Eine Dissertation
Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg
Betreuerin: Caroline Meller-Hannich
Zweitgutachten: Katja Nebe
Herausgeber:Tectum Wissenschaftsverlag; 1. Edition (21. April 2021)
ZitatErforderlich ist daher ein besonderes subjektives Element, welches die körperliche Einbuße aufzuwiegen vermag und mithin kindeswohldienlichen Charakter hat. Allein eine religiöse Motivation genügt nicht. Vielmehr muss es sich um eine religiöse Verpflichtung..halten.
Sollte wohl "handeln" heißen. Hat das niemand Korrektur gelesen? Allein - die inhaltlichen Fehler sind viel schlimmer.
Ob es sich um eine "religiöse Verpflichtung" handelt wird überhaupt nicht überprüft. Eltern können aus reinem Jux Söhne verstümmeln lassen.Einfach so. Kein Hahn kräht danach.
ZitatAuch die negative Religionsfreiheit des Kindes aus Art. 4 Abs. 1 GG wird durch eine einmal durchgeführte Beschneidung nicht verletzt. Die vollzogene Beschneidung bindet nicht an die Religion, aufgrund derer sie ausgeführt wird.
Völlig falsch! Selbstverständlich verletzt es die negative Religionsfreiheit, lebenslänglich mit einer religiös aufgeladenen Markierung einer inzwischen vielleicht verhassten Religion herumlaufen zu müssen!
ZitatDie mildeste Form der Beschneidung des weiblichen Genitals (Klitoridektomie) entspricht dabei tatbestandsmäßig der Zirkumzision am männlichen Genital.
Das ist ja jetzt mal was neues! Soll man lachen
oder weinen
? Mit was man alles heutzutage an dt. Unis promovieren kann!
Sonst heißt es doch immer - was genauso ein Quatsch ist - die Klitoridektomie entspräche der Amputation des kompletten Penis...
ZitatDie rechtliche Ungleichbehandlung des Eingriffs bei den Geschlechtern kann durch seinen sachlichen Differenzierungsgrund gerechtfertigt werden, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen ist. Während es im deutschen Rechtsraum für die religiös motivierte Beschneidung auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ein Regelungsbedürfnis gibt, fehlt es für die Schaffung einer Erlaubnis des Eingriffsform am weiblichen Genital an einer gleichgerichteten Entsprechung. zumeist hat die Beschneidung am weiblichen Genital eine unterdrückende Zielrichtung, welche ohnehin am Kindeswohl scheitert.
Und wie ist das mit der nicht-religiös, sondern traditionsmotivierten Verstümmelung von Jungen? "Weil der Papi doch auch so ist" - "Damit du ein richtiger Türke bist!"? Die wird durch den 1631d auch erlaubt! Einfach total unreflektiert.
ZitatIV. Die verschiedenen Religionsgemeinschaften
Eine offensichtliche Diskriminierung verschiedener Religionsgemeinschaften und damit ein Verstoß gegen Art 3 Abs, 1 GG kann nicht festgestellt werden.
Schon mal was von de Dawoodi Bohre gehört? Von Schaffiten? ![]()
ZitatDie mit Schaffung der Norm erwünschte Rechtssicherheit für alle Betroffenen dürfte grundsätzlich erreicht sein.
Rechtssicherheit - für wen? Für kleine Jungen - maximale Rechtsunsicherheit.
48 Euro soll man für diesen unreflektierten, uninformierten, aber "politisch erwünschten" Quark abdrücken.
Werden wohl nur Uni-Bibliotheken dafür aufbringen - also der Steuerzahler, also wir.