Da die Herrschaften in Berlin teils absichtlich und teils unabsichtlich nicht in der Lage sind konkrete Gesetze zu formulieren, gibt es ja noch die teleologische Auslegung, die nach dem Sinn und Zweck eines Gesetzes fragt. Hier wäre der Gesetzesentwurf praktisch ein Anhaltspunkt:
"Vorgesehen ist, im Recht der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) klarzustellen, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn im Einzelfall durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und für die Durchführung der Beschneidung einer Ärztin oder einem Arzt vergleichbar befähigt sind." (Quelle BTDS 1711295)
Und weiter im Text:
"b) Effektive Schmerzbehandlung
Da es sich bei der Beschneidung der männlichen Vorhaut um einen Schmerzen verursachenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt, ist als weitere Voraussetzung für die Berechtigung der Eltern zur Einwilligung eine effektive Schmerzbehandlung zu fordern – so auch der Deutsche Bundestag (Beschluss vom 19. Juli 2012: „ohne unnötige Schmerzen“), der Deutsche Ethikrat (Pressemitteilung vom 23. August 2012: „qualifizierte Schmerzbehandlung“) und die Deutsche Schmerzgesellschaft e. V. (Presseinformation vom 3. August 2012: „nur unter adäquater Schmerzbehandlung“). Der Regelungsvorschlag deckt diese Anforderung mit der Formulierung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ ab, denn diese Regeln gebieten eine im Einzelfall angemessene und wirkungsvolle Betäubung (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 8 f.) und grundsätzlich eine für den Patienten möglichst schonende Durchführung der Beschneidung (vgl. Stellungnahme der Deutschen Schmerzgesellschaft e. V. vom 3. August 2012; zum Anspruch des Patienten auf eine postoperative Schmerztherapie vgl. Uhlen- bruck, MedR 1993, 296 <297>)." (Quelle BTDS 1711295)
Da in Absatz zwei des Gesetzes Nicht-Ärzte zugelassen werden, wird wohl die Elma-Salbe und ein Schmerzzäpfchen eine "im Einzelfall angemessene und wirkungsvolle Betäubung" darstellen. Die "möglichst schonende Durchführung" soll wohl aussagen, dass eigentlich eine Narkose notwendig wäre, aber dass es für einen Säugling "schonender" ist, wenn man ihn qualvolle Schmerzen ertragen lasst, statt ihn zu narkotisieren.
Das gesamte Gesetz ist aus meiner Sicht zynisch und menschenverachtend. Der Inhalt lässt wohl leider wenig Spielraum für Interpretationen. Einzig die Aufklärungspflicht, könnte ein wunder Punkt werden, wenn hier die mögliche Todesfolge aufgrund einer Beschneidung oder eben Hinweise auf lebenslange sexuelle Einschränkungen nicht erwähnt werden und genau hier würde ich drauf wetten, dass im vorliegenden Fall in Hof keine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat und der Eingriff deshalb nicht straffrei bleiben dürfte.
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Nachtrag: Zitat Benni "NoCut sieht die Dinge offenbar nicht so pessimistisch und mutlos, sondern kampfbereit."
Wenn ich was habe, dann ist es Gottvertrauen 