Beiträge von Lutz Herzer

    Wenn man die Ansicht vertritt, die Anzeige Wolff Geislers schade pauschal allen Intaktivisten, sie aber dennoch zum Download anbietet, nur zu dem Zweck um sie als antisemitisch hinstellen zu können, leistet man "Arbeit" im Interesse der Beschneidungsbefürworter. Es gäbe auch die Möglichkeit, diese Anzeige einfach zu ignorieren.

    Die Propagandamethoden der Sprachwissenschaftlerin sind uralte Schule. Sollte sie mit dem Kölner Arzt zufällig Herrn Geisler meinen, verschweigt sie vorsätzlich, dass dessen Kritik und verbale Verurteilung auf das Ritual Metzitzah b' Peh gerichtet sein dürfte und nicht nur auf die jüdische Beschneidung. Sie unterschlägt essentielle Informationen und stellt einen verfälschten Zusammenhang in den Raum. Wer jedoch gezielt Fehlinformationen in der Öffentlichkeit verbreiten möchte, sollte wenigstens die Antisemitismuskeule wieder einstecken.

    Ein Jura-Professor hatte mich vor der Anzeige informiert, dass mich die Anzeige
    wegen Beleidung zwei Monatsgehälter kosten könne.


    was Sie aber offensichtlich nicht davon abgehalten hat, die Anzeige zu erstatten.

    Sollte nun tatsächlich Anzeige wegen Beleidigung gegen Sie erstattet werden, gehe ich mal davon aus, dass Sie sich dagegen verteidigen werden. Dann müssen Sie von einem Gericht angehört werden, d.h., ein Gericht würde dann kaum darum herumkommen, sich u.a. mit Metzitzah b' Peh und dem Verhalten der Berliner Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. So viel zum Thema Strategie.

    Mir persönlich ist nichts in der Anzeige aufgefallen, was als Beleidigung zu verwerten wäre. Das hat allerdings wenig zu bedeuten, denn ich bin weder Staatsanwalt noch Strafverteidiger. Umso mehr würde mich interessieren, was der Juraprofessor konkret als Beleidigung auszulegen hätte. Die Beleidigung müsste ja schließlich im Kontext mit dem Ritual Metzitzah b' Peh betrachtet werden. Das würde also auf einem weiträumigen Gebiet stattfinden.

    Die Vertretbarkeit der von Ihnen dargelegten medizinischen Zusammenhänge, die ich nicht beurteilen kann, hat m.E. keinerlei Auswirkungen auf die Frage der Sitten- und Rechtswidrigkeit des Rituals Metzitzah b' Peh. Sollte also gegen Sie Anklage wegen Beleidigung erhoben werden und die Berliner Staatsanwaltschaft weiter kapitulieren, wäre das meiner Auffassung nach bereits ein eigener Justizskandal.

    Im Ggs. zur überwiegenden Anzahl der Forumsmitglieder haben Sie meinen - wenn auch nicht ganz vorbehaltlosen - moralischen Rückhalt. Ich finde es wichtig, dass vor diesem exzessiven Missbrauch des Religionsprivilegs nicht kapituliert wird. Klar könnte man die Anzeige anders machen. Nur: wer's besser kann, soll's doch einfach selber machen.

    Wir sollten erstmal mit Sicherheit feststellen, ob es wirklich eine Regelung laut türk. Gesetzgebung gibt, die direkt und explizit die Durchführung v. Circumcisionen nur auf Ärzte beschränkt.


    Die Frage ist doch, ob es überhaupt im deutschen BGB eine eindeutige Arztpflicht auch bei Jungen über sechs Monate gibt. Schauen wir uns doch einfach das Gesetz einmal genauer an und beginnen mit Satz 1 des Absatz 1 des § 1631d BGB:


    Zitat

    „§ 1631d

    Beschneidung des männlichen Kindes

    (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht ein- sichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll.


    An wen soll der Hinweis auf Einhaltung der "Regeln der ärztlichen Kunst" eigentlich gerichtet sein? Etwa an Ärzte?

    Muss denn ein Arzt tatsächlich darauf hingewiesen werden, nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" zu beschneiden?
    Wohl kaum!

    Der Hinweis kann somit nur an Nichtärzte gerichtet sein. Eine Arztpflicht formuliert man anders, woraus man schließen kann, dass sie bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht erwünscht war. Der Amnestierungsgedanke stand auch hier im Vordergrund. Es sollten möglichst keine Altfälle mehr vor Gericht landen. Es musste Strafverteidigern etwas verwertbares zur Verfügung gestellt werden.

    Selbstverständlich könnte man sich darüber streiten, ob aus der Ausnahmeregelung des Absatz 2 eine zwingende Auslegung des Absatz 1 in Bezug auf eine Arztpflicht hervorgeht.


    Zitat

    (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“


    Eigentlich ist es unüblich, dass sich der Sinn einer Regelung erst aus einer nachfolgenden durch gedankliche Kombination ergeben soll. Die Aufgabe des Gesetzgebers besteht nicht darin, Rätsel zu produzieren. Aber schön - man könnte sich darüber streiten.

    Zitat von »Gerhard«
    Fall 5:
    Können Eltern (ggf. stellvertretend für ihre Tochter) die Verfassungsmäßigkeit der Paragrafen 1631d und 226a angreifen, weil bei ihnen im Gegensatz zu Eltern mit einem Sohn (bzw. ihrem eigenen Sohn) die Personensorge in die Einwilligung einer medizinisch nicht erforderlichen Beschneidung z.B. vom Typ FGM Ia des nicht einsichts- und urteilsfähigen weiblichen Kindes verwehrt ist...

    Das OLG Hamm hat sie anscheinend erlaubt, die FGM:

    Zitat

    Leitsätze:

    1. Zu den Voraussetzungen der summarischen Prüfung nach den §§ 49 ff., 26, 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG im einstweiligen Sorgerechtsverfahren.

    2. Grundsätzlich erlaubt der am 28.12.2012 in Kraft getretene § 1631 d Abs. 1 BGB es den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil, für ein noch nicht selbst urteils- und einwilligungsfähiges, mehr als sechs Monate altes Kind die Entscheidung zugunsten einer nicht medizinisch indizierten, aber nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführenden Beschneidung aus autonomen kulturell-rituellen Gründen zu treffen. Auch ein deutlich unter 14 Jahre altes Kind ist bzgl. seiner möglichen eigenen Einwilligungs- und Urteilsfähigkeit durch das Familiengericht jedoch gemäß § 159 Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören, denn selbst im Falle dabei nicht feststellbarer eigener Einwilligungsfähigkeit sind die geäußerten Wünsche und Neigungen des Kindes im Rahmen des § 1631 d Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der §§ 1626 Abs. 2 S. 2, 1631 Abs. 2 BGB maßgeblich zu beachten. Der oder die sorgeberechtigten Elternteil(e) haben in einer dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechenden Art und Weise den beabsichtigten Eingriff mit ihm zu besprechen und in kindgerechter Weise zu versuchen, mit ihm Einvernehmen herzustellen.

    3. Die Entscheidung nach § 1631 d Abs. 1 BGB ist nur dann nicht wirksam von den oder dem sorgeberechtigten Elternteil(en) zu treffen, sondern im Streitfall zwischen Eltern zumindest im einstweiligen Anordnungsverfahren auf einen neutralen Ergänzungspfleger zu übertragen, wenn zwischen den Eltern in Streit steht, ob die Beschneidung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde und sich im Rahmen einer Folgenabwägung kein gänzlich eindeutiges

    (Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 133/13)

    (Satire off)

    Wer als Kleinkind rituell verstümmelt wurde, dem wird höhnisch gesagt werden: "Was wollen sie denn, sie Jammerlappen? Ist doch längst verjährt!" Na ja, nicht ganz so direkt...

    Klageberechtigt vorm BVerfG gegen den 1631d müssten aber die "Neufälle" sein. Aber das kann altersbedingt erst in etlichen Jahren passieren. Bis dahin hofft man in der Politik auf die "normative Kraft des Gesetzes".


    Grund- und Menschenrechtsverletzungen unterliegen im Gegensatz zu Straftaten nicht der Verjährung. Und nur Grund- und Menschenrechtsverletzungen können in Karlsruhe (BVerfG) und in Straßburg (EGMR) vorgebracht werden. Eine hohe Hürde ist dabei das Kriterium der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit, die allerdings nicht an strafrechtliche Verjährung geknüpft sein muss. Insbesondere dann nicht, wenn man sich mit den Folgen für den Rest seines Lebens abfinden muss.

    Dann würde das BVerfG mit Sicherheit verschiedene Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Hier kommt es schon auf die Auswahl an: welche Sachverständigen wird das Gericht laden? Was würde in den Gutachten drinstehen?

    Kein einziges Sachverständigengutachten wäre notwendig, um die Verfassungswidrigkeit des Beschneidungsgesetzes festzustellen. Dass die Vorhaut abgetrennt wird und nicht wieder nachwächst, müsste sich kein Richter von einem Sachverständigen erläutern lassen. Um festzustellen, welches Maß an Schmerzen während der Prozedur und danach etwa verfassungsgemäß sein sollten, auch dazu wird kein Richter, der klar bei Verstand ist, ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

    Zum Thema Schmerzen und Verfassung bzw. Menschenrechtskonvention empfehle ich einen Seitenblick auf das Rettungsfolterverbot. Der Fall Magnus G. dürfte allgemein bekannt sein. Einem überführten Kindesentführer dürfen Schmerzen nicht einmal angedroht werden, selbst wenn dies der Rettung eines Menschenleben dienen würde. Damit ist ein Standard gesetzt, der fallübergreifend und somit Verfassung und Konvention umfassend wirken dürfte. Es braucht mir deshalb niemand zu kommen, es handele sich um zwei völlig verschiedene Fälle, die nichts miteinander zu tun hätten. Meiner Auffassung nach kann bereits vom Prinzip eines Schmerzzufügungsverbots gesprochen werden, unabhängig davon, ob der Staat selbst Schmerzen zufügt bzw. androht, oder es Dritten per Gesetz erlaubt. Die Sachlage ist auch strikt von medizinischen Eingriffen zu trennen. Das OLG Hamm hingegen dürfte da gegen jegliche rechtsstaatlichen Grundsätze verstoßen, wenn es die Legitimierung von Schmerzen auf die bei medizinisch notwendigen Eingriffen stützt:

    Zitat

    "...(aa) Die von dem Kindesvater angeführten verbleibenden medizinischen Restrisiken auch einer ärztlich ordnungsgemäßen Beschneidung sowie die von mehreren Beteiligten und der Sachverständigen aufgeführten mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen sind insoweit für sich genommen allerdings nicht entscheidungserheblich, denn diese liegen auch bei jeder medizinisch indizierten Beschneidung vor. Würde man auf diese Risiken und Schmerzen abstellen, würde das Recht der Eltern aus § 1631 d Abs. 1 BGB ausnahmslos ins Leere laufen, da jeder medizinisch nicht indizierte Eingriff dann bereits wegen der gesundheitlichen Restrisiken und der durch den Eingriff zugefügten Schmerzen zu unterbleiben hätte. Bzgl. dieser Folgen muss es nach dem oben Gesagten aber genügen, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern vor der Zustimmung zu dem Eingriff umfassend ärztlich aufklären lassen..."
    (Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 133/13)

    Bei dieser irren Begründung muss es einem eigentlich eiskalt den Rücken runterlaufen. Das OLG Hamm hat mal eben kurz einen Einblick ins Gruselkabinett gewährt.

    Das wird beim BVerfG und beim EGMR niemals passieren.

    Im Laufe der heutigen Auseinandersetzungen hat sich herausgestellt, dass vom "Forum" tatsächlich die Strategie verfolgt wird, Betroffene vom Beschreiten möglicher Rechtswege tendenziell abzuhalten. Das ist jetzt endlich mal raus. Allein diese grundsätzliche Strategie aus dem Forum herauszupellen hat sich für mich gelohnt. Es ist gut zu wissen, woran man bei dem Einen oder Anderen ist.


    Von verschiedenen Seiten habe ich vernommen:

    "Und bitte, nimm mir als Juristin das jetzt einfach mal so ab."

    "Ich als Anwalt..."

    "Such Dir doch einen Anwalt, der Deine Einschätzungen teilt und hier diskutieren möchte."


    Erstaunlich ist dann wiederum der Anschein, dass es von Ärzten und Psychologen im Forum geradezu wimmelt, wenn es ein medizinisches oder psychologisches Problem gibt.

    Naja - viel Spaß beim Weiterdiskutieren die nächsten zehn Jahre!


    Genau das wäre der Backlash, den wir uns jetzt einfangen würden.


    Oh - jetzt musste aber tief in die Kiste gegriffen werden.

    Es ist doch völlig unbedeutend, was Hans-Jürgen Papier am 24.07.2012 in der Beschneidungsdebatte gegenüber dem Focus äußerte. Ihm lag die Fassung des § 1631d BGB nicht vor. Er genoss und genießt auch die angenehme Situation, einen Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 1631d BGB nicht begründen zu müssen. Da lassen sich leicht unverbindliche Gefälligkeiten garniert mit medizinischen Klischees verteilen. Als Arzt ist mir der Mann nicht bekannt.

    Auch ist von Juden und Muslimen im § 1631d BGB nun gerade nicht die Rede. Kein nichtjüdischer oder nichtmuslimischer Junge muss Einbußen seines strafrechtlichen Präventionsschutzumfanges und somit seiner Grundrechte zu Gunsten der Freiheit ausgewählter Religionsgesellschaften in Kauf nehmen. Das ist völlig ausgeschlossen. Sollte das BVerfG tatsächlich eine dahingehende Feststellung treffen wollen, müsste es konsequenterweise eine Grenze festlegen, wo denn dann Schluss sein solle mit der Religionsfreiheit. Was also abgeschnitten, tätowiert, eingebrannt oder sonst was werden darf und vor allem was nicht mehr. Und vor allem weshalb!Das würde niemals gelingen, schon im Hinblick auf die FGM.

    Über was hier gemutmaßt wird, ist nichts anderes als der Verfassungsbruch durch das BVerfG. Dann sollte dies auch bitteschön dementsprechend deklariert werden. Ansonsten ist das nichts anderes als Irreführung.

    Vielen Dank Frau Werner!

    Es handelt sich um zusammengeschwurbelte Mutmaßungen über das BVerfG, die durch nichts belegt sind, außer durch MWs Phantasie.

    Die Befürchtung, das BVerfG könnte sich auf "bunte Märchen und Fabelgeschichten" einlassen und sei nicht ganz frei von politischen und gesellschaftlichen Einflüssen, grenzt schon an öffentliche Schmähung dieser Institution.

    In der Praxis möchte ich schon keine Urteilsgründe haben, in denen steht, die MGM beeinträchtige die Sexuälität des späteren Mannes überhaupt nicht, sei ein klitzkleiner Eingriff und beuge sogar Krankheiten vor.

    Für wie blöd müssen sich die Verfassungsrichter von Maria Werner eigentlich halten lassen?

    Hier wird abermals durch das Werfen juristischer Nebelkerzen Misstrauen gegenüber dem BVerfG geschürt.

    q.e.d.

    Lassen Sie das doch einfach, Frau Werner!


    Wie ist das anders zu verstehen, als als Unterstellung, hier die Interessen von Beschneidungsbefürwortern zu vertreten ?

    Ich habe lediglich einen Eindruck geschildert, der mir entstanden ist und niemandem unterstellt, er gehöre zur fünften Kolonne der Beschneidungsbefürworter. Es gibt immer wieder Situationen im Leben, wo sich jemand unglücklicherweise in den Dienst von Interessen stellt, die im eigentlich nicht zuzuschreiben sind.

    BTW: der Bericht über eine Einstweilige Verfügung in einem einzigen Fall, zu der mir nicht einmal die Rechtsgrundlage genannt wird, beeindruckt mich nicht sonderlich.

    Also ich finde die Unterstellung, einige, insbesondere die Juristen hier, wären die fünfte Kolonne der Beschneidungsbefürworter, schon reichlich daneben.

    Und ich finde die Unterstellung dieser Unterstellung ziemlich verfehlt. Deine Wortwahl mir hier unterzuschieben ist ganz schön dreist. Aber vor Gericht geht's oft so zu, da muss ich dann wohl etwas Verständnis dafür aufbringen.


    Ich als Anwalt sehe es jedenfalls auch als meine Aufgabe an, meine Mandanten auch über juristische Fallstricke und mögliche eigene Fehleinschätzungen aufzuklären als ihnen nur das zu sagen, was sie hören wollen.


    Darum geht und ging es ja überhaupt nicht. Es geht mir um die Verbreitung von tendenziösen Darstellungen der allgemeinen Situation, die von vorneherein als eher aussichtslos dargestellt wird. Da lesen dann viele Betroffene mit und denken sich, sie hätten wohl keine Chance, ihre Rechte wahrzunehmen.


    Gerade durch solch laienhafte , durch Halbwissen verursachte Klagen passieren manchmal die übelsten juristischen Reinfälle.


    Ja klar, das Totschlagargument Halbwissen. Wenn nur kein "Halbwissen" ausgerechnet durch Juristen verbreitet werden würde. Nur mal ein paar Beispiele aus dem Forum:

    Zitat

    Urolüge gibt an, dass die Beschneidung schon über 14 Jahre zurückliege, Tante Jay. Da geht rechtlich leider nix mehr. :S Die Tore der Verjährung sind fest geschlossen.

    noch Fragen?

    Zitat

    Zu Fall 1 möchte ich noch ergänzen, dass es darauf ankäme, ob die Einbeziehung des Jungen schon als eigene Einwilligung zu werten sein könnte. Anders als die Geschäftsfähigkeit ist die Einwilligungssfähigkeit nicht an starre Altersgrenzen gebunden. Es kommt hier sehr auf die eigene persönliche Entwicklung und die jeweilige Einsichtsfähigkeit an.

    Man lese dazu das Gesetz um das es geht:

    Zitat

    § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
    (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen


    So viel zum Thema Halbwissen.


    Auch das Bundesverfassungsgericht ist kein Gesetzgeber, sondern kann im Grunde nur Hinweise erteilen.


    Es verfügt über die Autorität, den § 1631d BGB für verfassungswidrig zu erklären und außer Kraft zu setzen, wenn es eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde für begründet hält und zur Entscheidung annimmt. Was soll also der oben zitierte Satz schon wieder???

    Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, muss das für niemanden von Nachteil sein, abgesehen von den Kosten, die durch eine Vertretung entstanden sind.

    Die Bedenken kann ich nicht teilen. Sie sind das Ergebnis der psychologischen Kriegsführung von Beschneidungsbefürwortern.

    Die Zeiten werden auch nicht besser. Wenn das Freihandelsabkommen TIPP tatsächlich durchgeht und US-amerikanische Investoren in deutsche Kliniken investieren, wird man schon sehen, wohin die Reise gehen wird. Wer dann wo Chefarzt wird. Wer dann wo seine Finger im Spiel hat.

    Jetzt aber mal Butter bei die Fische und Schluss mit den Andeutungen:
    Wen meinst Du?


    Vor über einem Jahr wurde im Forum der Vorschlag gemacht, ein Betroffener, der sich bei einer Schadensersatzklage in einem Fall aus den 1990er Jahren durch die allgemeine Verharmlosung der Folgen der Beschneidung durch § 1631d BGB im Zivilprozess neuerdings benachteiligt sieht, könne in Erwägung ziehen, Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zu erheben. Da hatte eure Hausjuristin aber schwer dagegen interveniert. Ihre Argumente gegen den Vorschlag beschränkten sich im wesentlichen darauf, dass er nicht von einem Juristen stamme und wohl deshalb gefährlich sei.

    Dem Forenmitglied Urolüge teilt sie mit, sein Fall sei verjährt, egal ob das nun stimmt oder nicht. Mein Hinweis darauf war eindeutig unerwünscht.

    Im Thread "Altfälle und Verjährung" schreibt sie:

    Zitat

    "Ich persönlich habe gewisse Befürchtungen im Hinblick auf ein solches Verfahren, solange nicht die Ärzteschaft in ihrer großen Mehrheit die medizinischen Folgen der Beschneidung fachlich korrekt darstellt und die medizinische Literatur hierzu in einem stabilen Maße und in einem gewissen Umfang vorliegt."

    wir reden hier von medizinisch nicht notwendigen Vorhautamputationen. Da braucht kein Richter in medizinischer Literatur zu blättern, um den Tatbestand der Körperverletzung festzustellen. Es ist einer ihrer Versuche, Betroffene tendenziell von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten. Weshalb sie diese Positionen vertritt, weiß ich nicht.

    Beschneidungsbefürworter und Anhänger des § 1631d BGB dürften aber recht gut damit leben können, wenn das Forum hier noch jahrelang weiter so vor sich hin dümpelt und psychologische Einzelfallberatung im Umgang mit Familienvätern bevorzugt.

    Ich kann nicht verstehen, was Geisler bezweckt (außer er will wirklich - wie Selbstbestimmung schon schrieb - die Beschneidungskritik diskreditieren).

    Die Anzeige von Geisler würde ich jetzt auch nicht als die gelungenste Aktion im Antibeschneidungskampf bezeichnen.

    Allerdings gibt es hier im Forum die Tendenz, rechtliche Schritte und allein schon die Diskussion darüber regelrecht zu "verdrängen". Es soll von ein paar Foristen offensichtlich ein Gewöhnungsprozess an die "neue Rechtslage" und somit ein Status Quo gefördert werden. Hier schimmern mir Interessen von Beschneidungsbefürwortern durch.

    Guy

    Bitte zitiere so, dass der Satzteil "der dies zum Beispiel per Gentest belegen kann." nicht so dasteht, als stamme er von mir.

    Das ist doch abstrus.


    Klar ist das abstrus. Ich würde nichts anderes behaupten wollen.


    Jeder Gentest belegt nebenbei die Abstammung jedes Menschen von mehr oder weniger geliebten Vorfahren (Oh Dubidu - ich wäre gern wie du), was die jüdische "Weltanschauung" glatt über den Haufen wirft. Aber wie sagt man so schön: der Zweck heiligt die Mittel.

    Muss man dafür ein "Judengen" ins Feld führen?


    Nein - muss man nicht. Das machen die doch selber.

    Zitat

    "...Heute könnte man ohne Schwierigkeiten auch den Sohn eines jüdischen Vaters bestätigen, ja in großen Teilen der jüdischen Gemeinden in den USA wird dies ganz selbstverständlich im Rahmen egalitärer Überlegungen getan. Die altfrommen Rabbiner sollten sich einen Stoß geben – statt über ein neues restriktives Gesetz nachzudenken. Sie sollten ernsthaft in Betracht ziehen, die Halacha den Möglichkeiten der Zeit anzupassen, um jeden als Juden anzuerkennen, der dies zum Beispiel per Gentest belegen kann. Und sie sollten in der Frage der Anerkennung rabbinischer Autoritäten mit den großen jüdischen Organisationen Standards festlegen. Wir haben in der Schoa genug Menschen verloren, es kann in Gegenwart und Zukunft nur noch darum gehen, Menschen im Judentum zu.

    Der Autor ist Rabbiner der Synagoge Hüttenweg der Jüdischen Gemeinde zu Berlin."

    (Jüdische Allgemeine v. 19.08.2010)


    http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/8449

    Natürlich kann ich nur beschreiben, was ich wahrnehme. Welche Strategie Dr. Geisler tatsächlich verfolgt, dürfte er letztlich besser wissen als ich.

    Mir kommt es so vor, als solle mit einer "verrückten" Theorie Aufmerksamkeit auf das Ritual Metzitzah b' Peh gelenkt werden. Vielleicht möchte Dr. Geisler einen Streit über diese genetische "Impfung" vom Zaun brechen. Mir kommt seine Theorie unglaubhaft vor, ich kann und möchte sie jedoch nicht beurteilen. Das Clevere an einem Streit darüber wäre allerdings, dass man sich dann zwangsläufig auch über MbP auseinandersetzen würde. Die beiden Dinge würden sich nicht voneinander trennen lassen.

    Metzitzah b' Peh bietet die besten Angriffsmöglichkeiten gegen das religiöse Beschneidungsprivileg, unabhängig davon, ob es praktiziert wird oder nicht. Weshalb sollte man davor kapitulieren. Würde mir eine zuverlässige Zeugenaussage aus erster Hand vorliegen, würde ich umgehend Strafanzeige erstatten und zwar u.a. wegen sexuellen Missbrauchs. Allerdings bemühe ich mich nicht sonderlich um die Beschaffung solcher Beweismittel und Medienberichte alleine reichen mir nicht aus.