R2D2: "Das habe ich wohl wahrgenommen, dass Schutzversprechen und Schutzbereich nicht dasselbe sind, sondern der Schutzbereich das Schutzversprechen realisieren soll."
OK. Das habe ich aus Beitrag 4 nicht herausgelesen.
R2D2: "Es ist ja nicht so, dass über das Schutzversprechen Einigkeit herrschen würde. Du schreibst ja auch selber, dass dir nicht klar ist, was Frau Sackofsky damit verbindet."
Ich verstehe Fr. Sackofsky schon dahingehen, dass in der Rechtswissenschaft(!) grundsätzlich Einigkeit darüber besteht, was das Schutzversprechen sein soll und dass die Änderungen des Schutzbereiches diesem dann nicht mehr gerecht wird. Dass mir "nicht klar ist, was Frau Sackofsky damit verbindet" ist ohne Belang. Ich bin ja nicht die Rechtswissenschaft, sondern betrachte diese nur.
R2D2: "Da sind wir bereits wieder bei unserer der Diskussion, ob und wieweit Religionsfreiheit den Handlungsspielraum weitet, der über den allgemeinen Handlungspielraum hinausgeht. Der Grundsatz keine Staatlichen Eingriffe in menschliches Handeln ohne Rechtfertigung gilt auch ganz allgemein für jegliche Handlung. Erlaubt ist, was nicht verboten ist und ein jegliches Verbot bedarf einer Rechtfertigung."
und
R2D2: "Religionsfreiheit ist letzendlich die rechtliche Privilegierung von Gesellschaftsgruppierungen."
Wenn die allgemeine Handlungsfreiheit und die Religionsfreiheit als gemeinsame Grenze die Grundrechte anderer besitzen, ist die Religionsfreiheit in Bezug auf diesen Punkt redundant. Dies sehen wir an der Beschneidung, die, wenn sie verfassungskonform geregelt wäre, für beide (alle) Freiheitsrechte verboten werden müsste.
Nun ist zu prüfen, wie das für andere Lebensbereiche aussieht. Z.B im Arbeitsrecht. Im Chefarzt-Urteil sagt das BVerfG: "Dem Staat sei es untersagt, Glauben und Lehre einer Kirche zu bewerten, er habe die verfassungsrechtliche Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität." (https://www.verdi.de/themen/nachric…d3-52540059119e)
Das ist solange richtig, wie das religiöse Verhalten nicht zwangsläufig(!) Auswirkungen auf die nicht-religiöse Bevölkerung (Rechte anderer) hat. Und genau dies ist bei einem Arbeitsmarktteilnehmer mit religiösen Sonderrechten nicht der Fall. (Es hat Auswirkungen.) Der Arbeitsmarkt ist begrenzt. Jeder(!) Arbeitsmarktteilnehmer entzieht damit dem Arbeitsmarkt automatisch Arbeitsmarktanteile. Wer beim Arbeitsmarktanteilsentzug Vorteile aufgrund religiöser Sonderrechte genießt, entzieht dem vom Entzug Betroffenen aus Gründen der Weltanschauung die Teilnahme am Arbeitsmarkt. Dies ist bezogen auf eine nicht-religiöse Firma, die einen Angestellten deshalb nicht einstellen kann, weil ihr von einer religiösen Firma mit arbeitsrechtlichen Sonderbedingungen Marktanteile entzogen wurden. Dem nicht-religiösen Arbeitnehmer ist der Zugang zum Arbeitsmarkt in einer nicht-religiösen Firma aufgrund seiner nicht-religiösen Weltanschauung verwehrt. Dem religiösen Arbeitnehmer steht hingegen der gesamte Arbeitsmarkt ungehindert zur Verfügung. Das kann natürlich nicht richtig sein.
So könnte es sich also erweisen, dass man im Laufe der Zeit zu der Feststellung kommt, dass alle religiösen Privilegierungen verfassungsrechtliche Fehlentscheidungen sind. Dass also die gesonderte Religionsfreiheit letztlich eine Redundanz darstellt.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…2bvr066112.html
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