Der Bundesrat hat Zweifel, ob der Gesetzentwurf sein Ziel wirklich erreichen kann und empfiehlt, einige offene Fragen zu klären.
Da wäre die Frage nach der gebotenen ärztlichen Kunst und der Hygiene:
ZitatKönnen außerhalb einer Klinik oder einer ärztlichen Praxis überhaupt Beschneidungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden, oder können dort die notwendigen Anforderungen an Hygiene und Sterilität nicht gewährleistet werden, die für eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind?
Na, diese Frage hätte man sich doch auch früher stellen können.
Oder die Frage nach einer effektiven Schmerzausschaltung:
ZitatWas ist unter einer "im Einzelfall gebotenen und wirkungsvollen Schmerzbehandlung" zu verstehen? Ist entsprechend der Auffassung pädiatrischer Schmerzspezialisten eine Vollnarkose bei der Beschneidung unverzichtbar?
Wäre die letztgenannte Frage zu bejahen, bliebe für § 1631d Absatz 2 BGB-E ebenfalls kein oder nur ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich, weil Vollnarkosen nur von Ärzten gegeben werden dürfen und eine Beschneidung ohne Vollnarkose nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen würde.
Dies schlägt dem Fass dann aber den Boden aus:
ZitatDem Bundesrat ist es ein Anliegen zu betonen, dass mit dieser Prüfbitte das dem Elternrecht immanente Recht zur religiösen Kindererziehung nicht infrage gestellt werden soll. Das Gegenteil ist der Fall. Der Bundesrat hält es für seine Pflicht darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Gefahr birgt, dass infolge der Notwendigkeit der Auslegung der im Gesetzentwurf vorgesehenen unbestimmten Rechtsbegriffe entgegen der Intention des Entwurfs gerade Rechtsunsicherheit geschaffen werden könnte. Eine gesetzliche Regelung, die die Beschneidung auch aus religiösen Gründen ermöglichen soll, muss so konstruiert sein, dass dieses Ziel zweifelsfrei erreicht wird.
Hieß es früher nicht mal, es solle ausdrücklich KEIN Ausnahmegesetz für religiöse Beschneidungen geschaffen werden?