Franziska Wagener: "Zirkumzision: Eine Bewertung des § 1631d BGB"

  • Eine Dissertation X/ Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg
    Betreuerin: Caroline Meller-Hannich
    Zweitgutachten: Katja Nebe
    Herausgeber‏:‎Tectum Wissenschaftsverlag; 1. Edition (21. April 2021)


    Zitat

    Erforderlich ist daher ein besonderes subjektives Element, welches die körperliche Einbuße aufzuwiegen vermag und mithin kindeswohldienlichen Charakter hat. Allein eine religiöse Motivation genügt nicht. Vielmehr muss es sich um eine religiöse Verpflichtung..halten.

    Sollte wohl "handeln" heißen. Hat das niemand Korrektur gelesen? Allein - die inhaltlichen Fehler sind viel schlimmer.

    Ob es sich um eine "religiöse Verpflichtung" handelt wird überhaupt nicht überprüft. Eltern können aus reinem Jux Söhne verstümmeln lassen.Einfach so. Kein Hahn kräht danach.

    Zitat

    Auch die negative Religionsfreiheit des Kindes aus Art. 4 Abs. 1 GG wird durch eine einmal durchgeführte Beschneidung nicht verletzt. Die vollzogene Beschneidung bindet nicht an die Religion, aufgrund derer sie ausgeführt wird.


    Völlig falsch! Selbstverständlich verletzt es die negative Religionsfreiheit, lebenslänglich mit einer religiös aufgeladenen Markierung einer inzwischen vielleicht verhassten Religion herumlaufen zu müssen!

    Zitat

    Die mildeste Form der Beschneidung des weiblichen Genitals (Klitoridektomie) entspricht dabei tatbestandsmäßig der Zirkumzision am männlichen Genital.

    Das ist ja jetzt mal was neues! Soll man lachen :D oder weinen ;( ? Mit was man alles heutzutage an dt. Unis promovieren kann!


    Sonst heißt es doch immer - was genauso ein Quatsch ist - die Klitoridektomie entspräche der Amputation des kompletten Penis...

    Zitat

    Die rechtliche Ungleichbehandlung des Eingriffs bei den Geschlechtern kann durch seinen sachlichen Differenzierungsgrund gerechtfertigt werden, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen ist. Während es im deutschen Rechtsraum für die religiös motivierte Beschneidung auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ein Regelungsbedürfnis gibt, fehlt es für die Schaffung einer Erlaubnis des Eingriffsform am weiblichen Genital an einer gleichgerichteten Entsprechung. zumeist hat die Beschneidung am weiblichen Genital eine unterdrückende Zielrichtung, welche ohnehin am Kindeswohl scheitert.


    Und wie ist das mit der nicht-religiös, sondern traditionsmotivierten Verstümmelung von Jungen? "Weil der Papi doch auch so ist" - "Damit du ein richtiger Türke bist!"? Die wird durch den 1631d auch erlaubt! Einfach total unreflektiert.


    Zitat

    IV. Die verschiedenen Religionsgemeinschaften


    Eine offensichtliche Diskriminierung verschiedener Religionsgemeinschaften und damit ein Verstoß gegen Art 3 Abs, 1 GG kann nicht festgestellt werden.


    Schon mal was von de Dawoodi Bohre gehört? Von Schaffiten? :rolleyes:


    Zitat

    Die mit Schaffung der Norm erwünschte Rechtssicherheit für alle Betroffenen dürfte grundsätzlich erreicht sein.


    Rechtssicherheit - für wen? Für kleine Jungen - maximale Rechtsunsicherheit.

    48 Euro soll man für diesen unreflektierten, uninformierten, aber "politisch erwünschten" Quark abdrücken.

    Werden wohl nur Uni-Bibliotheken dafür aufbringen - also der Steuerzahler, also wir.

    There is no skin like foreskin

  • Zitat

    Für die Drucklegung ist die Arbeit punktuell überarbeitet und geändert worden

    Wie bitte?

    Und dann wurden solche groben Schnitzer übersehen?

    Zitat

    Die mildeste Form der Beschneidung des weiblichen Genitals (Klitoridektomie) entspricht dabei tatbestandsmäßig der Zirkumzision am männlichen Genital

    Do legst di nida! :FP01

    Gibt es für Dissertationen eigentlich auch so was wie die "silberne Zitrone"? Hier wäre eine fällig!

    There is no skin like foreskin

  • Zitat von Wegener

    ...und mithin kindeswohldienlichen Charakter hat. ...Vielmehr muss es sich um eine religiöse Verpflichtung..halten.

    Zitat von Wegener

    zumeist hat die Beschneidung am weiblichen Genital eine unterdrückende Zielrichtung, welche ohnehin am Kindeswohl scheitert.

    Siehste, da haben wir's wieder! Der Unfug, das nicht etwa der tatsächliche Schaden für das Kind, sondern die Motivation der Eltern über die rechtliche Bewertung entscheiden soll. Mumpitz!

    Bei einer vermeintlichen , unbeweisbaren "religiösen Verpflichtung" der Eltern (die im Falle von Jungen überhaupt nicht im Gesetz steht und auch gar nicht im überprüft wird) soll GM also "kindeswohldienlich sein.
    Die Bohras und Schaffiten und einige muslimische Fraktionen werden sicherlich sagen: "Für uns ist das eine religiöse Verpflichtung!" *peng!*
    Will sich der Staat zum Religionsbewerter aufschwingen? "Nö, bei euch ist das nicht so dringlich..."
    In der Getzesbegründung für den 1631d steht ausdrücklich, dass nicht nur religiöse Eltern ihre Söhne verstümmeln lassen dürfen!

    Aha! eine "unterdrückende Zielsetzung" scheitert am Kindeswohl!

    Maimonides und Kellogg lassen grüßen =O

    Wieder: wer überprüft das? Niemand!

    Der 1631d lässt alle Jungen schutzlos, der 226a schützt intesivst alle Mädchen - und diese Diskrepanz ist eine Riesensauerei. Und natürlich grundgesetzwidrig.

    Man gewinnt den Eindruck, dass Franziska Wagener nur schnell mal so'n büschen über das Thema GM (sowohl bei Mädchen als auch bei Jungen) überflogen hat, dermaßen uninformiert ist dieses Machwerk.

    There is no skin like foreskin

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!