Aber anscheinend nur wenn Mami nicht zugestimmt hatte?
kostenlose-urteile.de/OLG-Karl…-der-Mutter.news20778.htm
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There is no skin like foreskin
Das ist für mich der schönste Passus aus diesem Bericht. Ein Kind hat also einen selbständigen Anspruch daraus, wenn die Eltern die elterliche Sorge pflichtwidrig verletzen. Falls ich hier nicht ganz daneben liege, bedeutet dies dann wohl, dass Eltern nach § 1631d BGB zwar einer Beschneidung einwilligen dürfen und sie sich somit nicht strafbar machen, aber dennoch postwendend von den eigenen Kinder auf 12.000 EUR Schmerzensgeld verklagt werden könnten."Der Schmerzensgeldanspruch ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus § 1664 BGB. Zwar werde durch diese Vorschrift nur der Haftungsmaßstab für die elterliche Haftung bei der Schädigung des Kindes geregelt. Die Vorschrift enthalte aber auch eine selbstständige Anspruchsgrundlage des Kindes gegenüber seinen Eltern, wenn diese bei Ausübung der elterlichen Sorge eine Pflicht verletzen."
§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Guy schrieb:
Endlich hat eine Vorhaut einen Preis...
Guy schrieb:
Endlich hat eine Vorhaut einen Preis...
Guy schrieb:
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NoCut schrieb:
Falls ich hier nicht ganz daneben liege, bedeutet dies dann wohl, dass Eltern nach § 1631d BGB zwar einer Beschneidung einwilligen dürfen und sie sich somit nicht strafbar machen, aber dennoch postwendend von den eigenen Kinder auf 12.000 EUR Schmerzensgeld verklagt werden könnten.
Da das Kind nach seiner Rückkehr nach Deutschland unter massiven Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen infolge der Beschneidung litt, verlangte es vom Vater ein Schmerzensgeld von mindestens 12.000 Euro.
Selbstbestimmung schrieb:
Ich glaube, damit liegst du falsch, NoCut. Eine Verstümmelung nach 1631d wäre nicht rechtswidrig. Was gesetzlich zugesicherte Sorge ist kann keinen Schadensersatz begründen. Der §1631d besagt ja nichts anderes als dass eine Verstümmelung nach den Maßgaben dieses Paragraphen nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Mit einer Verstümmelung nach 1631d hat sich das Gericht überhaupt nicht beschäftigt.
NoCut schrieb:
Im Grunde schränkt dieser die "Entscheidungsfreiheit" der Eltern wohl dahingehend ein, dass diese ihren Kindern nichts zumuten dürfen, was sie selbst sich nicht antun lassen würden.
chevron schrieb:
http://www.kkh-erfurt.de/fileadmin/user_…IDS_und_Co..pdf
Dr. Schweiger und sein zungelechzender Junge mit der Riesenschere