Au Backe, mein Gedächtnis... ![]()
Oberlandesgericht Hamm: Folgen einer strafbaren Beschneidung müssen aufgeklärt werden
-
-
Ob die Mutter zugestimmt hat, ändert an dem Schaden kein iota.
Sachlich / faktisch nicht, rechtlich ändert sich aber alles. Und das ist, was vor Gericht zählt.
-
Und das ist, was vor Gericht zählt.
Was vor Gericht zählt:
Zitat von OLG HammBei einer Körperverletzung ist das Maß des Erfolgsunwertes wichtiges Strafzumessungskriterium, namentlich das Maß der Verletzung der körperlichen Integrität und Gesundheit, sowie das Alter eines Geschädigten und letztlich die zu erwartende Dauer des zugefügten Leids
Was hat das jetzt mit der Zustimmung der Mutter zu tun?
-
Was hat das jetzt mit der Zustimmung der Mutter zu tun?
Dass der Gesetzgeber möchte, dass bei Zustimmung der Mutter gar kein Strafzumessung erfolgt, ganz egal "welche Auswirkungen die Tat auf die spätere Entwicklung des Geschädigten in körperlicher, aber auch psychischer Hinsicht im Sinne sogenannter nachhaltiger Tatfolgen haben kann". Das spielt für diesen Fall aber gar keine Rolle. Es haben nicht alle Sorgeberechtigten zugestimmt, weshalb §1631d BGB hier nicht zur Anwendung kommt und weswegen das Gericht das BVerfG dazu auch nicht befragen kann.
Evtl. könnte der Vater ja gegen das Urteil klagen, wenn er zu mehr verurteilt wird, als den mütterlichen und kindlichen Willen übergangen zu haben und das Gericht nicht darlegen kann, warum für ihn die Schwere der Folgen relevant sein sollen, während sie das bei einvernehmlicher Beschneidung per Definition nicht sollen. Eigentlich dürfte er nur für die Schäden zur Rechenschaft gezogen werden, die sich aus dem Übergehen des Willens der Mutter und des Kindes ergeben und nicht für diejenigen, die sich aus der Beschneidung an sich ergeben. Die gibt es ja lt. Gesetzgeber gar nicht.
-
Zitat
Nach Terminabsprache wurde das 8-jährige Kind W dem dort praktizierenden Arzt L2 zur Begutachtung der Vorhaut des Kindes W vorgestellt.
Der Junge war also acht, nicht wie vielfach geschrieben sechs Jahre alt. Und er wollte das nicht.
Er war also zwei Jahre älter als der Junge in dem Fall, den das OLG Hamm 2013 beurteilt hat:ZitatInsoweit haben sich aber gleichwohl der oder die Personensorgeberechtigte/n und der Arzt im Einzelfall ein Bild davon zu machen, ob das Kind einsichts- und urteilsfähig ist oder nicht, sowie was dessen Wünsche und Neigungen sind.
Ist der Arzt eigentlich im Prozess gegen den Vater vernommen worden?Gibt es eigentlich ein abgetrenntes Verfahren gegen den Jungenverstümmler, oder läuft da was völlig schief?
ZitatVielmehr dürfte sich das Familiengericht regelmäßig gemäß § 159 Abs. 2 FamFG durch die persönliche Anhörung auch eines deutlich unter 14 Jahre alten Kindes einen Eindruck von dessen Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie von dessen Wünschen und Neigungen in Bezug auf den beabsichtigten Eingriff zu machen haben.
Sollte man meinen - aber hat der Arzt das Familiengericht gefragt? -
Das spielt für diesen Fall aber gar keine Rolle.
Wir drehen uns jetzt im Kreis.Gerichte haben sich an den Willen des Gesetzgebers zu halten. Der Gesetzgeber hat mit dem §1631d zum Ausdruck gebracht, dass der Verlust der Vorhaut nicht schlimm ist.
Richter setzen sich keine Scheuklappen auf, wenn sie einen Fall betrachten, sie beachten dann nicht nur einen einzigen Paragraphen.In dem 2013er Urteil vom OLG Hamm wird der 1631d sechundzwanzigmal erwähnt! Das Wort "Vorhaut" taucht nicht ein einziges mal auf.
Auch wenn das keine Verstümmelung "nach 1631d" war, kann ein Gericht nun schlecht argumentieren, der Verlust sei schwerwiegend, weil die Mutter nicht zugestimmt hat.Ein Gericht kann nicht "schlauer sein als der Gesetzgeber" (selbst, wenn es das tatsächlich ist).
Der Gesetzgeber hat mit dem 1631d bekundet, was er von dem Körperteil "Vorhaut" hält. Nämlich, dass es überflüssig ist. Dass es einem Jungen ohne nähere Begründung geraubt werden kann.Von Gerichten werden, was den Willen des Gesetzgebers angeht immer auch andere Gesetze im zum Vergleich herangezogen, auch wenn die in einem Fall nicht direkt greifen, so etwas findest du in fast jeder Urteilsbegründung.
Es geht beim Strafmaß ganz wesentlich um die Schadensfeststellung - und der Schaden wir dadurch begrenzt, dass der Raub der Vorhaut, der Verlust an körperlichem Eigentum des Kindes, der Verlust an sexueller Sensorik vom Gesetzgeber nicht anerkannt wird.
Es kann nur auf einen Teil des tatsächlichen Schadens argumentiert werden, nämlich im 13er Fall, dass ein psychologischer Schaden entstünde, weil die (sorgeberechtigte) Mutter nicht bereit war den Sohn bei der Verstümmelung zu begleiten. Eine ziemlich offensichtliche Hilfskonstruktion. Weil der eigentliche Schaden durch den 1631d tabuisiert wird. Der ist für Gerichte damit abgehakt.
Es ist eine Illusion, zu glauben, der §1631d beeinflusse Strafprozesse um die Zirkumzision von Jungen nicht.ZitatRein medizinisch-gesundheitliche Bedenken können insoweit nicht maßgeblich sein, da § 1631 d Abs. 1 BGB (in Kenntnis des Gesetzgebers von den geringen medizinischen Restrisiken einer ordnungsgemäß durchgeführten Beschneidung) gerade eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Steht in dem Urteil irgend was von Sinn und Wert und den Funktionen von Vorhaut und Frenulum, oder den Auswirkungen auf die spätere Sexualität? Nicht die Bohne! Weil - der Gesetzgeber hat gesagt - jibbet et nich. (Oder ist zumindest strittig, also - zu Lasten des Kindes)
Zitat von Urteil OLG Hamm 2013Gegen eine Beschneidung spreche nicht,
dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen
könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung
verbunden seien.Da Hammers! Schmerzen sind kein Schaden, wegen §1631d. Also können dem Vater diese Schmerzen nicht zur Last gelegt werden. §1631d -> Strafmilderung.
Da muss ich sogar Heribert Prantl mal ausnahmsweise (fast) Recht geben:
ZitatDas Gericht fällte seinen Beschluss auf der Basis des Gesetzes, das im Dezember 2012 erlassen wurde.
Auf der Basis ist natürlich übertrieben, aber der 1631d hat an allen Ecken da reingefunkt. Die einzige Alternative wäre der Gang nach Karlsruhe gewesen. Ansonsten steht für ein Gericht ein Gesetz "der Wille des Gesetzgebers" als in Stein gemeisselte Wahrheit da, egal, was die Richter selbst im Hinterkopf darüber denken.
Dazu muss man sich durchlesen, was Meinung des Gesetzgebers ist:
ZitatAlles anzeigenA. Allgemeiner Teil/II.Geschichte und Praxis der Beschneidung des männ-
lichen Kindes/4. Medizinische Risiken und Folgen der BeschneidungÜber die Auswirkungen der Beschneidung auf das sexuelle
Erleben der Betroffenen und ihrer Partner liegen unter-
schiedliche Aussagen vor. Mit dem Verlust der am Penis be-
findlichen sensiblen Haut ist ein Verlust von Rezeptoren
(Tastkörperchen) verbunden. Über die Frage, ob die Be-
schneidung zu negativen Auswirkungen auf das Sexualle-
ben des Mannes und ggf. auch seiner Partnerin oder seines
Partners führt, gehen die Meinungen auch in der Wissen-
schaft allerdings auseinander.
Kann sein, kann auch nicht sein - interessiert aber nicht weiter.
Und - das war's. Den Verlust dieser Sensorik hält der Gesetzgeber für so unwesentlich, dass dessen Auswirkungen seiner Meinung einer Legalisierung nicht im Wege stehen.Dieser fatale Satz im §1631d:
ZitatDies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
Legt fest: der Schaden, der dem Kind entsteht, ist wurstpiepegal. Es kommt entscheidend auf den Zweck an. Also das Motiv der Eltern.
Wenn der "Zweck" der nicht-indizierten Verstümmelung "edel" ist, also z.B. religiös, dann ist es legal. "Unedel" ist hingegen "Masturbationserschwernis". Wohlgemerkt, als Motiv, diese Folge tritt bekanntlich immer auf. Ist aber per definitionem kein Schaden.Und damit bringt der Gesetzgeber auch zum Ausdruck, dass der Schaden, der bei jeder BGM eintritt (Verlust der Vorhaut, Verlust an Sensorik, Desensibiliserung der Eichel) UNWESENTLICH ist.
Würde dieser Schaden aber anerkannt, würde sich das im Fall einer nicht-1631d konformen BGM strafverschärfend auswirken. Geht aber nicht, weil es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde.Es stimmt einfach nicht, dass andere, nicht direkt einschlägige Gesetze vor Gericht keine Rollen spielen. Schau dir Urteilsbegründungen an, da wimmelt es von Verweisen der Art "wie der Gesetzgeber auch in §xy zum Ausdruck gebracht hat..."
Der §1631d BGB wirft einen sehr langen, fatalen Schatten. Das reicht bis in Verfahren wegen einer fälschlich indizierten "Phimose"-Zirkumzision.
Nach dem Motto: "Milliarden Muslime und Millionen Juden haben kein Problem damit, die Zeugungsfähigkeit ist weiterhin gewährleistet, also kann da kein Schaden sein, was wollen sie überhaupt?"Gäbe es den 1631d nicht, wäre der Schutz von Jungen in §226a StGB explizit anerkannt stände ein Kläger in einem solchen Fall ganz anders da.
PS: Und es geht nicht "nur" um den Schutz von Jungen. Bei Mädchen sind ja auch "nur" die Genitalien geschützt. Ansonsten können Eltern diverse nicht-indizierte Körperverletzungen an ihren Kindern durchführen lassen (vom Ohrlochstechen/Piercing) bis zu vermeintlichen "Schönheitsoperationen"), und sich jetzt einfach auf den 1631d berufen - "wenn selbst das erlaubt ist..." - und dass aus der Gesetzesinitiative des Verbots der Schönheits-OPs an Kindern nichts geworden ist hat ganz sicher mit dem 1631d zu tun.
Aber wir brauchen uns jetzt nicht über ungelegte Eier den Mund fusselig zu reden - das OLG wird den Teufel tun und den 1631d nach Karlsruhe schicken da hamm die Hammer viel zu viel Schiss, aber es wird spannend, wie das endgültige Urteil ausfällt, vor allem, wie die Begründung ausfällt.
Hoffentlich gibt es keine Enttäuschung. -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!