verdikt fällt. Sie tastet die Menschenwürde des Opfers an, die im Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit Ausdruck findet.

    Der Status der Religionsfreiheit hat noch nie die Befugnis beinhaltet, in die Rechte anderer einzugreifen. Religiöse Anschauungen als Ausdruck des elterlichen Erziehungsrechts sind kein Freifahrtschein für alles, was man mit einem Kind so anstellen will. Man kann ihm eine Werteordnung und einen Glauben vermitteln, ja. Aber keine religiöse Überzeugung legitimiert Eltern, körperliche Gewalt gegenüber Kindern auszuüben. Diese Grenzziehung der elterlichen Befugnisse streicht Prof. Isensee gut heraus:

    Die grundsätzlichen Bedenken, die die Beschneidungsgegner im Hinblick auf eine Privilegierung einzelner Traditionen durch die Politik haben, werden auch von Prof. Isensee geteilt.

    Das neu erlassene Gesetz hat vielerlei Schwächen, die hier im Forum auch schon an vielen Stellen kritisiert wurden. Die Ungleichbehandlung von Mädchen und Jungen in Fragen der Genitalverstümmelung, die von vielen offen als sexistisch empfunden werden, verstößt ohne Weiteres gegen verfassungsrechtliche Prinzipien. Die Problematik der Narkose von Neugeborenen und ihrem Schmerzempfinden wurde bereits von Seiten der Ärzteschaft harsch kritisiert. Prof. Isensee beleuchtet diese Punkte nun auch unter dem Aspekt, dass die verfassungsrechtlich vorgesehene Schutzpflicht des Staates mit der Legalisierung der Beschneidung ausgehebelt wird. Dieser Aspekt wird in der sogenannten "Laiensphäre" oft vorgebracht: "der Staat kann es doch nicht erlauben, dass ein Kind an seinem Körper verletzt wird, wenn eine Religionsgemeinschaft das so will" ist eines der gängigsten Argumente. Dahinter steckt keine Religionsfeindlichkeit und erst Recht kein Antisemitismus. Vielmehr weiß jeder Bürger, dass der Staat die Pflicht hat, Kinder vor gewaltsamen Übergriffen, Verletzungen und Misshandlungen zu schützen. Jeder empfindet es als absurd, dass ein Elternteil dafür bestraft werden würde, wenn er seinen Kind ein Ohrläppchen abschneiden würde - auch dann, wenn das irgend eine religiöse Überzeugung verlangen würde - nicht aber dann, wenn er Teile des Kindlichen Genitals amputiert. Dieser Wertungswiderspruch ist offensichtlich und für jeden nachvollziehbar. Auch im verfassungsrechtlichen Bereich ist das nicht anders zu betrachten.

    Was aber ist dann der Grund für den Erlass dieses Gesetzes? Wie viele Teilnehmer dieses Forums sieht auch Prof. Isensee die Belastung durch unsere jüngste und grausame Geschichte als Hauptfaktor für das grundrechtswidrige Verhalten der Politik. Man könnte es "Appeasement" schelten. Es ist zunächst einmal beachtlich, dass er es so offen anspricht.

    Quote

    Der Ausschluß oder die Reduzierung der Schutzpflicht innerhalb dieser ersten Lebensmonate, in denen das Kind völlig hilflos ist, aber auch das mindere Gewicht der Religionsfreiheit nach dieser Frist, werden auf solche Weise nicht plausibel begründet. Plausibel ist dagegen der (unausgesprochene) Grund, daß der Konflikt des staatlichen Rechts mit dem jüdischen Initiationsritus auf jeden Fall verhindert werden soll.
    ...
    Das Thema Beschneidung liegt nun einmal in der Tabuzone. Der Gesetzgeber handelt guten politischen Gewissens. Sollte er gleichwohl unter verfassungsrechtlichen Gewissensbissen leiden, so mag er Trost suchen in der Hypothese eines ungeschriebenen Tabuvorbehalts von materiell verfassungsrechtlicher Qualität. Immerhin neigt die Schuljurisprudenz in Deutschland dazu, sich zurückzuhalten, wenn nicht gar, sich zurückzuziehen, wenn eine Kollision mit den NS-Traumata, zumal den Nachwirkungen der Shoa, droht. BVerfG weicht dem Tabu aus, zuweilen auch im offenen Widerspruch zum Verfassungstext und unter Bruch der juridischen Konsequenz.

    Nun erfolgt jedoch ein seltsamer Schwank der bisher stringenten Argumentation Prof. Isensees. Er behauptet, mit dem Erlass des Gesetzes sei ein Kulturkampf verhindert worden.

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    Praeter constitutionem könnte sich der Gesetzgeber, hätte er ein historisches Gedächtnis, aber darauf berufen, daß er aus der Verfassungsgeschichte gelernt habe und er einen Kulturkampf vermeiden wolle, den im späten 19. Jahrhundert ein liberaler Fundamentalismus gegen die katholische Kirche entfesselte...Einer solchen Gefahr will der Gesetzgeber heute wehren. So inhaltlich unklar und verfassungsrechtlich anfechtbar das Gesetz auch ist – darin trifft es eine deutliche Entscheidung: in Deutschland darf es keinen Kulturkampf mehr geben.


    Die Teilnehmer unseres Forums haben schon oft und an mehreren Stellen davon gesprochen, dass sie das Gegenteil befürchten. Einer Infratest-Umfrage zufolge haben sich ca. 70% der Bundesbürger gegen das erlassene Gesetz ausgesprochen. Das zuvor zum allergrößten Teil unbelastete Verhältnis zwischen Juden und Nichtjuden in Deutschland dürfte gerade durch die Nichtzulassung einer ernsthaften Diskussion über ein bestimmtes Anliegen der jüdischen Gemeinschaft erheblichen Schaden erlitten haben. Und wie kaum etwas anderes ist immer wieder wahrnehmbar, dass der Vorgang als bedrohliche Durchbrechung des Säkularitätsprinzips und einer zu großen Einflußnahme religiöser Führungsriegen in die Politik wahrgenommen wird, wobei der Vorwurf zu gleichen Teilen die Religionsführer der jüdischen, muslimischen und christlichen Gemeinschaften trifft. Der Grundstein für ein friedvolles Nebeneinander von atheistischen, agnostischen und religiös orientierten Menschen kann hierdurch sicherlich nicht gelegt worden sein.

    Mit Prof. Isensee kann folgende Schlussfolgerung wohl vorbehaltlos geteilt werden:
    Das Maßnahmegesetz hat sein Ziel nicht erreicht. Es stiftet nicht Rechtssicherheit, und es genügt nicht dem Untermaß der grundrechtlichen Schutzpflicht für das Kind.

    • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
    • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
    • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)

    Edited 8 times, last by Maria Werner (April 8, 2013 at 8:00 PM).

  • Das Wort Kulturkampf, verstanden als Kampf zwischen zwei (oder mehreren) Kulturen, wirkt wie ein Fremdkörper in dieser Debatte.
    Daraus versucht man immer einen Kampf zwischen einer religiösen und einer atheistischen Kultur zu machen.

    Hier geht es aber um den Fortbestand des säkularen Staates als Ausgeburt der Aufklärung, der über den "Kulturen" zu stehen hat.

    • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
    • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
    • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
  • Ich lese den Artikel so: Das Gesetz ist in vieler Hinsicht nicht verfassungskonform. Es kann aber bei bestem Willen nicht verfassungskonformer gestaltet werden. Seien wir froh, dass wir es haben, um einen Kulturkampf zu vermeiden …..

    Traurig aber wahr!

  • Ich verstehe ihn so, dass das handwerklich so schlecht gemacht ist, dass eine Menge Angriffsfläche bestehen bleibt.
    Beim ersten Beschneidungsunfall fliegt denen das um die Ohren. Vielleicht auch schon früher.

    • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
    • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
    • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
  • Was heißt es ist schlecht gemacht? Bei Einhaltung des Grundgesetzes ist es gar nicht machbar. Er sagt daher wir pfeifen auf das Grundgesetz, denn der Frieden mit den Juden ist uns weit wichtiger. Das ist genau das, was Dr. Merkel im Ethikrat schon gesagt hat, allerdings weit diplomatischer als ich.

    Wort-wörtlich

    Quote

    Die verfassungsrechtliche Untersuchung ergibt, dass die Eltern (wie auch die Religionsgemeinschaften) nicht allein kraft ihrer Grundrechte die rituelle Beschneidung des Kindes durchführen können. Wo aber das eigene Recht endet, kann das Gesetz den Handlungsraum erweitern, indem es in der Form einer Beleihung die Ermächtigung zum Handeln erteilt.
    Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit steht unter Gesetzesvorbehalt. Mithin erweist es sich einer gesetzlichen Einschränkung gegenüber als elastisch, wenn diese sich an die Direktiven des Übermaßverbots hält. Eine solche Ermächtigung liegt nun vor in dem im Jahre 2012 neu eingeführten § 1631d BGB:

    Quote

    ..Kulturkampf …Einer solchen Gefahr will der Gesetzgeber heute wehren. So inhaltlich unklar und verfassungsrechtlich anfechtbar das Gesetz auch ist – darin trifft es eine deutliche Entscheidung: in Deutschland darf es keinen Kulturkampf mehr geben.


    Und das kann dann auch der Spruch des Verfassungsgerichtes sein, sollte das Gesetz eines Tages es dort hin schaffen: 400.000 negativ Betroffene sind uns egal, wichtig sind die 150.000 Juden, von denen sogar etwa 20% beschnitten sind.

  • Quote

    Mithin erweist es sich einer gesetzlichen Einschränkung gegenüber als elastisch, wenn diese sich an die Direktiven des Übermaßverbots hält. Eine solche
    Ermächtigung liegt nun vor in dem im Jahre 2012 neu eingeführten § 1631d BGB:

    Wer oder was definiert eigentlich, welche Eingriffe als gerade noch tolerierbar gelten und welche als unzumutbar gravierend?

  • Er hat die Schwächen des Gesetzes praktisch lückenlos erkannt und sehr gut beschrieben, daß es in der vorliegenden Form völlig unvertretbar ist. Und er benennt am Ende auch die Gründe, die dazu geführt haben, daß es trotz allem durchgepeitscht wurde.
    Wenn ich solche Zeilen lese, wird mir ganz anders. Kinder als vernachlässigbarer Kollateralschaden der "political correctness", als notwendiges Opfer zur Vermeidung eines "Kulturkampfes" ...

    Plausibel ist dagegen der (unausgesprochene)
    Grund, daß der Konflikt des staatlichen Rechts mit dem
    jüdischen Initiationsritus auf jeden Fall verhindert werden
    soll.
    (...)
    Wenn das Gesetz auch verfassungsrechtlich gescheitert ist, so
    waltet in seinem Vorhaben doch ein Stück politische Weisheit.
    Im Konflikt zwischen rechtsstaatlicher Konsequenz
    und Wahrung des religiösen wie des gesellschaftlichen Friedens
    entscheidet es sich für den Frieden.113 Ein Kampf der
    Kulturen soll in Deutschland nicht ausbrechen,114 am allerwenigsten
    ein Kampf mit der jüdischen Kultur.


    Gruß,
    Stefan

  • (Zitat Isensee:) Plausibel ist dagegen der (unausgesprochene)
    Grund, daß der Konflikt des staatlichen Rechts mit dem
    jüdischen Initiationsritus auf jeden Fall verhindert werden
    soll.


    Das ist zumindest wahr. Es ist der ganze Kern dessen, worum es hier eigentlich geht.

    Das ist feige und widerspricht außerdem dem am Anfang postulierten Statement, man könne doch eine derartige Debatte nicht mit einem Gesetz abwürgen.

  • Das ist feige und widerspricht außerdem dem am Anfang postulierten Statement, man könne doch eine derartige Debatte nicht mit einem Gesetz abwürgen.


    Ich bin mir nicht ganz sicher, wie er das gemeint hat. 10 Seiten lang liest sich alles schlüssig, und dann kommt sowas - ich vermute, das soll mehr eine Erläuterung als eine Rechtfertigung sein. So nach dem Motto - "obwohl eigentlich alles dagegen spricht, hat sich die Regierung FÜR das Gesetz entschieden, aus den folgenden Beweggründen". Daß er die als Plausibel beschreibt, hat mich verwundert, aber wenn man sich in den Gedankenkgang der Gutmenschen hineinversetzt - und das hat er getan - ist die Vorgehensweise nachvollziehbar. Ich werte das also eher als Blossstellung als als Zurückrudern. Er sagt, die Regierung hätte eigentlich nur ein einziges Ziel gehabt, nämlich jeglichen Konflik unter allen Umständen zu vermeiden, und hat dann das einzige getan, was sie konnte - Recht, Gesetz und Gewissen über Bord werfen und §1631d durchboxen.

    Er hätte noch erwähnen sollen, daß das nach hinten losgegangen ist - dann wäre die Aussage klar gewesen. So ist da Interpretationsspielraum.

  • Ich schliesse mich dem Lob an der juristischen Begründung Isensees voll an. Vieles erinnert an Dr. Merkel.

    Erhellend dazu ist die von Josef Isensee 2003 erschienene Abhandlung "Tabu im freiheitlichen Rechtsstaat jenseits und diesseits der Rationalität des Rechts", in dem Isensee auch schon "Ausschwitz" als nationales Tabu bezeichnet.

    Bitte das Copyright beachten!

    https://download.digitale-sammlungen.de/pdf/1365428829bsb00046021.pdf

    Tabus sind gewissermassen archaische und damit vor-rechtliche Verbote, deren Verletzung die gesellschaftliche Grundordnung bedrohen (Inzesttabu). Viele Tabus sind im Laufe der Geschichte aber auch gebrochen worden bzw. verschwunden.

    Auf diesem Hintergrund kommt das Kölner Urteil einem Tabubruch gleich: die zum Tabu gehörende Schweigespirale wurde aufgebrochen. Frage ist, was man macht, wenn der aus der Tabuflasche entwichene Geist nicht mehr in dieselbe zurückgestopft werden kann. In der Regel ist damit das Tabu "geliefert".

    Zum Ergebnis muss man die Frage stellen, ob es gerechtfertigt ist, das Tabu "Beschneidung" an das Tabu "Ausschwitz" dranzuhängen. Man könnte diese Tabus ja auch entkoppeln. Dass beide Tabus untrennbar zusammenhängen, schreiben uns ja die Religionsvertreter vor, was auch nach Isensee eigentlich nicht geht. In gewisser Weise macht Isensee aber dann doch genau dasselbe wie der Zentralrat und koppelt beide Tabus aneinander. Im Ergebnis liegen sie auf derselben Linie.

    Es wäre interessant zu erfahren, was Reinhard Merkel über Isensees Tabutheorie denkt. Würde er Isensees rechtsphilosophisches "Angebot" annehmen? Wahrscheinlich muss noch mehr Zeit vergehen, bis beide Tabus entkoppelt werden können. Der Anfang ist jedenfalls gemacht. Dass über die juristischen und medizinisch- psychologischen "Kollateralschäden" der Beschneidung nicht öffentlich gesprochen werden kann/ darf, wie Stehr noch vor einigen Jahren meinte, geht nun nicht mehr.

    Isensee kommt ja eher aus der rechtskonservativen Ecke und hat in den letzten Jahren wiederholt und massiv Integrationsbereitschaft von den Muslimen eingeklagt und die deutsche Leitkultur betont. Man kann vermuten, dass, wenn es nur um die muslimische Beschneidung gegangen wäre, er für ein Verbot plädiert hätte.

    (Noch eine Anmerkung: beim "Kulturkampf" bezieht sich Isensee auf Huntington. Die Kritik daran war erheblich.)

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.


  • Habe ich das richtig verstanden, dass dies praktisch die Ausrede darstellt, warum der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen hat, welches inhaltlich lückenhaft und zugleich verfassungsrechtlich auf der Kippe steht. Im Umkehrschluss würde dies ja aber dann bedeuten, dass der Gesetzgeber sein Gesetz bei einer höchstrichterlichen Überprüfung vermutlich um die Ohren gehauen bekommen würde, wenn es denn von einem Betroffenen vorgelegt würde.

    Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)


  • Habe ich das richtig verstanden, dass dies praktisch die Ausrede darstellt, warum der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen hat, welches inhaltlich lückenhaft und zugleich verfassungsrechtlich auf der Kippe steht. Im Umkehrschluss würde dies ja aber dann bedeuten, dass der Gesetzgeber sein Gesetz bei einer höchstrichterlichen Überprüfung vermutlich um die Ohren gehauen bekommen würde, wenn es denn von einem Betroffenen vorgelegt würde.

    Du triffst es auf den Punkt.

  • (Noch eine Anmerkung: beim "Kulturkampf" bezieht sich Isensee auf Huntington. Die Kritik daran war erheblich.)

    Die Anspielung auf Huttingtons Thesen durch Prof. Isensee ist einigermaßen perfide, wenn man bedenkt, aus welcher Ecke heraus Huntington argumentiert und wer ihm alles zugeneigt ist.... Die gängige Analyse ist doch hier, dass die USA, nach dem Wegfall des Erzfeindes, ein neues Feindbild entwickeln mussten, insgesamt ein Popanz. Dass die Bundesregierung den clash of civilization vermeiden wollte, unterstellt ihr, dass sie dieser Theorie anhängt. Insgesamt kein Kompliment. Das Wort Feigheit passt hier eigentlich eher ist aber zu unhöflich und recht unwissenschaftlich. Zwischen den Zeilen schwitzt es jedoch subtil durch.


    Obwohl... was folgt ist nicht von mir...
    "Was die Huntington-These angeht: Isensee bezieht sich ganz sicher nicht auf Huntington, sondern auf den (ja auch historisch genau so firmierenden) "Kulturkampf" Bismarcks gegen die katholische Kirche im Wilhelminischen Kaiserreich der 1870er und 80er Jahre des 19. Jahrhunderts. Das war, trotz Bismarcks Konservatismus, ein staatlicher, v.a. mit Gesetzen geführter Kampf gegen spezifische Sonderstatus-Reklamationen einer Religionsgemeinschaft. Von dem historischen Etikett abgesehen, ist also auch die sachliche Parallele, auf die I. hinweisen will, offensichtlich. Und mehr oder anderes steckt nicht in dieser Benennung. Ich glaube nicht, dass I. jemals Huntington gelesen hat. Aber mit dem Bismarckschen Kulturkampf kennt er sich (als konservativer Katholik) ganz sicher bestens aus."

    • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
    • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
    • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
  • Im "Kulturkampf" mit der katholischen Kirche hat die BRD des öfteren schon, zwar manchmal erst nach langen Diskussionen, aber letztlich dann doch keine Manschetten gezeigt: Reform des Eherechts, § 175, Abtreibung, sexueller Missbrauch Schutzbefohlener und zuletzt die "Abtreibungspille". Das kirchliche Tarifrecht wird auch noch kippen. Auf Hintergrund dieser jüngeren Zeitgeschichte wirkt der Hinweis auf Bismarck irgendwie deplaziert.

    Ausserdem ging dem Bismarck'schen Kulturkampf eine massive geistige Aufrüstung des Vatikans, die von Frankreich militärisch flankiert wurde, voraus, als Gegenbewegung zur fortschreitenden Liberalisierung. Letztlich wollte der Vatikan die Scharia einführen. Das traue ich Herrn Graumann dann doch nicht zu....

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Wenn der Gesetzgeber sich wenigstens in der Logik und Argumentation von Prof. Isensee bewegt hätte: verfassungsrechtliche Konflikte ja, auch Körperverletzung usw ja. Aber aus Rücksicht auf die deutsche Geschichte und zur Vermeidung eines Kulturkampfes bleibt das Beschneidungsritual bis auf weiteres straffrei. Diese Lösung kennen wir auch aus dem Abtreibungsurteil des BVerfG. Wenn sich eines Tages die Aufklärung noch ein Stück weiter durchgesetzt hat, kann die Straffreiheit aufgehoben werden. Was wir jetzt haben, ist ein opportunistisches, höchst unzulängliches, weder Rechtssicherheit noch Verfassungsmäßigkeit beinhaltendes Gesetz mit einer geheuchelten Begründung und in einem demokratisch fragwürdigen Verfahren durchgepeitscht. Wahrlich eine Beschädigung des Vertrauens in den Rechtsstaat!

    Aufrichtig zu sein kann ich versprechen, unparteiisch zu sein aber nicht. (JWvG)
    Auch für die Religionsfreiheit gilt: "Freiheit ist immer nur die Freiheit des anders Denkenden." (R.Luxemburg)

  • @ R(h)einwein: ich sehe das anders. Das Gesetz ist so hahnebüchen und verstößt allein schon wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz so offensichtlich gegen die Verfassung, dass es das Zeug zum richtigen Aufreger hat. Ich kann nicht sagen, dass mir das unrecht ist.

  • Auf Hintergrund dieser jüngeren Zeitgeschichte wirkt der Hinweis auf Bismarck irgendwie deplaziert.

    Deplaziert? Vordergründig nur, denn Inzwischen gab es die Shoah.

    • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
    • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
    • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
  • Zitat von »werner«

    Auf Hintergrund dieser jüngeren Zeitgeschichte wirkt der Hinweis auf Bismarck irgendwie deplaziert.

    Deplaziert? Vordergründig nur, denn Inzwischen gab es die Shoah.

    Ich wollte damit sagen, dass die BRD in manchen Punkten die Säkularisation weiter betrieben hat, ohne dass irgendjemand "Kulturkampf!" gerufen hätte. Ausserdem war die historische Situation zu Bismarcks Zeiten eine völlig andere als heute. Heute muss der Liberalismus nicht mehr gegen einen vatikanischen Machtanspruch kämpfen, vielleicht in Einzelfragen, aber nicht mehr grundsätzlich.
    Auch hat das Judentum nach der Shoah keinen Machtanspruch an den deutschen Staat angemeldet im Sinne einer jüdischen "Sharia". Es geht hier um Minderheitenrechte, nicht um Staatsansprüche. Daraus einen "Kulturkampf" zu konstruieren halte ich für schwer übertrieben, wenn nicht für verfehlt.
    Selbst Heribert Prantl ist nicht soweit gegangen, sondern hat lediglich "Rechtspositivismus" bemängelt, und damit die Warnung verbunden, dass eine buchstabengetreue Rechtsanwendung unter Umständen das Gegenteil dessen verursachen kann, was mit dem Recht ursprünglich beabsichtigt war. Das meint letztlich dasselbe wie Isensee, der Bismarck quasi "Liberalisierungswahn" vorwirft, muss aber nicht auf markige und hinkende Vergleiche aus der Geschichte zurückgreifen.

    Aus meiner Sicht beantworten weder Isensee noch Prantl die grundlegende und hier immer wieder gestellte Frage, wie in der Gesellschaft auf dem Rücken der Vorhäute von Säuglingen und Kleinkindern Frieden geschaffen werden soll, wenn die Gesellschaft dies aus grundlegenden ethischen Gesichtspunkten, für die sie völlig zu Recht das Grundgesetz als Zeugen anrufen kann, weit mehrheitlich massiv ablehnt.

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Mir kommt das Ende des Artikels als ein Fremdkörper vor, als wolle Isensee unserem Bundestag eine Brücke bauen oder eine Ausrede geben.
    Andere nannten das einen "rechtsposlitischen Notstand". Die Politik glaubte mehrheitlich nicht anders zu können, Isensee zeigt, wie es geht, wie es hätte gehen können.
    Meine Vermutung war schon früh, dass die handwerklichen Mängel des Gesetzes, seiner Abrogation Tür und Tor öffnen. Dann kann man achselzuckend behaupten, man habe ja alles versucht, um jüdisches Leben in Deutschland zu ermöglichen.

    • Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
    • Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
    • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
  • Das "historische Argument" (Shoah) betrifft ja nur die jüdische Beschneidung. Die muslimische Beschneidung hat Isensee, der von den Muslimen lange Zeit mehr Anpassungsbereitschaft gefordert hat, am Schluss irgendwie "vergessen".

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

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