Nein, es scheint so, dass die StA intensivst nach nachweisbaren rechtswidrigem Verhalten gesucht hat, es war nur nichts zu finden. Man hat sich selbstverständlich hinreichend über die für ambulanten Operationen geltenden Hygienevorschriften informiert.
Lustig finde ich auch diesen Satz:
ZitatDer Gesetzgeber verlangt weder einen Eingriff unter OP- Bedingungen noch eine Umgebung mit der Sterilität eines Operationssaals, da er ansonsten davon abgesehen hätte, in § 1631d Abs.2 BGB auch religiösen Beschneidern den Eingriff zu erlauben.
Das heißt der Staatsanwalt schließt die Durchführung durch einen religiösen Beschneider und sterile Umgebung kategorisch aus. Warum kann ein Rabbiner denn nicht mit derselben Sterilität wie ein Arzt arbeiten? Kann ein religiöser Beschneider keinen für ambulante Operation geeigneten Raum betreten? Kann er keinen Hand-, Mund- und Haarschutz tragen?
Der nächste Klopper ist:
ZitatDas hier vorliegende Bildmaterial bestätigt, dass der Beschuldigte Fleischmann weder einen Mundschutz noch Handschuhe trug. Es ist darauf nicht zu sehen, ob sich der Beschuldigte vor dem Eingriff die Hände desinfizierte oder nicht, allerdings zeigt es nicht die gesamte Zeremonie, so dass damit ein entsprechender Naohweis mangelnder Hygiene nicht zu führen ist.
Es wird tatsächlich argumentiert, dass das man mangelnde Hygiene nicht nachweisen könne, weil man nicht die gesamte Zeremonie gesehen hat? In meinem laienhaften Verständnis ist es völlig ausreichend, dass die Umgebung zu einem Zeitpunkt kontaminiert wurde. Und das ist bereits durch fehlenden Hygieneschutz passiert. Da spielt es kaum ein Rolle, ober sich der Beschneider vorher die Hände desinfiziert hat oder sich den Finger lieber in eine beliebige Körperöffnung gesteckt hat.