Zitat von Jaques Schuster
Nach Artikel vier, Absatz zwei ist der Staat verpflichtet, die Freiheit jeglichen kultischen Handelns selbst dann zu sichern, wenn es das moralische Empfinden eines Teils der Bevölkerung verletzt. Vor vielen Jahren etwa verurteilte ein deutsches Gericht einen Vater von vier Kindern, dessen Familie Mitglied einer christlichen Sekte war.
Er hatte es abgelehnt, seiner Frau bei der Geburt des letzten Kindes mit einer Bluttransfusion das Leben zu retten. Der Mann ging bis vor das Bundesverfassungsgericht, zitierte seinen Glaubensgrundsatz: "Ist jemand krank, der ... lasse über sich beten, und das Gebet des Glaubens wird dem Kranken helfen", und wurde von den Karlsruher Richtern freigesprochen.
Hier treibt Schuster mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts übelsten Schindluder.
"Er hatte es abgelehnt, seiner Frau ...mit einer Bluttransfusion das Leben zu retten. "
Bullshit! Der Ehemann der Frau war kein Arzt, er hätte gar keine Bluttransfusion vornehmen können. In Wahrheit hatte er es unterlassen, seine Frau zu überreden gegen ihre und seine religiöse Überzeugung eine Bluttransfusion vornehmen zu lassen.
Das ist ein großer Unterschied. Seine Frau wollte die Transfusion nicht, das nennt man SELBSTBESTIMMUNG. Jeder hat das Recht sich das Leben zu nehmen. Ein Suizidversuch ist nicht strafbar, ein Mordversuch aber schon.
"Nach Artikel vier, Absatz zwei ist der Staat verpflichtet, die Freiheit jeglichen kultischen Handelns ... zu sichern"
Blödsinn!
Was steht im Urteil? Das Gegenteil!
3. Die Glaubensfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet.
Nicht heißt "NICHT"!
Ehemann und Ehefrau waren der Meinung "Gesundbeten" würde schon helfen. Beten kann vielleicht im Einzelfall psychisch eine Stütze sein - einen zu starken Blutverlust kann es nicht beheben. So etwas zu glauben ist irrational, aber Glauben hat eben nichts mit "rational" zu tun. Und es ist fatal, wenn es gute ärztliche Behandlungsmöglichkeiten gibt.
Solange der erwachsene Gläubige lediglich selbst betroffen ist kann selbstschädigend-irrationales Verhalten toleriert werden. Aber eben nicht, wenn es um unmündige Kinder geht.
Bei Kindern ist die Rechtslage nämlich komplett anders, das verschweigt Schuster wohl nicht ganz unabsichtlich.
Nochmal:
3. Die Glaubensfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet.
Nicht heißt "NICHT"! Und nicht "jegliches kultisches Handeln"
Eltern dürfen die Einwilligung zu einer medizinisch notwendigen, lebensrettenden Behandlung ihres Kindes aus religiösen Gründen nicht wirksam verweigern.
Ist Lebensgefahr in Verzug, dürfen die behandelnden Ärzte eine Bluttransfusion an einem Kind auch gegen den ausdrücklichen Willen der religiösen Eltern direkt vornehmen, das ist ein rechtfertigender Notstand.
Bleibt aber ausreichend Zeit wird ein Familiengericht eingeschaltet was im Falle eines medizinisch gebotenen lebensrettenden Eingriff den Eltern das Sorgerecht für diese Entscheidung entziehen und den Eingriff anordnen wird. Dafür gibt es einige Beispiele, nicht nur hinsichtlich Bluttransfusionen.
"Jegliches kultisches Handeln"? Das sollte Schuster gewissen Freikirchen, z.B. den "Zwölf Stämmen" mal erzählen. Die hat man zu Haftstrafen verurteilt, man hat ihnen die Kindern weggenommen. Weil sie glauben, dass ihnen religiös vorgeschrieben ist ihre Kinder auch zu züchtigen damit sie gottesfürchtige Christen werden. Da hat die Rechtsprechung auf die religiösen Empfindungen der Gläubigen geschissen. "Das Kindeswohl hat Vorrang" - ja, so sollte es sein. Auch die Züchtigung verletzt das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Auch wer, wie z.B. die Dawoodi Bohra und anderer Religionsgemeinschaften meinen ihren Töchtern die Klitorisvorhaut aus religiösen Gründen beschneiden lassen zu müssen macht sich strafbar. Ist ja auch logisch. Unlogisch ist die krasse geschlechtliche Diskriminierung "des männlichen Kindes" im §1631d BGB.
"Vor vielen Jahren...und wurde von den Karlsruher Richtern freigesprochen."
Das ist ja eine hochpräzise Quellenangabe! Vielleicht in der Hoffnung niemand werde sich das Urteil zu Gemüte führen. Das ist nämlich alles andere als ein Freibrief für "Jegliches kultisches Handeln"!
Es geht um Beschluss vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65
Zitat
In einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert ist, und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt wird....
Die freie Selbstbestimmung der Betroffenen wird im Fall von Genitalverstümmelung von Kindern mit Füßen getreten.