Während die meisten Irrlichter der Jurisprudenz ihren üblen Senf zu dem Thema bereits 2012/13 abgesondert hatten meinte Krüger offenbar, das 2019 nachholen zu müssen.
Die Juristische Rundschau hat das sogar veröffentlicht, obwohl Küger im wesentlich nur die alten hohlen Phrasen herunterleiert:
"Komplikationen...relativ selten" "Penisamputationen ....eher vernachlässigbar", "praktische Konkordanz", "Taufe", "Gesundheitsrisiken...tolerabel", "Witwenverbrennungen" und "weibliche Genitalverstümmelungen" (in einem Atemzug), nee ist klar, das geht natürlich nicht... Und wie wäre es mit "Klitorisvorhautbeschneidungen"?
Natürlich kein Wort zum Thema "Vorhaut", deren Aufbau und Funktionen. Dass sie ein Teil des männlichen Erregungssystems und kein Artefakt der Evolution ist. Nichts zur Auswirkung auf die Sexualität, bei Mann und Frau. So einfach kann es ein Jura-Professor sich machen.
Auch kein Wort zur krassen geschlechtlichen Diskriminierung.
ZitatDass daraus eine Schranke für
das vorbehaltlos gewährleistete Individualgrundrecht auf
Glaubensfreiheit folgen soll, ist aus verfassungshistori-
schen und -systematischen Gründen aber schlechterdings
nicht vorstellbar.
Vorbehaltlos gewährleistet? Die "Zwölf Stämme" glauben ganz fest, dass sie ihre Kinder züchtigen müssen wenn diese sich nicht "gottgefällig" verhalten. Und? Sind sie damit durchgekommen?
Was heißt hier überhaupt "Individualrecht"? Jedes Individuum kann sich aus religiösen Gründen so verstümmeln, wie es lustig ist.
Es hat noch kein Baby oder Kleinkind nach einer Genitalverstümmelung verlangt.
ZitatDamit liegt ein Blick in die Leitlinien der Deutschen Gesell-
schaft für Kinderchirurgie zur Phimose und Paraphimose
nahe, bevor man als Arzt einen Jungen ohne medizinische
Indikation beschneidet.
Liegt nahe, sollte, könnte, schadet nicht wenn...bla-bla-bla
Und wenn der Verstümmler gar kein Arzt ist, wie es der 1631d explizit und systemwidrig erlaubt? Dann kann er nicht mal eine Schmerzausschaltung gewährleisten - er kann gar nicht nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" operieren - das Gesetz schießt sich selbst in den Fuß!
Das ist auch interessant, Krüger redet immer von "Ärzten": den Absatz 2 des 1631d blendet er aber komplett aus!
ZitatEinfachrechtliche Betrachtung
von § 1631 d Abs. 1 BGB
Äh - und wo ist der Absatz 2?
Trotzdem kommt er zu dem Schluss, dass der gesamte 1631d verfassungskonform sei. Der Absatz 2 war ihm wohl zu heikel?
ZitatAls Fazit lässt sich festhalten, dass § 1631 d BGB einen
angemessenen Ausgleich der kollidierenden verfassungs-
und grundrechtlichen Belange im Wege der – vom Gesetz-
geber sozusagen vorweggenommenen – praktischen Kon-
kordanz vorsieht und die Knabenbeschneidung auf einem
verfassungsrechtlich soliden Fundament ruht
ZitatWährend die Abkehr vom religiösen Glauben
im späteren Leben relativ einfach umzusetzen ist...
Und? Wächst die sensible und funktionale Vorhaut und das hochsensible Frenulum dann wieder nach? Oder muss der Betreffende dann gezwungen lebenslang mit einer religiösen Markierung am Körper herumlaufen, einer Religion, die er vielleicht inzwischen verachtet?
Wenn Christen ihren Kindern nun ein Kreuz und einen Fisch auf die Pobacken tätowieren oder "besser" brennen (irreversibel muss es schon sein!) ließen, wäre auch OK? Das Kind kann doch immer noch später aus der Kirche austreten, gell?
Zitat von Matthias KrügerSicher kann man diesen Aspekt (wieder) beiseiteschieben, wenn mit der Knabenbeschneidung per se
ein – medizinisch und damit verfassungsrechtlich relevantes – Todesrisiko oder vergleichbar gravierende Komplikationen verbunden wären.
Davon kann – im verfassungsrechtlich relevanten Normalfall der Beschneidung – aber nicht wirklich die Rede
sein.
Schämen sie sich eigentlich gar nicht, Herr Krüger?
Gerade erst passiert:
ZitatSevere Brain Damage, Vision Loss, And More..
The kid “will continue to suffer the effects of his disabilities for the balance of his lifetime
...Severe Brain Damage, Vision Loss, And More...
Gerade erst passiert:
Säugling in Frankreich nach ritueller Beschneidung gestorben
Säugling in Frankreich nach ritueller Beschneidung gestorben
Alles gut vertretbar, Herr Krüger?
ZitatDie Beschneidung ist aber sicher nicht ent-
würdigend, will man nicht die Ausübung eines Grundrechts als »entwürdigende Maßnahme« bezeichnen, wo-vor man sich sicher hüten sollte.
Das Kind übt ein Grundrecht aus? Wenn die Eltern sich selbstbestimmt "beschneiden" lassen ist das sicher nicht entwürdigend. Dass ein ganzes Bündel von Grundrechten (des Kindes) verletzt wird kann nicht entwürdigend sein?
Eine fremdbestimmte Verletzung im Genitalbereich ist nicht entwürdigend?
Man soll sich hüten, kaputte Eicheln, irreversible Hirnschäden, zerfetzte Penisse und tote Jungen zu relativieren!
Eine fremdbestimmte Verletzung im psycholgisch hochsensiblen Intimbereich kann nicht traumatisch und entwürdigend sein? Ich glaube, es hackt!
ZitatDie üblichen Komplikationen von
Beschneidungen sind damit für § 1631 d Abs. 1 Satz 2 BGB
irrelevant, insbesondere wenn sie religiös motiviert sind
Wie, wenn sie religiös motiviert sind sind sie noch irrelevanter als "irrelevant"?
Die "Juristische Rundschau" sollte sich auch schämen. Widerlich.
Zitat von KrügerDass § 1631 d BGB dennoch kritisiert wird, ist im Übrigen hinzunehmen...
Ach? Echt jetzt? Muss man denn nicht dagegen vorgehen? Das ist aber nett, Herr Krüger, vielen Dank! ![]()
Quelle: Juristische Rundschau; 2019(9): 427–437