Staatsanwaltschaft Bonn und das Beschneidungsgesetz

  • Eine Richtervorlage gemäss Artikel 100 GG ist wohl theoretisch möglich, praktisch aber extrem unwahrscheinlich, da das Gericht erst selbst eine umfängliche Grundrechtsabwägung vornehmen muss, damit die Vorlage überhaupt vom BVerG angenommen wird. Die Ansprüche an diese Vorlage sind in den letzten Jahren laufend gestiegen.

    http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nord…dOER_11_7-8.pdf

    Welcher Richter macht sich wohl diese Mühe, zumal es jetzt etliche Alternativmeinungen zu Putzke et.al. gibt, die der Richter wohl miteinbeziehen müsste?

    Aber auch schon im Vorfeld würde sich die Staatsanwaltschaft prüfen müssen, ob sie sich bei einer Anklageerhebung nicht nach §344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) strafbar macht, wenn sie nicht stichhaltig nachweisen kann bzw. Anhaltspunkte hat, dass keinerlei(!) Betäubung angewendet worden ist. Jedenfalls argumentiert die Staatsanwaltschaft Bonn in diesem Sinne.

    In diesem Zusammenhang würde mich mal interessieren, ob jetzt noch die Anweisungen an die Staatsanwaltschaften aus dem letzten Jahr gelten.

    "Drei Bundesländer sind ihn gegangen: Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin. Dort sind die Staatsanwälte angewiesen, bei kunstgerechten, religiös begründeten Beschneidungen nicht anzuklagen. Das ist die Rechtslage schon seit Jahrhunderten, sie wurde nur bestätigt. Diese Weisung im Bundesland geht am schnellsten und wirkt 100-prozentig."

    Jüdische Allgemeine / POLITIK / Interview - »Fragen Sie den Staatsanwalt!«

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Quote

    ...nicht dadurch zu belegen, dass das Kind während des Eingriffs schreit...


    Das hatte sicher gerade Blähungen. Oder Hunger. Kleinkinder haben für gewöhnlich immer just dann Blähungen oder Hunger, wenn ihnen ohne Betäubung mit einem Messer durchs Fleisch geschnitten wird. ;)

    Es gibt kein Gewohnheitsrecht die eigene Ehefrau zu schlagen (gab es mal)

    Es gibt kein Gewohnheitsrecht die eigenen Kinder zu züchtigen (gab es mal)

    Es gibt kein Gewohnheitsrecht andere Menschen vollzuqualmen (gab es mal)

    Es gibt kein Gewohnheitsrecht auf geschlechtliche Diskriminierung (gibt es leider in einer Form immer noch, §1631d BGB)

    Es gibt kein Gewohnheitsrecht auf Körperverletzung (gibt es leider in einer Form immer noch, §1631d BGB)

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