Juristischer Taschenspielertrick

  • Mit welchem laufenden Schwachsinn versucht wurde die Meinung zu drehen:

    Hans Lilie:

    Zitat

    Entschieden hat eine kleine Strafkammer, die, und dies sei nochmals ausdrücklich
    betont, lediglich aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen besteht. Insoweit
    erscheint der Vorwurf, das Urteil sei ein juristischer Taschenspielertrick, Trickserei
    oder gar ärgerlich,10 nicht unberechtigt.

    Hä? machen Laienrichter per se nur "Taschenspielertricks"? Dann müsste man die ja abschaffen!

    Zitat

    Die
    Körperverletzungsdoktrin20 kriminalisiert damit auch nicht den Arzt,21 sondern betont
    vielmehr dessen Verpflichtung, sich der Einwilligung des Patienten zu vergewissern,
    sodass der ärztliche Heileingriff erst über die Einwilligung zu rechtfertigen und dann
    nicht strafbar wäre.22

    Ist die rituelle Verstümmelung ein ärztlicher Heileingriff? Im Gegenteil, da wird nichts heil- da wird nur kaputtgemacht!

    Zitat

    Soll nun durch einen Arzt ein Junge beschnitten werden, dann bedarf es hierfür
    einer Rechtfertigung. Wie bei allen ärztlichen Heileingriffen kommt dafür die erklärte
    Einwilligung des Rechtsgutsträgers in Betracht.

    Heileingriff? Wovon faselt der Mann?

    Zitat

    Aus dem Flügelschlag eines Schmetterlings zum Sturm – von der kleinen
    Strafkammer zur tsunamiartigen Debatte über die Beschneidung.

    Flügelschlag? Schmetterling? Geht's denn noch?

    Er Junge musste nachoperiert werden, die freiliegende Penisoberfläche und die Eichel waren "uneben, zerfressen und fibrinös belegt", dreimal musste in Vollnarkose der Verband gewechselt werden, er war 10 Tage im Krankenhaus.
    Das ist eine Tortur für ein vierjähriges Kind.

    Zitat

    Auf der anderen Seite steht
    das Elternrecht auf religiöse Kindererziehung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG).

    LOL, hier widerspricht sich der Autor stante pede! :D
    Weiter oben schrieb er:

    Zitat

    Die kleine Strafkammer verkennt, dass die Beschneidung kein
    Mittel zur religiösen Erziehung, sondern ein Zeichen der Religionszugehörigkeit ist.

    Köstlich! :P

    Zitat

    Ergänzt wird diese argumentative Gemengelage durch das Vorbringen, die
    Beschneidung beim Mann sei sowohl für diesen als auch für die Frau aus
    medizinischen und hygienischen Gründen von Vorteil. Wichtig ist aber bei all diesen
    Argumenten...

    "Hygienische" Gründe als Argument! (würg)

    Zitat

    In
    praktische Konkordanz zu bringen sind allein die bereits benannten Positionen: das
    Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit sowie dessen Freiheit, sich bei
    entsprechendem Alter für eine bestimmte Religion zu entscheiden und das
    Elternrecht auf religiöse Kindererziehung.

    Der Autor hat ein kurzes Gedächtnis! Er wusste das schon mal besser. ^^ Nochmal:

    Zitat

    Die kleine Strafkammer verkennt, dass die Beschneidung kein
    Mittel zur religiösen Erziehung, sondern ein Zeichen der Religionszugehörigkeit ist.

    Zitat

    Aus Sicht der praktischen
    Konkordanz gibt es dabei kein richtiges oder falsches Ergebnis.

    Es gibt keine Normenkollision!

    Zitat

    Mit
    allen Konsequenzen macht das zum Beispiel ein ordentliche Schmerzverhinderung
    und Hygiene unabdingbar.

    Ja, Pustekuchen! Nichtmal Gummihandschuhe und Mundschutz sitzen drin.

    PS: Ist auch noch ein grauenhafter "Mäuseloch-Satz". Passt gut zur Qualität des Inhalts.

    http://wcms.uzi.uni-halle.de/download.php?d…93&elem=2614961

    There is no skin like foreskin

  • Ist ja von 2012. Dass von denjenigen, die aus Rücksichtnahme auf die Religionen ignorieren, was eine Beschneidung tatbestandlich ist, keine stringente Argumentation zu erwarten ist, hat ja zuletzt auch Herr Germann deutlich gemacht. Man eiert halt so rum, um zu rechtfertigen, was nicht zu rechtfertigen ist.

  • Heileingriff? Wovon faselt der Mann?

    Tja - und wovon faselt der Gesetzgeber?

    Zitat


    VI. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 1631d Absatz 1 BGB- E folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG („das bürgerliche Recht“) und die für § 1631d Absatz 2 BGB- E aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG („Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe“).

    (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11295 Seite 14)

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