das Flugsicherheits, bzw. -unsicherheitsgesetz
Apropos Luftsicherheitsgesetz, dazu schrieb das BVerfG damals:
ZitatAuch die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen gegeben. Es kann ihnen nicht zugemutet werden abzuwarten, bis sie selbst Opfer einer Maßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG werden.
Für mich ist weiterhin völlig klar, dass die Betroffenheit bei einer Verfassungsbeschwerden die Betroffenheit von einem Grundrechtseingriff und nicht von der Verwirklichung der Tat ausgeht Es darf nur nicht nahezu unmöglich und praktisch völlig ausgeschlossen sein, dass sie verwirklicht wird. Und das ist für jeden Jungen klar gegeben, denn zwischen der Willensentscheidung seiner Eltern und der Umsetzung steht rein gar nichts, was dieses verhindern könnte und §1631d BGB wurde ja auch gerade dafür geschaffen, dass dies geschieht bzw. geschehen kann.
Das ist so in der Literatur beschrieben, das wurde beim LuftSiG auch so gehandhabt. Nur bei §1631d, da soll es das plötzlich nicht gelten, da soll man erst betroffen sein, wenn man nach §1631d BGB beschnitten wurde? Nein, für mich ist das sonnenklar, dass hier nur ein unlauterer Exit gesucht wurde, um das politisch gewollte irgendwie zurechtzubiegen und Angriffe dagegen abzuwehren.