Deutscher Juristentag

  • Da will uns wohl einer per §166 StGB an den Kragen:

    Zitat

    Ein richtig verstandener innerer Friede sei beispielsweise auch dann bedroht, wenn hierzulande Kampagnen gegen jüdische oder muslimische Glaubensriten initiiert würden. Denn der innere Frieden, so Prof. Dr. Reinhard Böttcher, sei nicht nur dann gefährdet, wenn Gewalt drohe.

    Boah, der innere Friede ist bedroht, ein Bürgerkrieg zeichnet sich ab.... schwerer Landfriedensbruch! (Pino) (würg)


    Zitat

    Dem wurde aus dem Teilnehmerkreis entgegengehalten, dass auch hygienische Gründe für eine Beschneidung ausreichend sein müssten.

    Und die wären? Und die gelten dann für Mädchen doch sicher auch. Alles ein wenig beschneiden und glätten, all diese unhygienischen Hautfalten! ;)

    Zitat

    Der Gutachterin wurde auch vorgeworfen, sie überspanne die Anforderungen an die Hygiene, wenn sie Beschneidungen nur in Arztpraxen und Operationssälen zulasse.


    Ach, und sonst hieß es immer: "die machen das dann im Hinterzimmer!" ?(

    Zitat

    Schließlich machten Ärzte auch Hausbesuche und leisteten eine hygienisch einwandfreie Notversorgung bei Unfällen.

    Ob "Notversorgung" jetzt wirklich so ein guter Vergleich war? Ist die MGM ein Notfall? Ein Unfall, in gewissemn Sinne.
    Und die ärztliche Notversorgung bei einer frisch abgetrennten Vorhaut wäre logischerweise das sofortige Wiederannähen. Wie man das bei anderen Körperteilen ja ggf. auch versucht.

    Mei, das sind mir Kasper! X(

    There is no skin like foreskin

  • http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2014/09/505176…ung-von-jungen/

    Zitat

    Mit 40 zu 32 Stimmen bei 19 Enthaltungen stellten sich die Delegierten des 70. Deutschen Juristentages hinter das Ende 2012 vom Bundestag verabschiedete Gesetz, das die Knabenbeschneidung aus nichtmedizinischen Gründen unter bestimmten Bedingungen gesetzlich erlaubt. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs ist unter anderem, dass er nach Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt.

    Nach Meinung der Juristen bedarf der entsprechende Paragraf 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs allerdings einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, «dass die Vorschrift nur einen auf ein ernsthaftes religiöses Selbstverständnis gestützten Eingriff
    rechtfertigt». Hygienische oder ästhetische Vorlieben der Eltern oder kulturell tradierte Sitten reichten hierfür nicht aus.

  • Und wie prüft man jetzt das "religiöse Selbstverständnis" eines Babys?
    Das ist ja wohl der Witz an sich, dass die Mehrheit beim Juristentag ein Sonderrecht für Religiöse fordert, und dann noch behauptet, ein solchen Sonderrecht sei grungestezkonform.Wer hat denen ins Gehirn ge........?
    Schande, Schande, Schande!

    There is no skin like foreskin

  • Ich weiß gar nicht, worüber ich mich mehr ärgern soll:

    • dass da Juristen ernsthaft eine Gesinnungsjustiz mit Gewissensprüfung vorschlagen ("dem Vorgang ein ernsthaftes religiöses Selbstverständnis zu Grunde liegt"). Wer prüft das? Anhand welcher Kriterien? Darf ein nicht-gläubiger Jude oder ein atheistischer Türke jetzt seine Söhne beschneiden lassen? Man fasst es einfach nicht.
    • oder dass sich selbst Frau Hörnle anhören muss, dass sie "die Anforderungen an die Hygiene [überspanne], wenn sie Beschneidungen nur in Arztpraxen und Operationssälen zulasse. Schließlich machten Ärzte auch Hausbesuche und leisteten eine hygienisch einwandfreie Notversorgung bei Unfällen. Deutlicher kann man wohl kaum sagen, dass man mit "ärztlicher Kunst" nie ärztliche Kunst, sondern macht wie ihr wollt" meinte und dass einem die Gesundheit der Jungen mehr oder weniger egal ist, solange das Messer nicht allzu rostig ist.

    Wenn das unsere juristische Elite ist, dann aber gute Nacht.

  • http://beschneidung.die-betroffenen.de/blog/verletzun…arfs-denn-sein/

    Verletzung von Kinderrechten in Deutschland - Wie viel darf´s denn sein?


    Zitat


    "Zu der in § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Beschneidung von Jungen äußerte sich der ehemalige Marburger Universitätsprofessor Dieter Rössner. Die Regelung sei ein „religionspolitisches Basta“ gewesen. Der Gesetzgeber habe vorschnell gehandelt und die empirischen Hintergründe nicht ausreichend ermittelt.

    Dies stellten freilich in der anschließenden Diskussion sowohl der am Gesetzgebungsverfahren beteiligte ehemalige grüne Bundestagsabgeordnete Jerzy Montag als auch der Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und Abteilungsreferent Prof. Henning Radtke in Frage. Radtke mahnte insgesamt „etwas mehr Nüchternheit in der Diskussion“ an. Über das elterliche Erziehungsrecht würden irrationale religiöse Gründe rationalisiert, so Dieter Rössner. Die Regelung stehe in eindeutigem Widerspruch zum Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung. Schließlich sei es entwürdigend, wenn aus religiösen Motiven dem Einzelnen für sein ganzes Leben lang eine Kennzeichnung seiner Religionszugehörigkeit beigebracht werde.

    Dem wurde aus dem Teilnehmerkreis entgegengehalten, dass auch hygienische Gründe für eine Beschneidung ausreichend sein müssten. Anders als es das Gutachten von Prof. Tatjana Hörnle fordere, müsse die Motivation der Eltern keine tragende Säule von deren Erziehungskonzept sein. Der Gutachterin wurde auch vorgeworfen, sie überspanne die Anforderungen an die Hygiene, wenn sie Beschneidungen nur in Arztpraxen und Operationssälen zulasse. Schließlich machten Ärzte auch Hausbesuche und leisteten eine hygienisch einwandfreie Notversorgung bei Unfällen.

    Hinsichtlich der in § 226a StGB unter Strafe gestellten Verstümmelung weiblicher Genitalien sprach sich die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes Ramona Pisal deutlich gegen die vom vorgelegten Gutachten vorgeschlagene geschlechtsneutrale Formulierung der Vorschrift aus. Frauen und Mädchen seien in besonderer Weise betroffen, hob Pisal hervor. Außerdem plädierte sie für die Anhebung des Strafrahmens. In diesem Kontext betonte Gutachterin Hörnle in Reaktion auf eine Falschmeldung des Berliner Kurier, dass sie nicht die Beschneidung von Mädchen erlauben wolle, sondern sich vielmehr für eine Erhöhung der Strafe ausspreche."

    Man mag sich langsam die Frage stellen, ob es möglich ist, sich mit Verweis auf ein geplantes Jurastudium schon in den unteren Schulklassen vom Biologieunterricht freistellen zu lassen - so absurd sind wieder einmal die Vergleiche, die uns zum Thema Vorhautamputation bei Minderjährigen erreichen - diesmal vom 70. Deutschen Juristentag in Hannover.

    Hier ist es allen Ernstes der Hinweis auf eine angebliche "Überspannung der Hygienevorschriften" bei einem Arztpraxenvorbehalt und der Vergleich mit Notversorgung bei Unfällen sowie ärztlichen Hausbesuchen.

    Um vorab das eigentlich Selbstverständliche klarzustellen: eine Vorhautamputation ist ein chirurgischer Eingriff und unterliegt damit nach geltenden Vorschriften selbstverständlich dem Vorbehalt, in einer Arztpraxis bzw. Operationssaal ausgeführt zu werden. Des weiteren handelt es sich bei dieser Operation nicht um einen Notfall. Sehr wohl aber gibt es (wie bei jeder Operation) die Gefahr von Komplikationen, die eine Notversorgung erforderlich machen können, die wiederum nur in einer Klinik sicher gewährleistet ist.

    Aber zurück zur Absurdität der Vergleiche, die sich vielleicht im Querlesen nicht jedem sofort erschließen: ein Hausbesuch durch den Kinderarzt beinhaltet in aller Regel keine operativen Eingriffe. Handelsübliche Stethoskope zum Abhören der Bronchien werden auch heute noch äußerlich angewendet, und für die Verabreichung von Tropfen oder eines Zäpfchens werden die von Natur aus vorhandenen Körperöffnungen verwendet - ein Auf- oder Abschneiden findet zu diesem Zwecke nicht statt. Auch ist es nicht üblich, operative Eingriffe wie eine Mandel- oder Blinddarm-OP im Kinderbett oder auf dem Sofatisch durchzuführen - letzteres nicht zuletzt eben auch wegen der unzureichenden hygienischen Umstände. Selbst bei eigentlich wenig spektakulären Eingriffen wie der Öffnung eines entzündeten Atheroms führen Ärzte diese aus eben diesen Gründen nicht selten nicht einmal in der Praxis aus, sondern verweisen den Patienten in ein Krankenhaus. Vor diesem Hintergrund ist der Vergleich einer Vorhautamputation mit einem Hausbesuch durch den Kinderarzt mehr als hanebüchen.

    Bliebe die Unfall-Notversorgung. Als erster Unterschied zur Vorhautamputation wäre schon einmal zu nennen, dass der Patient dort bereits vor Eintreffen des Arztes verwundet ist, und grade bei schwereren Unfällen möglicherweise mit dem Tode ringt. Wenn man nur Minuten hat, ein Leben zu retten, so sind mögliche Komplikationen durch suboptimale hygienische Bedingungen im Vergleich zur Alternative hier das kleinere Übel. Bei einer Vorhautamputation hingegen bleibt alle Zeit der Welt, optimale sterile Bedingungen zu schaffen, und es gibt keinen Grund, von dieser Vorgehensweise abzuweichen.

    Es darf an dieser Stelle zumindest ernsthaft bezweifelt werden, dass auch nur einer der Teilnehmer in der Eingangs zitierten Runde die eigene Karpaltunnel-, Knie- oder Lifting-OP auch dann noch als "hygienisch einwandfrei" betrachten würde, wenn ihr Chirurg sie auf dem Gehweg vor ihrer Kanzlei auszuführen vorschlüge. Somit kann auch der Vergleich einer (nur in den seltensten Fällen überhaupt notwendigen) Genitaloperation mit der Unfallnotversorgung nur mehr als polemische Nebelkerze gesehen werden.

    Dass nach all der Relativierung der zur Operation notwendigen Hygiene dann ausgerechnet hygienische Gründe (die es zumindest in den Industrienationen des 21. Jahrhunderts wohl kaum aufrecht zu erhalten gelingen dürfte) als ausreichend für eine Amputation eines Körperteils angesehen werden sollen, ist an Irrationalität kaum mehr zu überbieten. Wenn also unterm Strich der reine Gusto der Eltern als Begründung genügen soll, läge - denkt man den Gedanken logisch zu Ende - eigentlich auch dem Zungenpiercing oder dem Tattoo auf Grundschülers Oberarm kein konsequent haltbarer Stein mehr im Wege.

    Prof. Rössner ist für die Feststellung, die gesetzliche Legalisierung von Vorhautamputationen sei vorschnell und auf unzureichender sachlicher Erörterung erfolgt und stünde dem geltenden Recht eines jeden Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung zuwide, zu danken. Dass dies ausgerechnet von Jerzy Montag, ehemaligem Bundestagsabgeordneten von Bündnis 90 / Die Grünen bestritten wurde, überrascht nicht: schließlich war er im Gesetzgebungsverfahren im Herbst 2012 persönlich dafür mitverantwortlich, dass kein Vertreter negativ betroffener Männer im Rechtsausschuss sprechen durfte und steht damit exemplarisch für das rein ergebnisorientierte Handeln weiter Teile der Politik in dieser Thematik.

    Als unnötig und nicht zielführend betrachten wir, dass auch bei grundsätzlich in unsere Richtung argumentierenden Fachleuten zu sehr die Religionen thematisiert werden. Es ist wichtig zu verstehen: das Recht von Kindern auf eine gewaltfreie Erziehung in §1631 BGB gilt UNEINGESCHRÄNKT, egal welche Motivation von Erwachsenen für eine Verletzung dieses Rechtes vorliegt. Die Diskussion über Religion ist also juristisch gesehen ein Nebenschauplatz, der die ganze Diskussion auf eine Ebene vermeintlicher Toleranz bzw. Intoleranz verschiebt - also auf eine Diskussion in Erwachsenenperspektive und nicht mehr über Kinderrechte - wobei es ein explizites Erwachsenenrecht auf vorbehaltlose Ausübung der eigenen religiösen Vorstellungen an Dritten (und auch die eigenen Kinder sind als eigenständige Personen Dritte) ohnehin nicht gibt, da dieses durch Artikel 136 Weimarer Verfassung in sehr enge Grenzen gesetzt wird. Außerdem geht dies an der Realität vorbei, denn eine sehr große Anzahl von Vorhautamputationen an Jungen weltweit wird ohne einen konkreten Bezug zu Religionen ausgeführt.

    In dieser Debatte geht es nicht um Religion. Es geht um die Rechtes des Kindes auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung.

    Es geht darum, dass ein medizinisch unnötiger irreversibler Eingriff nur nach umfassender Aufklärung über Risiken und Konsequenzen und in mündigem Einverständnis der Person erfolgen darf, die ALLEIN den Eingriff erdulden und für immer mit dessen Folgen leben muss.

    Medizinisch nicht notwendige operative Eingriffe an Kindern waren und sind grundsätzlich verboten. Eltern können nicht in Stellvertretung für ihre Kinder rechtsgültig in diese einwilligen. Es ist wichtig zu verstehen, das auch dies GRUNDSÄTZLICH gilt! In §1631d BGB nun wird den Eltern nur für den Fall einer Vorhautamputation und nur wenn es sich bei dem Kind um einen Jungen handelt ausdrücklich gestattet, in eine solche medizinisch unnötige Operation einzuwilligen. Dies verdeutlicht, wie sehr dies einen Fremdkörper in unserem Rechtssystem darstellt und es damit schlichtweg auf den Kopf stellt.

    In Bezug auf den Schutz von Mädchen und Frauen vor weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) scheint beim Juristentag leider auch wenig Klarheit geherrscht zu haben.

    Die zitierte Behauptung, Mädchen seien "besonders betroffen", stellt keine juristische Begründung für ein gesondertes Gesetz für Mädchen und Frauen dar. Mädchen sind unserer Meinung auch dann zu schützen, wenn die Invasivität der jeweiligen FGM – um in dieser fragwürdigen Definition zu bleiben - "nur normal" ausfällt, also in einem Ausmaß, das man Jungen von Gesetzes wegen zumutet. Dieses momentan in Augen des Gesetzgebers "normale" und zu duldende Ausmaß einer Genitalverstümmelung bedeutet de facto: die Entfernung von ca. 50% der gesamten am Genital befindlichen Haut inkl. des aufgrund der epidermischen Struktur sensibelsten Teils. (s. Stehr, Sorrell).

    "Besonders betroffen" ist auch kein juristisches Kriterium für die grundsätzliche Einschätzung einer Körperverletzung. § 1631 BGB legt klar fest: für die grundsätzliche Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung ist VÖLLIG UNERHEBLICH, ob sie besonders schlimm oder weniger schlimm ist, ob sie gravierende Folgen oder gar keine langfristigen Folgen nach sich zieht. Des weiteren löst der Ausschluss von männlichen Opfern in §226a StGB ja dessen Verfassungswidrigkeit und Angreifbarkeit aus. Auf dieser Basis zu argumentieren gefährdet also den Schutz von Mädchen. Dies wurde und wird von Seiten vieler mit FGM befassten Kinderrechtsorganisationen auch immer wieder betont.

    Mit verfassungswidrigen Gesetzen verteidigt man keine Kinderrechte.

    Die völlige Rechtslosstellung von Jungen gegen Vorhautamputationen in § 1631d BGB hat aus Deutschland ein Land gemacht, wo anerkannte Fachleute wieder darüber diskutieren, welchem Kinde welchen Geschlechts man wie viel abschneiden oder wie heftig man es züchtigen dürfe, dass dieses nach Ansicht von Erwachsenen dem Kindeswohl entsprechen könnte. Dass hierbei grade bei den Jungen immer wieder der Eindruck erweckt wird, sie bräuchten weniger Rechte, weniger Körperteile, kämen auch mit unwirksamen Schmerzbehandlungen aus und bräuchten für chirurgische Eingriffe auch kein steriles Umfeld, wirft ein sehr bedenkliches Licht auf die Wertschätzung, die ihnen hierzulande entgegengebracht wird - werden sie so doch zu Menschen zweiter Klasse degradiert, denen man den Schutz vorenthält, den man ihren weiblichen Altersgenossinnen ganz selbstverständlich zugesteht. Auch dieser Juristentag verdeutlicht: Es muss offensichtlich weiter intensiv für den für noch viele Menschen ungewohnten Gedanken geworben werden, dass sich die Begriffe "männlich" und "Opfer" nicht nativ widersprechen.

    Vorstöße zur Relativierung und Aufweichung des Kinderschutzes werden so lange weiter bestehen und immer wieder in bekanntem und neuem Gewand auf die Tagesordnung treten, solange die völlige Legalisierung von nichttherapeutischen Vorhautamputationen an Jungen in § 1631d BGB gilt.

    MOGiS e.V. fordert im Einvernehmen zahlreicher Verbände und NGOs die Streichung dieses verfassungswidrigen Paragraphen und stattdessen ein einheitliches Gesetz zum Schutz aller Kinder unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Tradition und Religion vor jeglicher Form nicht medizinisch notwendiger Eingriffe.

    Zur Durchsetzung dieses Schutzes laden wir weiterhin zu einem intensiven Dialog ein: auf sachlich-wissenschaftlicher Basis, in gegenseitigem Respekt und immer aus der Perspektive derer, die sich nicht selbst äußern und schützen können und deshalb auf unseren besonderen Schutz angewiesen sind: der der Kinder.

    2 Mal editiert, zuletzt von Pizarro73 (19. September 2014 um 23:15)

  • Beschlusslage des Juristentags gibt weibliche Beschneidung analog zur männlichen Beschneidung frei und möchte Gesinnungsjustiz einführen. Wenn man dem Beschluss folgt, machen sich Eltern, die sagen, "Beschneidung gehört zu unserer Kultur" strafbar und nur Eltern, die sagen "Beschneidung gehört zu unserer Religion" nicht. Das Juristen sich nicht schämen, etwas derart Absurdes von sich zu geben.

    http://www.djt.de/nachrichtenarc…ung-strafrecht/

  • § 226a StGB Abs. (2):

    Zitat

    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder..

    Damit wird die Klitoris-Eichel in den Rang eines "wichtigen Gliedes" erhoben. Das ist sie auch zweifellos.

    Der Vorhaut und dem Frenulum, wird - Zahl der Nervenenden hin oder her - dieser Rang einfach aberkannt. Per defintionem des "Deutschen Juristentages".

    Die Frage ist jetzt, in wie weit geht bei einer reinen Infibulation (ohne Klitoridektomie) ein wichtiges Glied verloren oder kann dauernd nicht gebraucht werden (schließlich lässt sich was zugenäht ist wieder öffnen). (Nicht, dass ich die Infibulation verharmlosen möchte)

    Zitat

    ...so dass auch die Genitalverstümmelung bei männlichen Personen, welche in der Intensität über die traditionelle Beschneidung hinausgeht..

    Hier wird schön erkennbar, worum es bei der ganzen Trickserei geht. Die Trennlinie soll genau bei der Zirkumzision sein, die soll um den Preis jeder Logik gerade noch erlaubt sein. Traditionell ist übrigens für den einen dies, für den anderen das.
    Bei manchen traditionellen "Beschneidungsmethoden" wird z.B. das Glied entlang der Harnröhre der Länge nach aufgeschlitzt.

    Ich würde zu gerne die Namen der 61-63 Kinderverräter wissen, die gegen die Aufhebung des Kinderverstümmelungsparagraphen gestimmt haben. Wenn das erschreckende Ergebis herausposaunt wird, möchte man auch Ross und Reiter wissen.

    Und auch die möchte ich auffordern: "Hey Leute, macht doch mal vor, dass die Vorhaut so unwichtig ist. Lasst sie euch doch "mal" amputieren!" Ich zahle gerne die OP!

    Alles bar jeder Logik und Konsistenz. Das sollen unsere Top-Juristen sein? (würg)

    Meinen heißen Dank an Dieter Rössner für seine klaren Worte! Leider sind sie auf >60 taube Ohren gefallen.

    There is no skin like foreskin

  • Die Frage ist jetzt, in wie weit geht bei einer reinen Infibulation (ohne Klitoridektomie) ein wichtiges Glied verloren oder kann dauernd nicht gebraucht werden (schließlich lässt sich was zugenäht ist wieder öffnen).

    Vorsicht. Genau so wenig wie ein Restoring der Vorhaut einen unbeschnitten macht, genau so wenig lässt sich eine Infibulation aufheben. Die Verwachsungen die schon da sind, werden durch ein OP eventuell nur verschlimmbessert.

    • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
  • Vorsicht. Genau so wenig wie ein Restoring der Vorhaut einen unbeschnitten macht, genau so wenig lässt sich eine Infibulation aufheben. Die Verwachsungen die schon da sind, werden durch ein OP eventuell nur verschlimmbessert.

    Für die Freunde der Zulässigkeit der Beschneidung, die sich argumentativ auf dem Niveau von "bei der Beschneidung entsteht ja kein Schaden" bewegen, sind das doch Kinkerlitzchen, Guy. (würg) Relevant ist für die doch lediglich die Frage, ob man Kinder zeugen bzw. bekommen kann. Mit solchen physioligischen Details, wollen sich die Juristen doch bitte nicht beschäftigen. :cursing:

  • Der mehrheitlich gefasste Beschluss 7.c) besagt nichts anderes, als dass "säkulare"/unreligiöse/atheistische jüdische Eltern ihren Söhnen nicht die Vorhaut abschneiden lassen dürfen.
    Denn sie (bzw. das Baby sowieso - mit acht Tagen kann es nicht "glauben") können sich ja offensichtlich nicht auf ein "religiöses Selbstverständnis" stützen. Davon wäre u.a. der größte Teil jener ca. 30.000 Juden, die vor der Einführung der Erweiterung der "Kontingentflüchtlinge" 1991 in Deutschland lebten betroffen. Hat der Juristentag das wirklich bedacht?

    Zitat

    c. § 1631d BGB bedarf einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift nur einen auf ein ernsthaftes religiöses Selbstverständnis gestützten Eingriff rechtfertigt; hygienische oder ästhetische Präferenzen der Eltern oder kulturell tradierte Sitten reichen hierfür nicht aus. angenommen 41:39:12

    Und wenn man es den säkularen Juden dann augenzwinkernd (wo kein Kläger, da kein Richter) durchgehen ließe, dann wäre das eine hammerharte Diskriminierung jener nicht- muslimischen, afrikanisch(stämmigen) Eltern, die ihre Söhne verstümmeln lassen wollen, weil das für sie eine essentielle "identitätsstiftende!" Stammestradition ist.

    Ganz abgesehen davon dass es sich um eine glasklare Bevorzugung von bestimmten Religionsgemeinschaften (auf Elternseite) bzw. Benachteiligung (auf Kinderseite) handelt - strunzgrundgesetzwidrig!


    Das ist so grotesk, das ist eine Schande für eine Versammlung die sich "Deutscher Juristentag" nennt.

    Und hey, wo ist die Abstimmung über Interpretation jener "Beschneidungen bei Mädchen, die der Amputation bei Jungen vergleichbar sind, aber KEINE Amputationen sind"? Ich kann sie nicht finden?
    "Aber ganz schnell unter den Teppich damit - kam nicht so gut an!" :rolleyes:

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  • Der mehrheitlich gefasste Beschluss 7.c) besagt nichts anderes, als dass "säkulare"/unreligiöse/atheistische jüdische Eltern ihren Söhnen nicht die Vorhaut abschneiden lassen dürfen.


    Mir hat eine die Beschneidung verteidigender Jude auf diesen Einwand hin gesagt, dass es das bei Juden nicht gäbe, das ließe sich bei Juden gar nicht trennen und wäre alles religiös-kulturell und daher sei dieser Einwand nichtig. Mit anderen Worten, die Gewissensprüfung sollen mal bitteschön nur die Muslime machen.

  • religiös-kulturell-tradtionell geht nun mal immer fließend in einander über, nicht nur bei Juden. Auch bei Afrikanern. Deswegen ist überhaupt nicht einzusehen, warum irgend eine Gruppierung da herausgehoben werden soll. Schließlich sind lt. Grundgesetz weltanschauliche Gemeinschaften den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.

    Der 7c) soll glaube ich untermauern, dass die MGM was anderes sei als die FGM, die alte These, das eine religiös, das andere maliziös. Was bekanntlich in jeder Hinsicht Schwachsinn ist.

    Wenn diese ca. 60 Rechtsverdreher doch wenigsten nicht so schrecklich schwurbeln würden. Wenn sie sagen würden: "Der 1631d ist wegen Holocaust - Basta!" Das wäre wenigstens mal Klartext. Da könnten sie sich eine Menge Gedöns und Verrenkungen sparen.
    Grundgesetz? Right or wrong, it's the Holocaust!

    "...keinen grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken" OK, da wurde es schon knapper, aber das ist doch wohl zum Lachen (oder Weinen).

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  • Der mehrheitlich gefasste Beschluss 7.c) besagt nichts anderes, als dass "säkulare"/unreligiöse/atheistische jüdische Eltern ihren Söhnen nicht die Vorhaut abschneiden lassen dürfen.


    Wenn ich das richtig verstanden habe, dürften Kinder zukünftig nur noch dann "straffrei" (ethisch bleibt ja alles beim Alten) zwangsverstümmelt werden, wenn dies aus reiner Tradition heraus geschieht. Ich warte ja dann eigentlich nur darauf, dass dann die Gemeinschaft der "7 Moralisten der rückständigen Stämme" Klage erheben, weil aus ihrer Sicht die erste geplante Zwangsbeschneidung ja "lediglich" die Begründung einer "neuen moralistischen" Tradition darstellt.

    Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)

  • Nach Auffassung der Mehrheit beim Juristentag offenbar nicht!


    Die FGM ist aber wohl auch eine kulturell tradierte Sitte, wie auch z.B. die Steinigung von Ehebrechern. Wird dann nach der Auffassung der Mehrheit beim Juristentag auch die Steinigung von Ehebrechern in absehbarer Zeit straffrei gestellt werden. So langsam wird jetzt dann wohl auch noch unser Strafrecht Wachs in den Händen der Lobbyisten.

    Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)

  • NoCut, ich verstehe deinen Beitrag nicht.

    Zitat

    1631d BGB bedarf einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift nur einen auf ein ernsthaftes religiöses Selbstverständnis gestützten Eingriff rechtfertigt; hygienische oder ästhetische Präferenzen der Eltern oder kulturell tradierte Sitten reichen hierfür nicht aus.

    Wenn tradierte Sitten als Begründung für ein Ritual nicht ausreichen, woraus leitest du ab, dass dann die Steinigung von Ehebrecher(innen) straffrei gestellt werden könnte?

    ...reichen NICHT aus!

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  • hpd: Beschneidung auf dem Juristentag in Hannover

    Zitat

    Erwartungsgemäß ergab sich eine stark kontrovers geführte Debatte zum Thema “Knabenbeschneidung” und deren Zulässigkeit im Rahmen des §1631d BGB. Es wurde ausgeführt, dass es sich nicht um einen Bagatelleingriff handele ...


    Wenn sogar anerkannt wird, daß es kein Bagatelleingriff ist, mit welcher Rechtfertigung kann er dann trotzdem zulässig sein? Welches Rechtsgut soll damit geschützt werden?

    Zitat

    ... und die Rechtfertigung auch juristisch ungewöhnlich sei, da es keine Parallelbeispiele gebe.


    Äh - es gibt keine religiös-kulturell-traditionell begründete Beschneidung von Mädchen, darunter Formen, die nicht schwerer sind als eine VA? Und diese klar als Genitalverstümmelung bezeichneten Eingriffe wurden nicht kürzlich mit einem besonders dafür geschaffenen Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt?

    Zitat

    Andererseits sei jedoch auch keine Gewalt gegen das Kind oder Entwürdigung des Kindes erkennbar, ...


    Eine an Zynismus kaum zu überbietende Aussage ...

    Zitat

    ... so dass im Rahmen eines religiösen Erziehungskonzeptes der Eingriff gerechtfertigt sein könne.


    Das ist viel zu schwammig formuliert, als daß man hier ein zu schützendes Rechtsgut erkennen könne.
    Mit der Begründung wäre auch körperliche Züchtigung "im Rahmen eines religiösen Erziehungskonzeptes" zu erlauben.

    Zitat

    Dem Gesetzgeber wird darüber hinaus empfohlen, §226a StGB geschlechtsneutral zu formulieren, so dass auch die Genitalverstümmelung bei männlichen Personen, welche in der Intensität über die traditionelle Beschneidung hinausgeht, erfasst wird.


    Und damit wird durch die Hintertür leichte FGM legalisiert ...

    Zitat

    Der Deutsche Juristentag hat die Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft angenommen und Gesetzgebung und Justiz wertvolle Anregungen mit auf den Weg gegeben.


    So, so, wertvoll ... Unter wertvoll verstehe ich etwas anderes.

    Ein gerupfter Spatz verspottet das Gefieder seiner Artgenossen. (Sorbisches Sprichwort)

  • Zitat

    Andererseits sei jedoch auch keine Gewalt gegen das Kind oder Entwürdigung des Kindes erkennbar, ..

    Na dann sollte Justizia vielleicht doch mal die Augenbinde abnehmen? Was würden jede Juristen wohl sagen, wenn man ihnen mit einem Messer durchs Fleisch fahren würde? Keine Gewalt? Keine Entwürdigung, wenn einem die Hälfte der erogenen Oberfläche geraubt wird?
    Werden die Beine des Babys fixiert, damit es sich nicht wehren kann, oder nicht?
    Unzureichende Betäubung bei Babys (Emla)? Für deutsche Juristen doch kein Thema! Man mogelt sich an jeglicher Problematik vorbei. (würg)

    There is no skin like foreskin

  • NoCut, ich verstehe deinen Beitrag nicht.

    Mein Beitrag bezog sich auf folgende Empfehlung:

    https://hpd.de/artikel/10159

    "Dem Gesetzgeber wird darüber hinaus empfohlen, §226a StGB geschlechtsneutral zu formulieren, so dass auch die Genitalverstümmelung bei männlichen Personen, welche in der Intensität über die traditionelle Beschneidung hinausgeht, erfasst wird."

    Ich hatte das jetzt so verstanden, dass Beschneidungen nicht mehr religiös, sondern künftig traditionell begründet sein müssten. Vermutlich habe ich hier wohl bei den Aussagen und den 90°-Wendungen einer Advokatin langsam den Überblick verloren. ;(

    Wie übrigens eine geschlechterneutrale Formulierung des § 226s StGB aussehen soll, die eine traditionelle Zwangsbeschneidung bei Jungen erlaubt und traditionelle Zwangsbeschneidungen bei Mädchen von Typ I bis Typ III verbieten soll, verstehe ich nicht. Im Prinzip müsste es ja im Gesetzeswortlaut dann heißen, dass alle Beschneidungen zulässig sind, so lange nur ein "bedeutungsloses zweitrangiges" Hautstück "abgeschnitten", aber nichts amputiert wird?! Ich freue mich schon darauf, wenn dann die Meute auf Frau Prof. Hörnle verbal einprügelt, wenn es tatsächlich soweit kommen würde. Umgekehrt spitzt sich ja aber irgendwo die Situation auch zu. Entweder man akzeptiert, dass jede Art der Zwangsbeschneidung strafbar ist oder es geht bei der FGM wieder rückwärts.

    Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)

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