ZitatGenitalverstümmelung, so das Gericht, sei eine „Verfolgungshandlung“ im Sinn des Asylverfahrensgesetzes. Sie beziehe sich auf die Geschlechtszugehörigkeit, da sie allein an Frauen und Mädchen vorgenommen wird und werden kann. Sie sei so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellt, unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Es gehe dabei um eine gravierende Misshandlung.
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