Ich habe mich ja erst gescheut, diesen Beitrag hier zu schreiben, aber Tatsache ist, dass wir über einen Aspekt bisher - glaube ich - noch gar nicht diskutiert haben. Das Kölner Landgericht hat den Fall nach dem Heilpraktiker-Gesetz verhandelt, so ist es dem vollständigen Urteil zu entnehmen. Dieses Gesetz ist 2001 nur "bereinigt wurden", stammt aber ansonsten vom 17.02.1939.
Hier das Original und hier die bereinigte Fassung . Eine Synopsis kann ich momentan leider nicht beifügen.
Kölner Urteil nach Heilpraktiker Gesetz von 1939
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" nach dem Heilpraktikergesetz verhandelt"
Sorry, ich glaub, ich stehe auf dem Schlauch. Wo steht das bitte genau?
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Auf dem Deckblatt des Urteils.
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Hä was für'n Deckblatt??? Ich habe das Urteil im Volltext hier eingestellt ("Rechtliche Aspekte"), das Heilpraktikergesetz spielte nicht die geringste Rolle.

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Doch: "In der Strafsache......nach dem Heilpraktikergesetz"
Dieses wird im weiteren nicht mehr erwähnt.
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Allererstes Blatt (S.1) überhaupt:
ZitatAlles anzeigenIn der Strafsache
g e g e n Dr. K.,
geboren am…..,
wohnhaft: ……..,
….
w e g e n Ärztesachen und Straftaten nach dem
Heilpraktikergesetz -
Muss mir das Urteil auch noch einmal durchlesen, ist mir bisher auch noch nicht aufgefallen. Wurde ja von Nichtmedizinern durchgeführt, daher macht es vom ersten Gedankengang her Sinn.
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Die Ausübung der Heilkunde ist durch das Sozialgesetzbuch (für Ärzte) und im Heilpraktikergesetz für den "großen" und die mehreren "kleinen" Heilpraktiker (z.B. für Physiotherapie) geregelt. Wenn das Gericht von Ärztesachen und "nach dem Heilpraktikergesetz" schreibt, dann hat es die gesetzl. Gundlagen der beiden Gruppen, die die Heilkunde ausüben dürfen, berücksichtigt. Dahingehend würde ich das auffassen. Das Urteil wird nicht mit einer Silbe durch das Heilpraktikergesetz begründet. Wohl aber betrifft es die Heilpraktiker in der Ausübung der Heilkunde genauso wie die Ärzte.
meine 2cents mit einem Stückchen Zocker (hihi!)
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@ Descent: aha danke

@ Traubenzucker: dem ist wohl nichts hinzuzufügen.

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Ich recherchiere grad noch ein bisschen weiter und stelle fest, dass da wohl Ungereimtheiten sind.
1. Ärzte können keine Heilpraktiker sein. Dazu gibt es im Internet diverse Darstellungen der Rechtsauffassung , z.B.
Ärztekammer NRW
Landesärztekammer Hessen usw. Am besten mal selbst googlen mit Suchbegriff "ärzte und heilpraktikergesetz".2. Muss man die Formulierung vom Deckblatt also lesen als "wegen Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz" oder "wegen Ärztesachen und wegen Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz"?
3. Hier mal zur Berufsordnung : Danach ist die Beschneidung in meinen Augen überhaupt nicht abgedeckt. Die Ärztekammern hätten hier schon längst einschreiten müssen, ohne das der Arzt seinen hypokratischen Eid interpretieren muss. By the way: Auch bei den Ärztekammern gibt es Ethikkommisionen was sagen denn die (also nicht bloss die Vorsitzenden)?
ZitatAlles anzeigenBerufsordnung § 1
Aufgaben des Arztes
..
(2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.Berufsordnung § 2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(4) Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Der Arzt ist verpflichtet, sich stets über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten und sie zu beachten. -
In den gesetzl. Regelungen von den Gesundheitsberufen ist für mich so einiges nicht ganz "gereimt". Nach meinen Kenntnisstand dürfen Ärzte auch Heilpraktiker sein, wobei da natürlich die Sinnfrage dahinter steht. Bei der Arbeit müssen sie aber für den Patienten deutlich erkennbar als Arzt oder als Heilpraktiker auftreten. Das geht soweit, dass von einzelnen Gesundheitsämtern mancherorts gefordert wird, dass sie in ihrer Tätigkeit als Arzt nicht die gleichen Räume nutzen dürfen, wie in ihrer Tätigkeit als Heilpraktiker, getrennte Visitenkarten, etc.
Und dann gibt es noch die Ärztekammer. Da wird dann auch Politik gemacht, die sich z.B. so äußert, wie bei einem Freund von mir, einem Arzt, der sich von einer Heilpraktikerin in deren Praxis anstellen lassen wollte. Rechtlich geht das, aber die Ärztekammer hat ihn so dermaßen gedroht, er hat es dann bleiben gelassen.
Mit dem was Ärzte tun dürfen und wie weit sie gegen die Regeln ihres Berufstandes verstossen, sind wir ebenfalls bei der Ärztekammer angelangt. Was dort akzeptiert wird und an Vorstellungen besteht, kann fast ohne Gefahr umgesetzt werden. So hatte der beklagte Arzt beim Urteil des Kölner Landgerichts auch nichts zu befürchten und wurde freigesprochen, er hatte es ja nicht wissen können, dass das Beschneiden von Jungs ohne medizinische Indikation das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes gefährdet. Der Eid des Hippokrates spielt da anscheinend keine Rolle, und Feinheiten in der Berufsordnung sind interpretierbar. Allerdings hat das Gericht auch ein Zeichen für die Zukunft gesetzt. Das ist dann in der Praxis auch der einzige Ort, nämlich vor Gericht, wo die Auffassungen der Ärztekammer korrigiert werden, bzw. fehlende Vorstellungen manifestiert. Der Gesetzgeber wäre dazu auch in der Lage, aber praktisch ... .
Weitere 2cents von mir, mein Kenntnisstand.
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@ Traubenzucker. (Jetzt pass ich auf wie ein Luchs
). Natürlich meinte ich auch Eid des "Hippokrates". - Hab wohl zu viel von der Vereinsbank gehört. 
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Dabei passt Hypo krates sogar ganz gut, wenn da nicht mehr soviel Hippokrates drinne ist.

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