Eine Richtervorlage gemäss Artikel 100 GG ist wohl theoretisch möglich, praktisch aber extrem unwahrscheinlich, da das Gericht erst selbst eine umfängliche Grundrechtsabwägung vornehmen muss, damit die Vorlage überhaupt vom BVerG angenommen wird. Die Ansprüche an diese Vorlage sind in den letzten Jahren laufend gestiegen.
http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nord…dOER_11_7-8.pdf
Welcher Richter macht sich wohl diese Mühe, zumal es jetzt etliche Alternativmeinungen zu Putzke et.al. gibt, die der Richter wohl miteinbeziehen müsste?
Aber auch schon im Vorfeld würde sich die Staatsanwaltschaft prüfen müssen, ob sie sich bei einer Anklageerhebung nicht nach §344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) strafbar macht, wenn sie nicht stichhaltig nachweisen kann bzw. Anhaltspunkte hat, dass keinerlei(!) Betäubung angewendet worden ist. Jedenfalls argumentiert die Staatsanwaltschaft Bonn in diesem Sinne.
In diesem Zusammenhang würde mich mal interessieren, ob jetzt noch die Anweisungen an die Staatsanwaltschaften aus dem letzten Jahr gelten.
"Drei Bundesländer sind ihn gegangen: Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin. Dort sind die Staatsanwälte angewiesen, bei kunstgerechten, religiös begründeten Beschneidungen nicht anzuklagen. Das ist die Rechtslage schon seit Jahrhunderten, sie wurde nur bestätigt. Diese Weisung im Bundesland geht am schnellsten und wirkt 100-prozentig."
Jüdische Allgemeine / POLITIK / Interview - »Fragen Sie den Staatsanwalt!«