Das Kindeswohl wird in §1631d BGB "normiert"

  • Zitat von Cecilia Wikström Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments

    Zu Händen von
    Frau Manuela Schwesig, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
    ....

    2. Gemäß § 1697a BGB müssen Entscheidungen auf der Grundlage des sogenannten
    Kindeswohlprinzips getroffen werden. Könnten Sie bitte den Begriff Kindeswohl definieren
    und seine Rechtsgrundlage gemäß deutschem Recht ausführen?

    Zitat von Bundesfrauenministerium

    Bei dem Begriff des „Kindeswohls“ handelt es sich um einen unbestimmten
    Rechtsbegriff. ....

    Das Kindeswohl ist als Grundprinzip allerdings in zahlreichen Einzelvorschriften gesondert normiert, z. B.
    in den §§ 1631b, 1631d Absatz 1 Satz 2 und 1634 Absatz 4 BGB, die Regelungen im
    Bereich der Personensorge enthalten.

    Zitat von 1631d Absatz 1 Satz 2

    Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

    Inwiefern wird durch diesen Satz das Jungen"wohl" (ums Mädchen"wohl" geht es ja explizit nicht) normiert? Das ist doch wieder nur "unbestimmt".

    http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/139681/1141947DE.pdf

    There is no skin like foreskin

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