Elternrecht / Sorgerecht und Beschneidung

  • "Neben den in einer Art Grauzone stattfindenden eigenmächtigen Umzügen unter Mitnahme des Kindes schwebt über Eltern ohne Sorgerecht nun ein weiteres Damoklesschwert: Die Beschneidung des gemeinsamen Kindes. Notabene: Sofern das Kind männlich ist. Allein dadurch m. E. unter dem Aspekt einer Gleichberechtigung der Geschlechter äußerst kritisch zu sehen.":

    http://www.familien-u-erbrecht.de/sorgerecht-und-beschneidung/

  • Ich benutze gezielt das Plural, denn ich wünsche den nachfolgenden Kindern, dass es immer mehr werden.  ;)

    :thumbup:

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Erstaunlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht anscheindend auf die vom Gesetzgeber vorgegebene Verharmlosung des Eingriffs einlässt. Wie man dann irgendwann mal aus dieser Nummer wieder raus kommen und etwas anderes feststellen möchte, ist mir nicht klar.

    Interessant zu wissen wäre natürlich, wie der Eilantrag genau gestellt worden ist.

    Mal zum Vergleich, für welche verbraucherfeindlichen Interessen Eilanträge durchgehen können, sozusagen um Verbraucher noch ein paar Monate länger abzocken zu dürfen:
    Das Bundesverfassungsgericht

    Als ob Preisansagen für Dienstleistungen welcher Art auch immer nicht von Haus aus selbstverständlich wären.

  • Erstaunlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht anscheindend auf die vom Gesetzgeber vorgegebene Verharmlosung des Eingriffs einlässt.

    Wenn ich das richtig sehe, hat sich Gericht gar nicht auf das Gesetz eingelassen, sondern nur das Verfahren geklärt. Der Eilantrag hätte zunächst an das Familiengericht gestellt werden müssen.

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Wenn ich das richtig sehe, hat sich Gericht gar nicht auf das Gesetz eingelassen, sondern nur das Verfahren geklärt. Der Eilantrag hätte zunächst an das Familiengericht gestellt werden müssen.


    Beim Bundesverfassungsgericht können nur Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, insofern würde mich schon interessieren, was in dem Eilantrag drin stand.

    Zitat

    "Soeben hat das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag eines Elternteils, der Sorge hatte, der nun alleinsorgeberechtigte Elternteil würde dieses nach Inkrafttreten des neue § 1631 d BGB nunmehr nutzen, um eine Beschneidung des gemeinsamen Kindes vornehmen zu lassen, abgeschmettert"

    Ich kann ja nicht bloß gegen eine Nutzung eines Gesetzes vorgehen, ohne gegen das Gesetz selbst vorzugehen. Der Eilantrag selbst könnte sich zwar nur gegen die Nutzung gerichtet haben, dann müsste allerdings eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nachgeschoben werden, sofern die nicht zeitgleich erhoben worden ist. Die würde das BVG aber wohl kaum anders entscheiden, sonst hätte es dem Eilantrag stattgeben müssen.

  • Ich habe den Anwalt angeschrieben, und um nähere Auskunft über die Entscheidung des BVG gebeten.

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Der Anwalt teilte mir mit, dass er die betreffende Pressemitteilung nicht mehr auffinden könne. Meine eigene Recherche in den Mitteilungen BVG führte zu keinem Ergebnis. :huh:

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • In den Mitteilungen werden vermutlich nicht alle abgewiesenen Klagen aufgeführt.


    stimmt. Meine VB, die im Januar schon abgewiesen wurde, ist auch nicht dabei. Ich hatte die Ungleichstellung von nichtreligiösen Nichtärzten (wie mir) und religiösen Nichtärzten gerügt.

  • Ach, die Klage kenne ich ja noch gar nicht. Gibt es da Infos zu? Was war der Grund für die Klageabweisung? Dass mit dem Gesetz ein Berufsverbot für nichtreligiöse Beschneider einhergeht ist ja nun mehr als offensichtlich. Man stelle sich vor, irgendein anderer medizinischer Beruf würde von der Zustimmung einer Religionsgemeinschaft abhängig gemacht werden.

  • Dass mit dem Gesetz ein Berufsverbot für nichtreligiöse Beschneider einhergeht ist ja nun mehr als offensichtlich.


    Das Berufsverbot hatte ich garnicht erst angegriffen, da ich nicht die Auffassung vertrete, es handele sich um einen Beruf. Hauptsächlich ging es um strafrechtliche und verfassungsrechtliche Ungleichstellung.

  • Ach, die Klage kenne ich ja noch gar nicht. Gibt es da Infos zu? Was war der Grund für die Klageabweisung?

    Ich gehe mal davon aus, dass es sich um diesem Beschluss gehandelt hatte:

    BVerfG 1. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 13.02.2013, Az.: 1 BvQ 2/13

  • @ Pöser Pürger: wegen der formellen Voraussetzungen. Man prüft erst die formellen Voraussetzungen (Zulässigkeit) und dann die materiellen Voraussetzungen (Begründetheit). Kommt man auf Stufe 1 zu dem Ergebnis, dass die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Prüfung zu Ende. Auf die Begründetheit wird dann nicht mehr eingegangen. Unter anderem deswegen sind die Instanzgerichte dann auch frei und ungebunden in ihrer Entscheidung über den Fall. Denn wenn das BVerfG etwas zum Inhalt gesagt hätte, wären sie präjudiziert. Sie entscheiden also erst einmal selbst. Erst dann, wenn der Klageweg dananch über die Instanzen fortgesetzt wird, kann es u.U. zu einem Revisionsverfahren vor dem BVerfG kommen. Das BVerfG ist in diesem Fall keine "Superrevisionsinstanz", die sich mit allen möglichen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen beschäftigt. Es überprüft nur das Urteil oder ggf. das Gesetz daraufhin, ob es mit der Verfassung im Einklang steht oder nicht.

    Das entscheidende Instanzgericht kann DANN aber wiederum dem BVerfG die Frage vorlegen, ob § 1631 d BGB mit der Verfassung vereinbar sei oder nicht, vorausgesetzt, die Frage der Anwendbarkeit dieser Norm ist für die Entscheidung des (Instanz-) Gerichts unabdingbar und das Gericht zweifelt an, dass sie verfassungsgemäß sei. Dies wäre dann das sog. "konkrete Normenkontrollverfahren":

  • Vor dem BVG wäre das Beschneidungsgesetz zum ersten Mal direkt angreifbar gewesen. Das wäre vor den einfachen Gerichten nicht möglich gewesen. Allerdings scheint der Kläger ohnehin ein anderes Gesetz zu meinen.


    ...Damit bedürfe es auch im Rahmen der ausnahmsweisen Straffreistellung der Elternteile bei einer Beschneidung aus religiösen Gründen einer gründlichen elterlichen Überlegung, ob sie ihrem Kind diese schmerzhaften Verletzungen im Kleinkindalter zumuten wollten oder ob hiermit bis zu einem späteren Zeitpunkt zu warten sei...


    Ein Gesetz, das so eine religiöse Sonderregelung vorsieht, ist mir nicht bekannt.

    Davon abgesehen bezweifle ich, dass ein gemeinsames Sorgerecht ausreichen würde, um eine Beschneidung zu verhindern. Braucht man für eine Impfung auch die Einwilligung beider Elternteile? Das wäre mir neu.

  • Vor dem BVG wäre das Beschneidungsgesetz zum ersten Mal direkt angreifbar gewesen. Das wäre vor den einfachen Gerichten nicht möglich gewesen.

    Naja über das konkrete Normenkontrollverfahren könnte man das ggf. veranlassen; die Sache würde DANN zulässigerweise dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt werden und dieses würde sich auch mit den materiellen Rechtsfragen befassen. Dann müsste das Instanzgericht vor allen Dingen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1631 d BGB haben und diese Norm müsste entscheidungserheblich sein.

    Allerdings scheint der Kläger ohnehin ein anderes Gesetz zu meinen.


    Haha ja. Sauberkeitswahn genügt schließlich auch.

    Davon abgesehen bezweifle ich, dass ein gemeinsames Sorgerecht ausreichen würde, um eine Beschneidung zu verhindern


    Beim Sorgerecht wird unterschieden, ob es um Angelegenheiten des täglichen Lebens oder solche geht, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Im zweiten Fall müssen beide Eltern, falls beide sorgeberechtigt sind, gemeinsam eine Entscheidung treffen. In diesem Fall hier ist ja nur ein Elternteil sorgeberechtigt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!