Gelungener Ausgleich zwischen Grundrechten und Staatsräson?
Ein Diskurs, der einzig auf verfassungsrechtliche Garantien und staatliche Pflichten abstellt, würde dem vorliegenden Problem aber nicht umfassend gerecht werden. Denn völlig losgelöst von den jeweils betroffenen grundrechtlichen Schutzbereichen und den ggf. bestehenden Möglichkeiten, in verfassungsrechttps://http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/13-…z=8#_ftn1htlich gerechtfertigter Form in diese einzugreifen, stellt sich eine entscheidende Frage: Ist es dem deutschen Staat überhaupt möglich, ein für das Judentum so bedeutsames Ritual zu verbieten?
Als unmittelbare Folge der unmenschlichen Verbrechen des Holocausts ergibt sich die historisch einzigartige politische und gesellschaftliche Pflicht der BRD, den Wiederaufbau des jüdischen Lebens in Deutschland in besonderem Maße zu schützen und zu fördern. Alles, was dem entgegensteht, muss durch den deutschen Staat zwingend verhindert werden. Dies steht außer Frage und bedarf an dieser Stelle sicherlich auch keiner weiteren Vertiefung.
Völlig losgelöst - auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit geschissen...
Die kleinen Jungen 80 Jahre danach (99% davon nicht Kinder jüdischer Eltern) sind rückwirkend Schuld an den entsetzlichen Nazi-Verbrechen, dafür sollen die kleinen Ranger verdammt noch mal büßen! Deshalb müssen sie alle entrechtet werden! Ohne Ausnahme!
QuoteAuch wenn der Gesetzgeber es nicht explizit benennt, ist es offensichtlich, dass es im Kern dieses Gesetzgebungsaktes um die bundesdeutschen Staatsräson, sowie um die Wahrung des internationalen Ansehens Deutschlands ging.
Es ging um so einiges, wie in Dänemark und in Island auch (Drohungen mit "wirtschaftliche Interessen", Wegfall militärischem Beistands etc). Bloß nicht um die Betroffenen, die Jungen. Die haben die Arschkarte gezogen. Nein nicht selbst, die wurde ihnen zugeschoben.
Opjepaas, jetzt wird's tragikomisch:
QuoteVieles spricht dafür, dass § 1631d BGB insgesamt nicht mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar ist. Insbesondere die Menschenwürde, die körperliche Unversehrtheit, aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, sowie dessen Recht auf eine gewaltfreie Erziehung sind durch diese enorme Ausdehnung der Einwilligungskompetenzen der Eltern in einem Maße betroffen, das im Sinne eines umfassenden Schutzes des Kindes nicht hinnehmbar ist.
Am saubersten wäre es daher, wenn der Gesetzgeber § 1631d BGB, als Resultat eines völlig überstürzten gesetzgeberischen Aktionismus, schlicht wieder aufheben würde.
Ah, so desu ka! ![]()
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"Nicht hinnehmbar", capisce? Ist ja wohl klar!
Äh, hm...
Wie kriegt der Mann jetzt bloß wieder die Kurve? Kein Problem! Für einen Ingenieur der Jurisprudenz ist nichts zu schwör!
QuoteMit § 1631d BGB hat der Gesetzgeber versucht, durch eine Art Generalerlaubnis dieses Problem nonchalant beiseite zu schieben....
A Problem iss es scho?
Quote..und ist damit weit über das Ziel hinausgeschossen.
Das Ziel war und ist tabula rasa, Vorhaut ab und für immer zerstört. Da ist der 1631d doch ein Volltreffer! Keine Chance für den Jungen zu entkommen.
QuoteVielmehr war das LG Köln mangels einer dahingehenden Regelung im StGB darauf angewiesen, im Zivilrecht nach etwaigen Rechtfertigungsgründen zu suchen, wo es jedoch insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Wertung aus § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB (Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung) nicht fündig wurde
Na, so ein Pech aber auch! Ja, dieser §1631 (ohne "d"), der ist schon ärgerlich! ![]()
Und jetzt heißt es "Hose runter! Katze aus dem Sack!"
QuoteEs erscheint um einiges sinnvoller, das Problem dort zu regeln, wo es aufgetreten ist, nämlich im Strafrecht selbst. Daher sollte im StGB eine Regelung geschaffen werden, die klarstellt, unter welchen Voraussetzungen die Vornahme einer medizinisch nicht indizierten Beschneidung keine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB darstellt.
Wie hieß es weiter oben noch bei Großmann?
QuoteMenschenwürde, die körperliche Unversehrtheit, aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, sowie dessen Recht auf eine gewaltfreie Erziehung...
Drauf geschissen! Solche lästigen "Probleme" kann man doch ganz einfach regeln!
Dieses Grundgesetz, alles Trallala!
Was geht denn uns das an? Das geht uns gar nichts an! Es lebe nur die TRADITION!
Und es sterbe die Jungen-Vorhaut!
Dann kommt Großman mit einigen "Voraussetzungen", und dann:
QuoteWenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wäre zumindest sichergestellt, dass die Risiken für die Gesundheit des Kindes durch den Eingriff selbst auf ein Minimum reduziert wären. Dies hätte zur Folge, dass kein sanktionierungswürdiges Unrecht mehr vorläge...
Auf die Art kann man alles Unrecht wegdefinieren.
Das Unrecht ist der lebenslang nachwirkende Raub eines gesunden und funktionalen Körperteils ohne Einwilligung des Betroffenen. Mehr Unrecht braucht es nicht.
QuoteGleichzeitig würde ein solch schlichter Tatbestandsausschluss die Normierung mit dem geringsten Regelungsgehalt darstellen. Sie sähe nämlich davon ab, die offensichtlich verfassungsrechtlich kaum aufzulösende Frage, ob den Eltern generell ein dahingehendes Einwilligungsrecht zustehen sollte, beantworten zu wollen.
Auf gut Deutsch: man kneift! Man hat Angst, sich mit dieser Frage auch nur zu beschäftigen. Das ist der rechtsstaatliche Offenbarungseid.
QuoteGerade die Implementierung eines solchen Tatbestandsausschlusses in das StGB selbst, würde die Beschneidung am effektivsten vor einer Bewertung durch das StGB bewahren.
Warum in aller Welt sollte man Genitalverstümmelung von Kindern vor dem StGB bewahren?
Quote...die Mohalim dazu zu verpflichten, anstelle der von ihnen bislang zur Schmerzlinderung üblicherweise verwendeten Kombination aus EMLA-Cremes, Zäpfchen und eines in süßen Wein getunkten Schnullers,[70] eine tatsächliche Lokalanästhesie durchzuführen.
Als ob es nur "Mohalim" gäbe und nicht auch muslimische nicht-ärztliche Kinderverstümmler, die in Deutschland ihr Unwesen treiben!
Immerhin, Emla-Quacksalbe war nur das Feigenblatt von Schnarrernberger, wenigstens das hat Großmann kapiert. Aber anästhesistischer Standard für medizinisch-indizierte Genitaloperationen bei Kindern ist Generalanästhesie (bei Zirkumzisionen zusätzlich Peniswurzelblock) - plus Schmerzmedikamentation. Und Generalanästhesie ist bei Kindern unter einem Jahr riskant. Weswegen man aufschiebbare Operationen aufschieben würde bis eine Narkose risikoärmer ist. Dagegen wird dann wieder mit "Tradition", nicht mit dem Kindeswohl argumentiert.
Eine Person, die kein Arzt ist darf in Deutschland überhaupt keine Betäubungsspritzen setzen - und das ist gut so! Denn eine falsch gesetzte oder falsch dosierte Spritze ist lebensgefährlich. Jetzt will Großmann die Befugnisse von nichtärztlichen Kinderverstümmlern noch weiter ausdehnen! ![]()
QuoteAuch wenn es verfassungsrechtlich betrachtet, auf erhebliche Bedenken stößt, kommt man nicht umhin festzustellen, dass alles andere als eine unmissverständliche Erlaubnis der traditionellen Beschneidung im jüdischen Glauben in Deutschland undenkbar wäre.
Für Großmann vielleicht undenkbar, lt. Infratest-Umfrage für 70% der Deutschen nicht nur denkbar. Und zwar nicht nur für Jungen jüdischer Eltern, sondern für alle Jungen. Alle haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit, nicht nur Mädchen und Erwachsene.
QuoteGleichwohl darf aber auch von den Religionsgemeinschaften verlangt werden, sich der verfassungsrechtlichen Wirklichkeit zu stellen.
Wie denn? In dem man weiter Jungen genitalverstümmelt?
Letztlich begründet Großmann alles damit, dass man angeblich Juden wegen des Holocaust die "Beschneidung" von Jungen nicht verbieten könne. Das sind aber vielleicht 1% der Jungen, die es erwischt. Und längst nicht alle jüdischen Eltern machen das überhaupt.
Warum dann allen Eltern dieses Unrecht zugestanden werden soll begründet er in keiner Weise. Das ist aber nach dem §1631d der Fall und auch nach seinem vergurkten Vorschlag der niemals umgesetzt werden wird.