Erklärungsversuch in Hinblick auf die teilweise bestehende Toleranz in Bezug auf Zwangsbeschneidungen

  • Die Rechtsfolgen für die laufenden Strafverfahren ergeben sich aus § 2 StGB (Strafgesetzbuch). Sie sind ganz normal. Eine sich zugunsten des Täters während eines laufenden Verfahrens ändernde Gesetzeslage wird seit den Kindertagen der Republik berücksichtigt und dieses Prinzip ist schon vielen Angeschuldigten zugute gekommen. Man denke nur an die Abschaffung der Strafbarkeit von Homosexualität im Jahre 1994. Alle laufenden Verfahren gegen homosexuelle Männer wurden mit dem Zeitpunkt der Abschaffung dieses irren § 175 StGB eingestellt und das war auch gut so.

    Dieses unselige Gesetz und sein Zustandekommen sind ein einziger Skandal, aber mit Vorwürfen wie "Eingriff in die Gewaltenteilung" wäre ich arg vorsichtig.

    Verfassungswidrig ist dieses Verstümmelungsgesetz allemal, da gibt es nichts zu deuteln, wenn man keine absichtlichen und schwerwiegenden Prüfungsfehler macht. Die Showpony-Juristen des Befürworter-Blocks prüfen z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes überhaupt nicht und kommen dann zu ihrem Ergebnis. Toll.

  • erzählen mir immer, im Gesetz sei das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit sorgfältig berücksichtigt und geprüft, was daran deutlich wird dass sichergestellt wurde, dass der Eingriff a) keine Folgen hat und negativ Betroffene entweder gar nicht existieren, ne Meise haben oder es keine belastbaren Studien gibt und b) er von Ärzten erfolgen muss.
    Das ist die Grundlage aller juristischen Befürworter-Vorträge, die ich mir habe anhören müssen.

    Das Krasseste war Prof. Matthias Jestaedt, Universität Tübingen:

    Ohrfeigen seien nicht etwa verboten worden, weil sie dem Kind Schmerzen bereiten.
    Das entscheidende juristische Argument sei die damit verbundene Entwürdigung des Kindes gewesen.
    Da "Beschneidung" ja das Gegenteil, nämlich "Würdigung" des Kindes sei, sei das ein völlig anderer Fall.

    Das ist doch nichts anderes als völlige Willkür. Unter "Würdigung" kann jede/r etwas anderes verstehen.
    Und das soll dann das JURISTISCH ENTSCHEIDENDE KRITERIUM sein?
    Wer entscheidet, was Würdigung ist?
    Darf ich dann eine Frau vergewaltigen und vor Gericht sagen, man wolle doch nicht ernsthaft bezweifeln, dass Sex mit mir immer eine Würdigung der beteiligten Person bedeutet?

  • Die Showpony-Juristen des Befürworter-Blocks prüfen z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes überhaupt nicht und kommen dann zu ihrem Ergebnis. Toll.

    Es gibt Ausnahmen von dieser Regel: Prof. Christan Walter

    http://www.bundestag.de/bundestag/auss…ahme_Walter.pdf

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Ich hatte nur ein Beispiel gebracht, das auch vom Kölner Landgericht seinerzeit aufgeführt wurde; es ist aber nur ein Beispiel unter vielen. Tut mir leid, wenn ich mich nicht deutlich ausgedrückt habe. Die Showpony-Juristen sind natürlich recht kreativ in ihren Bemühungen, an der bestehenden verfassungsrechtlichen Lage so herumzudrehen, dass passend gemacht werde, was nicht passend ist. Gleichwohl gibt es bestimmte Kriterien für derartige Prüfungen, sie müssen letztlich belastbar sein und auch für vergleichbare Fälle von Körperverletzungen anwendbar. Bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz von Mädchen und Jungen wurde ja verletzt.

  • ...Man denke nur an die Abschaffung der Strafbarkeit von Homosexualität im Jahre 1994. Alle laufenden Verfahren gegen homosexuelle Männer wurden mit dem Zeitpunkt der Abschaffung dieses irren § 175 StGB eingestellt und das war auch gut so.


    Dieses unselige Gesetz und sein Zustandekommen sind ein einziger Skandal, aber mit Vorwürfen wie "Eingriff in die Gewaltenteilung" wäre ich arg vorsichtig.

    Mit der Abschaffung des § 175 StGB lässt sich der § 1631d BGB nicht so ohne weiteres vergleichen. Beim 175er wurde der Straftatbestand als solcher aufgehoben. Beim Beschneidungsgesetz ist das nicht der Fall. Im strafrechtlichen Sinne steht die Körperverletzung nach wie vor im Raum und wäre auch weiterhin justiziabel.

    Wie wäre z.B. ein Fall zu beurteilen, in dem ein Arzt ohne Einwilligung der Eltern eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung durchgeführt hat? Kann der dann noch wegen Körperverletzung belangt werden? Ich hoffe schon.

    Der § 1631d bietet nun den Eltern des Jungen die Möglichkeit, durch eine bloße Willenserklärung ohne Gerichtsbeschluss die Strafverfolgung außer Kraft zu setzen. Hingegen können Eltern wohl nicht bestimmen, was Körperverletzung ist und was nicht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers müssen Staatsanwälte und Richter die Wahrnehmung ihrer Amtspflicht von der willkürlichen Entscheidung der Eltern und nicht von einer Prüfung des Einzelfalles abhängig machen. Der Gesetzgeber stellt hier Eltern auf den gleichen Level wie Richter. Also wenn das kein Eingriff sein soll. Sorry für meine Hartnäckigkeit.

  • Pöser Pürger: Hä??? ?(

    Eine Körperverletzung ist dann strafbar, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Sie ist dann gerechtfertigt, wenn eine Einwilligung vorliegt. Die Voraussetzungen einer Einwilligung richten sich nach den allgemeinen Prinzipien (Kenntnis der Sachlage, ohne Zwang, Einwilligungsfähigkeit usw.).

    Minderjährige sind nicht einwilligungsfähig (je nach Alter; Einwilligungsfähigkeit ist von Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden). Für sie entscheiden die Eltern, soweit sie sorgeberechtigt sind, nach Massgabe der elterlichen Fürsorgepflicht. Was elterliche Fürsorgepflicht ist und wie weit sie reicht, steht im BGB (Familienrecht). Der Gesetzgeber hat nun normiert, dass eine Einwilligung der Eltern (genauer: derjenigen Personen, die sorgeberechtigt sind) in die Genitalverstümmelung eines nicht einwilligungsfähigen männlichen Kindes rechtmäßig sei.

    Körperverletzung?
    Tatbestandsmäßigkeit: ja, Amputation = tatbestandsmäßige Körperverletzung.
    Rechtfertigung: Einwilligung durch Kind? Nein, nicht möglich, weil nicht einwilligungsfähig.
    Einwilligung der Eltern? ja
    Einwilligung WIRKSAM? ja, wegen § 1631d BGB.
    Strafbarkeit: nein.

    Eingriff in die Gewaltenteilung? nein.
    Strafbarkeit der Körperverletzung OHNE Einwilligung der Eltern (und zwar beider Eltern, falls beide sorgeberechtigt sind)? ja.

    Es kommt oft vor, dass man Vorschriften des Zivilrechts prüfen muss, um die Strafbarkeit von bestimmten Handlungen zu prüfen. So muss man beispielsweise beim Diebstahl untersuchen, wer Eigentümer der Sache ist, die geklaut wurde.

    • Beispiel: jemand klaut etwas, weiß aber nicht, dass der Eigentümer kurz vorher gestorben ist und er zum Zeitpunkt der Wegnahme der Erbe war. Ob ihm zu diesem Zeitpunkt die Sache gehörte oder nicht, bestimmt sich nach den Vorschriften des Erbrechts. Darüber steht im Strafgesetzbuch nix drin, ist ja logisch. Und weil man sich nicht selbst beklauen kann, liegt ein Diebstahl nicht vor, wenn einem die Sache eh schon gehört.
  • Etwas was ich in diesem Zusammenhang nicht verstehe ist folgendes:
    Der Gesetzgeber hat doch jugendlichen unter 14 jahren den Besuch eines Bräunungsstudios verboten, selbst mit einverständnis der eltern soll dies nicht möglich sein, um die teenager vor hautschädigungen und sich selbst zu schützen. Im Grunde liegt doch hier auch, wenn man das mal sehr haarspalterisch betrachtet, eine körper(haut)verletzung vor, und deren vermeidung kann nicht durch entsprechende willens,absichts oder einverständniserklärungen übergangen werden kann. wie geht das eigentlich zusammen? Das bräunungsstudio würde ich dann doch eher im bagatellbereich sehen, so wie das ausreißen von haaren, wohingegen in der realität eine zirkumzision scheinbar harmloser dargestellt wird als ein leichter sonnenbrand.

  • Körperverletzung?
    Tatbestandsmäßigkeit: ja, Amputation = tatbestandsmäßige Körperverletzung.
    Rechtfertigung: Einwilligung durch Kind? Nein, nicht möglich, weil nicht einwilligungsfähig.
    Einwilligung der Eltern? ja
    Einwilligung WIRKSAM? ja, wegen § 1631d BGB.


    Und an dieser Stelle kommt mein "Ja aber". Wir widersprechen uns im Prinzip nicht. Es geht mir nur darum zu zeigen, dass die geschaffene Möglichkeit der Eltern, in eine willkürliche Körperverletzung einzuwilligen über die Grenzen des BGBs hinausgeht. Befürworter kommen dann zwar gerne mit Impfungen oder sogar Herz-OPs. Das sind aber keine willkürlichen Körperverletzungen. Wird eine Herz-OP aufgrund einer Fehldiagnose durchgeführt, ermittelt der Staatsanwalt, egal ob die Eltern eingewilligt haben oder nicht.

  • @ Ventus: ich sehe das ganz genauso. Der Widerspruch ist gravierend. Es gibt aber für den Fall von Bräunungen im Sonnenstudio keine Rechtsnorm wie § 1631 d BGB.

    Die Judikative - also die Gerichte - müssen das Recht anwenden, das ihnen die Legislative - also unsere Freunde aus dem Bundestag - vor den Latz knallen. Auch dann, wenn das Gesetz beknackt ist. Und das ist recht oft der Fall.

    Käme es zu einem Verfahren über einen Beschneidungsfall, könnte ein Gericht, das Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 1631d BGB hat, dieses Ding allenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen.

  • Und an dieser Stelle kommt mein "Ja aber". Wir widersprechen uns im Prinzip nicht. Es geht mir nur darum zu zeigen, dass die geschaffene Möglichkeit der Eltern, in eine willkürliche Körperverletzung einzuwilligen über die Grenzen des BGBs hinausgeht.

    Nö, das steht im BGB mittendrin. Das ist ja gerade die Schei...

    Grundsätzlich dürfen Politiker alle möglichen albernen, dummen und sinnlosen Gesetze verabschieden, und man erlebt selten etwas anderes. Das ist so ein ganz eigener Problemkreis, aber das IST Gewaltenteilung. Nur an der Verfassung muss sich der ganze Bockmist messen lassen.

  • ...ich glaube, das Problem von manchen hier ist, zu sehen, dass die Politik einfach etwas beschließt, was völlig im Widerspruch zu dem steht, was in einem Gesetzeswerk wie dem BGB ansonsten drinsteht oder dem Empfinden der Bevölkerung in Bezug auf Gewalt gegenüber Kindern entspricht. Was wie blanker Hohn wirkt etwa in Anbetracht der Tatsache, dass Gerichte teilweise die Einwilligung von Eltern in weitaus harmlosere körperliche Schädigungen ihrer Kinder als unwirksam betrachten.

    Dürfen die das? Dürfen die Politiker sowas einfach mal machen?

    Antwort: ja, die dürfen das. Das ist die gesetzgebende Gewalt. Die dürfen nur nichts beschließen, was im Widerspruch zum Grundgesetz steht, es sei denn, sie ändern das GG (was nicht bei allen Artikeln möglich ist und besondere Verfahren voraussetzt).

    Ich halte den Verstümmelungsparagrafen für klar verfassungswidrig. Das ist der einzige Angriffspunkt.

  • Ich halte den Verstümmelungsparagrafen für klar verfassungswidrig. Das ist der einzige Angriffspunkt.

    Das Problem hat wohl tatsächlich nichts mit der Gewaltenteilung zu tun, sondern mit dem Verfassungsbruch, wie er wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Keine Regierung darf Gesetze beschließen, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind. Der § 1631 d BGB ist mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar. Das Gegenteil davon, nämlich ein Verbot von Zwangsbeschneidungen würde weder Juden noch Moslems daran hindern ihren Glauben sich selbst betreffend auszuleben.

    Dass die Regierung und auch die Opposition dennoch dem § 1631 d BGB zugestimmt haben (die Opposition hätte ja das Gesetz sogar über den Bundesrat noch kippen können) ist für mich ein Indiz dafür, dass wir es hier mit einer Ideologie zu tun haben, die sich weder an Vernunft noch an der reinen Menschlichkeit orientiert hat.

    Ich werde keine dieser Parteien mehr wählen!!!

    Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)

  • ...in weitaus harmlosere körperliche Schädigungen ihrer Kinder als unwirksam betrachten.

    Ich halte den Verstümmelungsparagrafen für klar verfassungswidrig. Das ist der einzige Angriffspunkt.

    Beides hängt ja miteinander zusammen, oder nicht? Für die Befürworter gibt es überhaupt nichts Harmloseres als die Beschneidung, im Gegenteil: sie habe religionserzieherische, gruppenintegrative und medizinische Vorteile und stütze Verfassungsrechte wie Religionsfreiheit (der Eltern) und deren Erziehungsfreiheit. Da die Beschneidung auch nichts Entwürdigendes habe wie z.B. Körperstrafen entspricht aus dieser Sicht alles dem BGB.

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • Schau mal, NoCut, ich glaube, das von Dir beschriebene Phänomen hat viel weitreichendere Hintergründe:

    Allensbach-Analyse: Tatsächliche und gefühlte Intoleranz - Inland - FAZ

    Zitat


    Als der französische Publizist und Pionier der Politikwissenschaft Alexis de Tocqueville 1831 die Vereinigten Staaten von Amerika bereiste, stieß er auf einen merkwürdigen gesellschaftlichen Widerspruch. Obwohl er sich in dem Land mit der freiheitlichsten Gesellschaftsordnung seiner Zeit befand, bemerkte er immer wieder Zeichen persönlicher Unfreiheit, die ihm aus Europa unbekannt waren.

    Bei den demokratischen Völkern, schrieb er, erscheine „die öffentliche Gunst ebenso nötig wie die Luft, die man atmet, und mit der Masse nicht im Einklang zu sein, heißt sozusagen nicht leben. Diese braucht nicht die Gesetze anzuwenden, um die Andersdenkenden unterzukriegen. Die Missbilligung genügt (...). Ich kenne kein Land, in dem im Allgemeinen weniger geistige Unabhängigkeit und weniger wahre Freiheit herrscht als Amerika.“

    Zitat


    96 Prozent geben zu Protokoll, ihnen sei schon einmal aufgefallen, dass sich jemand in der Öffentlichkeit „nicht korrekt“ verhalten habe. Fast zwei Drittel von ihnen haben auch schon einmal jemanden auf sein Fehlverhalten hingewiesen. Aus solchen Signalen bezieht der einzelne Bürger seinen Eindruck, ob er mit seiner Meinung gesellschaftlich akzeptiert ist oder nicht, und richtet sein Handeln danach aus. Dieser Prozess wird umso wichtiger, je freier eine Gesellschaft ist, je weniger das eigene Verhalten durch staatliche Zwänge bestimmt ist. Eine weitere Informationsquelle über gesellschaftliche Normen bilden die Medien. Senden sie andere Signale als die Bevölkerung selbst, kann es passieren, dass sich bestimmte Gruppen isoliert fühlen, obwohl sie es eigentlich gar nicht sind.

    Ich finde, die Aufarbeitung unserer Vergangenheit war gut und richtig. Bei uns im Unterricht wurde das allerdings auch tatsächlich so vermittelt, dass es unsere Sinne gegenüber Unrecht und staatlicher Willkür schärfte. Beispielsweise redeten wir über "Das Experiment" - Jahrzehnte bevor es verfilmt wurde.

    Problematisch wird das nur dann, wenn daraus der Schluss gezogen wird, duckmäuserisch sein zu müssen. Wenn wir uns unsere Politiker im Bundestag einmal genau anschauen, sehen wir beispielsweise, dass die meisten von ihnen im Leben nichts Nennenswertes geleistet haben. Das ist durchaus von Belang. Rückrat und Selbstbewusstsein sind von solch einer Gruppe überwiegend nicht zu erwarten.

  • Der § 1631 d BGB ist mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar. Das Gegenteil davon, nämlich ein Verbot von Zwangsbeschneidungen würde weder Juden noch Moslems daran hindern ihren Glauben sich selbst betreffend auszuleben.


    Das Verbot gab und gibt es ja in Form von § 223 StGB. Das Verbot kann auch niemand bestreiten, da ansonsten alles andere was abgeschnitten werden könnte ohne nachzuwachsen, zu regeln wäre: Ohrläppchen, Klitorisvorhaut, etc.

    Das Verbot in Form des § 223 StGB besteht auch nach wie vor. Es kann auch nicht über das BGB per elterlicher Willenserklärung außer Kraft gesetzt werden. Davon steht auch im § 1631d nichts drin. Man kann es natürlich hinein interpretieren, wenn man möchte. Wieso aber sollte man etwas hinein interpretieren, was zu formulieren der Gesetzgeber sich zu schade war. Dabei müsste man selbst auch die unveräußerlichen Grundrechte des Betroffenen im Auge behalten.

    Wenn der Gesetzgeber eine Straftat straflos stellen wollte, hätte er das klar und präzise zu formulieren. Eine Aufhebung des Verbots der Beschneidung von Jungen als Körperverletzung hätte meiner Auffassung nach nur im StGB geregelt werden können. Da wäre es halt nicht so schick gewesen und Frau Leutheusser-Schnarrenberger hätte im Fernsehen schlecht sagen können, dass Beschneidungen in Deutschland schon immer erlaubt gewesen seien.

    Also müsste man theoretisch immer noch Anzeigen erstatten können, da das Verbot - wenn man mir soweit folgen möchte - noch vorhanden ist. Warum das nichts bringen würde? Da mit dem § 1631d BGB ein Dauerverbotsirrtum installiert wurde und somit eine Einstellung jedes Verfahrens vorprogrammiert ist. Darin sehe ich die Wirkung dieses einmaligen Gesetzes. Da in diesem Fall die Justiz dankbar sein dürfte, dass ihr die Hände gebunden wurden, wird es so schnell auch keine Beanstandungen durch einen Richterbund oder ähnliche Interessensvertretungen geben.

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