Sogar ausländische Blogger kommentieren:
Germany. Always Germany.
Germany. Always Germany.
Ein gerupfter Spatz verspottet das Gefieder seiner Artgenossen. (Sorbisches Sprichwort)
Professor Hörnle is already infamous in Germany for stating that the German ban of incest is not plausible.
picard_72 schrieb:
Das ist wohl als eine einschränkende Auslegung des Gesetzes im Sinne einer " religiösen Indikation" gedacht, d.h. die Beschneidung entspräche demnach nur dann dem Kindeswohl, wenn sie als grundlegend für die religiöse Erziehung begriffen wird
Strafmaßbegründungen: Tatgerichten ist zu empfehlen, unspezifische Verweise auf „fremde Kulturkreise“ und undifferenzierte Urteile über große Religionen wie „den Islam“ oder Länder mit heterogenen Verhältnissen zu vermeiden
Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen).
In diesem Artikel wird behauptet, dass Frau Professorin Hörnle fordere, Beschneidung bei Mädchen sollte erlaubt sein. Das trifft nicht zu!
Entscheidend sind allein die Wertungen der deutschen Rechtsgemeinschaft.
Für die Bewertung des Unrechts dürfe es daher keine Rolle spielen, ob kulturelle oder religiöse Prägungen die Beachtung des Rechts erschwert haben.
Eine Tat sei nicht durch eine Norm außerhalb der Rechtsordnung zu rechtfertigen.
Strafrecht
Kein Rabatt für Kultur und Religion
"...that the girl who becomes irritable, disagreeable and hysterical may become charming, interesting and possessed of all feminine graces when her prepuce[clitoral hood] is forcibly peeled away from the glans of the clitoris, and we have made a distinct step forward in civilization..."
[Is evolution trying to do away with the clitoris? Transactions of the American Association of Obstetricians and Gynecologists Vol. 5, 1892, pp. 288-302]
"Many neuroses and even psychoses have their origin in pathological conditions of the hood of the clitoris." [Circumcision in the Female: Its Necessity and How to Perform It. American Journal of Clinical Medicine, Vol. 22, No. 6, June 1915, pp. 520-523]
Wer weiß, vielleicht hilft das bei Juristinnen auch gegen grundgesetzwidriges Denken?
Selbstbestimmung schrieb:
Frau Hörnle möchte doch bitte mit gutem Beispiel vorangehen und allen demonstrieren wie unwichtig ihre Klitoris-Vorhaut ist.
Aber dann zucken sie immer alle zurück, die männlichen wie weiblichen Verstümmelungsversteher.
Nein, ich doch nicht!
Seit einiger Zeit ist der Versuch zu beobachten, bestimmte – angeblich „harmlose“ Formen weiblicher Beschneidung umzudefinieren, so dass sie nicht mehr als „Verstümmelung“ gelten sollen – und entsprechend nicht unter die Definitionen der UN oder der WHO fallen. Federführend bei diesen Versuchen waren bisher vor allem bestimmte Kreise muslimischer Kleriker, etwa in Indonesien, die weibliche „Beschneidung“ als religiös geboten ansehen. Dabei wird immer wieder auf angebliche Formen bloß „symbolischer“ Beschneidung verwiesen (etwa „Pricking“, das kann der Einstich mit einer Nadel sein), oder auf die im muslimischen Kontext „Sunnat“ genannte Beschneidung der Vorhaut der Klitoris, die mit der Bescheidung von Jungen verglichen wird.
Das ist die Beschneidungsform, die auch Tatjana Hörnle anspricht. Doch ist diese Form der weiblichen Beschneidung keineswegs harmlos
Manchmal habe ich ja die Überschrift
"Dumm, dümmer, am dümmsten". Ganz selten verbietet sich das aufgrund einer Meldung und es genügt nicht einmal mehr der Zusatz "saudumm", um jemandes Meinung zu kommentieren.
Das ist gerade der Fall.
Offensichtlich gibt es keinen Biologie-Unterricht mehr oder die Frau, die sich hier äußert, ist noch keine 24 Stunden auf einem handelsüblichen Fahrradsattel geradelt. Ganz ehrlich ist es mir schleierhaft, wie man als Frau zu einer Äußerung wie der von Frau Hörnle getätigten überhaupt kommen kann - insofern sie wahr sein sollte.
>> Wenn Jungs in Deutschland beschnitten werden dürfen, dann soll das auch für Mädchen gelten. Dieser Vorschlag der Juraprofessorin Tatjana Hörnle von der Humboldt-Universität sorgt für Empörung.
Hörnle wird auf dem anstehenden Deutschen Juristentag in Hannover zum Thema reden. Sie meint, dass zum Beispiel das Entfernen des Klitoris-Vorhaut keine „Verstümmelung“ sei, weil nichts amputiert werde.
Tatjana Hörnle ist Jura-Professorin an der Humboldt-Universität Berlin.
Entsprechend der vor allem jüdischen und muslimischen Knabenbeschneidung sollte deshalb dieser Eingriff erlaubt werden.<< Von hier.
Zum allerletzten Mal: Es GIBT KEINE der Knabenbeschneidung entsprechende Frauenbeschneidung! Die Klitoris ist ein ORGAN, die Vorhaut NICHT.
Wie blöd kann man denn noch sein? Und wieso geht das in Deutschland immer weiter? Und weiter?
Gerhard schrieb:
Dumm, dümmer, am dümmsten". Ganz selten verbietet sich das aufgrund einer Meldung und es genügt nicht einmal mehr der Zusatz "saudumm", um jemandes Meinung zu kommentieren.
Zum allerletzten Mal: Es GIBT KEINE der Knabenbeschneidung entsprechende Frauenbeschneidung! Die Klitoris ist ein ORGAN, die Vorhaut NICHT.
"Die Haut (gr. derma; lat. cutis) ist funktionell das vielseitigste Organ des menschlichen oder tierischen Organismus.
Selbstbestimmung schrieb:
Die -vorhaut hat sie ganz unauffällig unter er den Tisch fallen lassen. Auf ein mal war nur noch die Klitoris da. Schöner Zaubertrick!
dazu geäußert.Zum allerletzten Mal:
Du bist nicht berechtigt diesen Beitrag zu lesen.
Wir erinnern uns: Die Beschneidung von Männern ist das bedeutungslose Entfernen eines zweitrangigen Hautstücks - die Beschneidung von Frauen ist die Entfernung eines Organs, mit dreckigen Messern und Rasierklingen, und manchmal wird darunter auch das "Zuflicken" der inneren Schamlippen verstanden
Cato schrieb:
Wir erinnern uns: Die Beschneidung von Männern ist das bedeutungslose Entfernen eines zweitrangigen Hautstücks
70. Deutscher Juristentag nimmt Vorschlag von Frau Professor Dr. Hörnle zur strengeren Bestrafung der Genitalverstümmelung an
Die strafrechtliche Abteilung des 70. Deutschen Juristentags hat mit großer Mehrheit, wie von Frau Professorin Hörnle vorgeschlagen, drei Beschlüsse zum Thema „Genitalverstümmelung“ verabschiedet: erstens sollte das Verbot in § 226a StGB geschlechtsneutral formuliert werden, so dass auch die Genitalverstümmelung bei männlichen Personen, welche in der Intensität über die traditionelle Beschneidung hinausgeht, erfasst wird; zweitens sollte der Strafrahmen erhöht werden (nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe); drittens sollte das deutsche Strafrecht auch für im Ausland begangene Taten anwendbar sein (und deshalb § 5 StGB geändert).
8. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, § 226a StGB geschlechtsneutral zu formulieren, so dass auch die Genitalverstümmelung bei männlichen Personen, welche in der Intensität über die traditionelle Beschneidung hinausgeht, erfasst wird. angenommen 54:23:14
Morgenandacht
—
„Von Gnade und Recht
will ich singen“ Psalm 101,1
—
Regionalbischöfin
Dr. Ingrid Spieckermann,
Regionaldechant Propst Martin Tenge
und das preisgekrönte Ensemble
„Collegium vocale Hannover“
unter der Leitung von Florian Lohmann
laden Sie herzlich ein zu einem
ökumenischen
Morgenlob und Reisesegen.
—
Freitag, 8:30 bis 8:50 Uhr
HCC, Blauer Saal
Code Veranstaltung Ort Seite
15:00 – 18:00 1012 Grandiose Aussichten – Kuppelauffahrten Neues Rathaus, Trammplatz 2 23
15:00 – 17:00 1022 Museum Wilhelm Busch – Führung mit Afternoon Tea Georgengarten 30
16:00 – 17:30 1031 Landesmuseum – Als die Royals aus Hannover kamen Willy-Brandt-Allee 5 28
17:00 – 18:30 1041 Historischer Stadtrundgang Tourist Info, Ernst-August-Platz 8 22
ab 19:00 1052 Begrüßungsabend
Herrenhäuser Gärten – Führung mit dem Gartendirektor, Stadtrundfahrten – Hop-on Hop-off,
Museum Wilhelm Busch – Lunchtimeführung,Konzert Europäischer Synagogalchor, 9:00 – 16:15 3021 Ausflug – Der Norden – Celle, Wienhausen,Forschungszentrum Küste – Monsterwellen und Tsunamis,Landesmuseum – Dreigestirn des Impressionismus,Fahrradtour – Hannover aktiv,Herrenhäuser Gärten – Führung Schlossmuseum,Empfang Region und Stadt Hannover,Festkonzert NDR-Radiophilharmonie im Großen Sendesaal,Richterkabarett,Party – Law and order … some drinks, Ausflug – Der Süden – Hildesheim,Sprengel Museum – Die Avantgarden ,Erlebnis-Zoo Hannover – Führung hinter den Kulissen,Firmenführung – Vom rohen Blech zum edlen Multivan,Kestnergesellschaft – Gursky, Rauch, Wall, Schutz,Rundgang c‘t-Testräume – Heise Medien Gruppe,Landesmuseum – Forschungswerkstatt „Goldene Tafel“,TV-Talkshow „Tacheles zum 70. djt“,Konzert im Casino – Neues
Spiel, neues Glück,Knut Richter Swingtett im Jazzclub,Soirée Mousse T – Studioführung mit Mousse T,Morgenandacht,Gedenkstätte Ahlem – Zeitzeugengespräch,Empfang der Niedersächsischen Landesregierung
Daher erledigt der Hinweis auf das fehlende Einverständnis gegenüber einem Grabscher oder Tatscher nicht die Einwände gegen eine Kriminalisierung solcher Verhaltensweisen.
Das Bundesverfassungsgericht konnte in seiner Inzest-Entscheidung gar nicht anders, als ihn zurückzuweisen.
Hörnle schrieb:
Die damaligen Reformen haben nur in Ansätzen das Konzept „Schutz sexueller Selbstbestimmung“ berücksichtigt.
Hörnle schrieb:
Zweitens geht das Gesetz für die Fälle, in denen dem sexuellen Übergriff eine Interaktion vorausging, von empirisch unzutreffenden Vorstellungen über das Verhalten von Menschen aus, nämlich vom Ideal des geistesgegenwärtigen und couragierten Verteidigens der eigenen Interessen.
Ein sexueller Übergriff ist nach deutschem Recht aber nicht zu bestrafen, wenn sich die betroffene Person etwa durch Drohungen unterhalb der Schwelle „körperliche Gewaltanwendung“ einschüchtern ließ...
An der Strafwürdigkeit von Tätern, die bei Wissen um das fehlende Einverständnis solche Situationen für sexuelle Übergriffe ausnutzen, kann es eigentlich keine ernsthaften Zweifel geben.
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Hörnle schrieb:
Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen
Gesetzentwurf §226a StGB schrieb:
Tathandlung ist die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer weiblichen Person. Davon sollen die Erscheinungsformen der Beschneidung von Frauen und Mädchen erfasst werden, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) typisiert um- schrieben sind als Klitoridektomie, Exzision, Infibulation sowie weitere von diesen Erscheinungsformen nicht erfasste Veränderungen an den weiblichen Genitalien, wie Einschnitte, Ätzungen oder Ausbrennen.
Wilhelm Schluckebier schrieb:
Wie schwierig der Umgang mit diesem Grundrecht auch für Juristen ist, verdeutlichte der Bundesverfassungsrichter u.a. an der gesetzlich abgesicherten Beschneidung, obwohl diese doch das Wohlleben „die körperliche Integrität und das Religionswohl des Kindes betrifft“.
Tatjana Hörnle schrieb:
Religiöse und kulturelle Prägung als Entschuldigungsgrund:
Es ist weder dem Gesetzgeber zu empfehlen, einen Entschuldigungsgrund in das StGB aufzunehmen, um kulturelle oder religiöse Tathintergründe zu erfassen, noch sollten solche Erwägungen zur Anerkennung eines außergesetzlichen Entschuldigungsgrundes führen.
George Orwell grüßt aus dem Grabe heraus!Tatjana Hörnle schrieb:
Der Verweis von Sorgeberechtigten auf hygienische oder ästhetische Präferenzen oder kulturell tradierte Sitten genügt nicht ... was regelmäßig ein entsprechendes
religiöses Selbstverständnis voraussetzt.
Deutsches Grundgesetz Artikel 2 schrieb:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit