Urteile und Rechtslage zur FGM in Deutschland

  • Für eventuelle Klagen eines heute Erwachsenen gegen seine Beschneidung im Kindesalter spielt die Vergleichbarleit der männlichen Beschneidung mit der weiblichen Beschneidung eine entscheidende Rolle. Die medizinischen Analogien haben wir hier schon ausführlich diskutiert. Jedoch würde mich die Rechtslage interessieren, im besonderen, wann und durch wen die Rechtslage geklärt wurde, z.B. Seit wann wird FGM als schwere Körperverletzung geahndet? Es gab ein Urteil, nach dem bei das Strafmaß der FGM nicht von der Art der Beschneidung abhängt. Wann, wo und durch wen wurde so geurteilt?

    Was mich iritiert ist folgende Stellungnahme zum neuen FGM Gesetz:

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    Erreicht die FGM nicht diese Intensität, etwa bei bestimmten Formen der FGM nach Typ IV oder bei „bloßer“ Beseitigung eines Teils der Schamlippen, ist ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 3 StGB in Betracht zu ziehen. Bei der milden Sunna, bei der nur die Klitorisvorhaut beschnitten wird – also der einzigen Form der FGM, hinsichtlich derer die Bezeichnung „Beschneidung“ angemessen ist -, wird hingegen mangels Äquivalent mit den intensiven Verstümmelungsformen sowie den bisherigen Fällen schwerer Körperver- letzungen der § 226 StGB nicht einschlägig sein, sondern nur eine einfache Körperver- letzung nach § 223 StGB in Betracht kommen.

    http://www.bundestag.de/bundestag/auss…hme_Schramm.pdf


    Eine andere Stellungnahme (TERRE DES FEM MES e.V. ;2007) begründet das Verbot mit der Sittenwiedrichkeit. Hat man dann rechtlich überhaup eine Chance?

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    Weder eine Minderjährige noch deren Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen können in die Tat einwilligen, da sie nach der deutschen Rechtsordnung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB) und zudem auch keinen rechtfertigenden ärztlichen Heileingriff darstellt. Die Einwilligung einer Volljährigen wird im Ergebnis ebenso zu beurteilen sein. Bei der Beurteilung, ob eine Tat sittenwidrig ist, wird der in Deutschland allgemein gültige moralische Maßstab zu Grunde gelegt, der vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden kann.

    https://www.frauenrechte.de/online/images/…ahme-zu-FGM.pdf

  • Vielleicht sollte man hier nicht von der Stellungnahme von Schramm ausgehen, sondern von der Gesetzesbegründung, in der es u.a. heisst:

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    "Für minder schwere Fälle ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht. Damit sollen Taten erfasst werden, die unter Berücksichtigung von Tatausführung und Tatfolgen vom Durchschnittsfall so stark abweichen, dass eine mildere Bestrafung geboten erscheint.
    Denkbar ist dies beispielsweise in Fällen, in denen das Ausmaß der Verstümmelung nicht wesentlich über das Ergebnis der oben genannten kosmetischen Eingriffe hinausgeht und die körperlichen und psychischen Beschwerden des Opfers infolge der Verstümmelung gegenüber den sonst durchschnittlichen Beschwerden der Opfer von FGM wesentlich geringer sind."

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/137/1713707.pdf

    "Man muss diese versteinerten Verhältnisse dadurch zum Tanzen zwingen, dass man ihnen ihre eigne Melodie vorsingt!" K.M.

  • der " Durchschnittsfall"?
    Die 15 % der härtesten Formen in Afrika?
    Und wie sehen "durchschnittliche Beschwerden" aus?
    So ein ungefährer Quatsch in einem Gesetzestext.

    Hände weg von Kindergenitalien. Jede Form der Relativierung ist inhuman.

  • Mit dem "Durchschnittsfall" wird die häufigste Form von FGC gemeint sein: Die äußerlich sichtbare Klitorisspitze und inneren Schmalippen weg.
    Und für alles deutlich darunter, also mit einer Labioplastik bzw dem Abschneiden der kompletten Vorhaut bei Jungen vergleichbaren Formen drohen immerhin 6 Monate bis 5 Jahren Freiheitsstrafe, wenn ich diesen Passus richtig verstanden habe.

    Sexismus gegenüber Kindern männlichen Geschlechts vom Feinsten.

  • Ich hab ein Urteil aus dem Jahr 1990 gefunden. Es geht um Anorgasmie.

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    Leidet eine junge Frau nach unfallbedingter Anorgasmie und Algopareunie
    an einer fortwirkenden Störung sexueller Erlebnisfähigkeit, ist ein
    Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,- DM angemessen.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Orgasmus#…und_Hyporgasmie

  • "Sittenwidrig" ist mit Sicherheit eine OP an einem Kind ohne effektive Betäubung, wie sie bei der Säuglingsverstümmelung regelmäßig gegeben ist. Ebenfalls sittenwidrig ist das Saugen von Erwachsenen an den Genitalien von Säuglingen.

    Aber das alles ist deutschen Staats-Anwälten schiet-egal. Bloß schnell irgendwie abbügeln! Wir sind ja auch Staats-Anwälte und keine Kinderanwälte!

    There is no skin like foreskin

    Edited once, last by Selbstbestimmung (January 14, 2014 at 3:01 PM).

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    Aber das alles ist deutschen Staats-Anwälten schiet-egal. Bloß schnell irgendwie abbügeln!

    Dagegen kann man aber wegen Strafvereitelung oder Rechtsbeugung klagen.

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    Die Berliner Staatsanwaltschaft prüft derzeit, ob sie Ermittlungen aufnimmt. Nach Ansicht Putzkes muss sie dies. Es liege ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, sagte er. „Wegen der Bedeutung der Sache und der klaren Missachtung der gerade erst verabschiedeten gesetzlichen Vorgaben vermag selbst eine Geldauflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht zu beseitigen.“ Die Staatsanwaltschaft müsse einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben. Sollte sie das Verfahren „wider Erwarten“ mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen, sei dies als Strafvereitelung und Rechtsbeugung zu werten.

    http://www.tagesspiegel.de/politik/streit…h-/8075612.html

  • Quote

    Die Orthodoxe Rabbinerkonferenz und der Zentralrat der Juden in Deutschland lehnen umstrittene Praxis "Metzitzah B’peh" bei der Beschneidung ab


    Wie ich das lese, haben wir die absurde, Kafkaeske Situation, dass selbst die Mehrheit der Betroffenen das ablehnt und eine Minderheit (diese orthodoxe Minderheit rund um Teichtal) durch den Staatsanwalt geschützt wird, unter dem Vorwand, Teichtal Senior wolle nicht gesehen und auch nicht gewusst haben, was da jetzt passiert.

    • Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)

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