Beiträge von Lutz Herzer

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    "Ist das sichere Wissen um die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft nicht wichtig für ein nach vertrauensvollen und verlässlichen Beziehungen strebendes Kleinkind?"


    Naja - der Junge weiß doch, dass ihm im Namen der Religion außer der Vorhaut keine weiteren Teile vom Körper mehr abgeschnitten werden.

    Da wird man von ihm doch noch verlangen können, dass er gefälligst Vertrauen und Behaglichkeit empfindet, Herrgott nochmal!

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    "...in the sphere of health care protected both under the Convention and in Russian law."


    in Ordnung, ich habe da glatt was unterschlagen und muss ich mich korrigieren: Beim Kriterium health care dürfte es sich nicht um die einzige Bedingung, die sich für die genannten Rituale aus der Menschenrechtskonvention ergeben würde, handeln.

    Beim besten Willen kann ich mir nicht vorstellen, dass harm to well-being mit der Konvention vereinbar wäre. Ich schlage vor, wir machen uns diesbezüglich einfach mal keine großen Sorgen. Der Gerichtshof hat sich mit der Beschneidungsproblematik offensichtlich auch nicht tiefergehend beschäftigt, so dass es in Zukunft nicht nur beim well-being bleiben muss.

    An dieser Interpretation habe ich erhebliche Zweifel. Der Gerichtshof unterscheidet nämlich zwischen "well-being" und "health".


    Mit der Formulierung "harm to health as defined by law" wirft der Gerichtshof Russland die von Russland selbst definierte Begründung des russischen Gesetzes (law) um die Ohren. Dabei dürfte es sich somit nicht um die notwendige Bedingung, die sich aus der Menschenrechtskonvention ergeben würde, handeln. Der Gerichtshof ergreift diese Gelegenheit, um möglichst wenig in die gesetzgeberische Autonomie Russlands eingreifen zu müssen, da ihm da sehr hohe Hürden gestellt sind. Er zerlegt das Gesetz quasi mit "russischen" Methoden von innen heraus.

    Das Kriterium des well-being würde ich schon als grundsätzliches Erfordernis auf die Konvention bezogen sehen, sonst würde die Anmerkung eigentlich keinen Sinn machen. So ist jedenfalls meine Interpretation.

    Man kann Preise auch ablehnen, oder, Frau Merkel?


    Genau der Gedanke ging mir letztes Jahr schon durch den Kopf, als sie diesen Lord Dingensbumens Preis in Brüssel verliehen bekam.

    Bei der Gelegenheit zitiere ich gern mal ein Statement des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Thema Beschneidung. Im Fall Jehovas gegen die Russland, wo es u.a. um die Wiederanerkennung der Rechtskörperschaft der Religionsgemeinschaft ging, findet sich eine bemerkenswerte Randbemerkung, die dort ohne zwingende Gründe platziert worden ist:

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    "144. The Court observes, on a general note, that the rites and rituals of many religions may harm believers' well-being, such as, for example, the practice of fasting, which is particularly long and strict in Orthodox Christianity, or circumcision practised on Jewish or Muslim male babies. It does not appear that the teachings of Jehovah's Witnesses include any such contentious practices."


    Aus der Formulierung werde ich zwar insofern nicht ganz schlau, was den Eindruck betrifft, Neugeborene würden bereits als Gläubige betrachtet, aber wie dem auch sei - die Haltung des EGMR zur religiösen Beschneidung dürfte unmissverständlich ablehnend sein.

    Leider findet man zur MGM noch keinen eigenen Fall in der HUDOC-Datenbank. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zum § 1631d BGB sind vor dem Hintergrund der oben zitierten Feststellung allerdings schon irgendwie dreist:

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    Bislang liegt keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu dieser Thematik vor. Es ist jedoch zu beachten, dass der EGMR den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Schutzpflichten oder Abwehrrechten aus Artikel 8 EMRK einen weiten Beurteilungsspielraum zubilligt, da auf nationaler Ebene besser eingeschätzt werden kann, wie die betroffenen Rechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (Hokkanen gegen Finnland, Entscheidung vom 23. September 1994, Nr. 19823/92, Rn. 55). Bei der Beschneidung von Jungen ist ein solcher weiter Beurteilungsspielraum jedenfalls anzunehmen, da die Beschneidung eng mit grundlegenden Fragen des sozialen, familiären und oftmals auch des religiösen Zusammenlebens verbunden ist.

    Von mir liegt jetzt seit dem 12. März 2014 einer Staatsanwaltschaft in Deutschland eine Strafanzeige gegen den Hersteller vor. Ich meine, der Rubikon ist überschritten. Denjenigen, die sich für die Anzeige interessieren, kann ich sie als PDF schicken, sofern es sich um aktive Foristen handelt.

    Was Graf da schreibt, könnte mal noch dem Hersteller der Salbe zum Problem werden. Warum nämlich sollten nicht tausend andere Ärzte die Salbe ebenso unsachgemäß anwenden wie Prof. Graf? Und wenn sich da bloß mal nicht rausstellt, dass EMLA auf die Wunde am Ende noch die langfristige Desensibilisierung des Penis begünstigt.

    Ein Satz auf der Kinderseite ist ja schon interessant:

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    "In seltenen Fällen benutzen Ärzte die Vorhaut auch einmal als Ersatzteil - zum Beispiel, um damit eine verletzte Harnröhre zu flicken"


    Das geht aber nur, wenn man sie vorher schön dran gelassen hat, liebe Tanten!

    Der Begriff Sondergesetz dürfte dem Unrecht der Nazidiktatur nicht gerecht werden.

    Dafür gibt es andere Begriffe, die ich dem Forum ersparen möchte, damit nicht die falschen Leute über Google hier angespült werden. Zwei davon beginnen mit einem (g)rollenden R.

    Allein solange das bundesdeutsche Parlamentsgebäude die Bezeichnung "Reichstag" trägt, erlaube ich mir, den Begriff Sondergesetz unbefangen zu verwenden.

    Danke. Mich würde allerdings schon die aktuelle Klage wegen der Petition bezügl. des § 1631d BGB interessieren. Vielleicht hat Nudelsieb Infos.

    Bei Art. 3 GG würde ich das meiste Potenzial sehen. Da überzeugt mich das Berliner Verwaltungsgericht am wenigsten.

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    Art 3
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    Ansonsten müsste man sich damit abfinden, dass das Parlament die Einrichtung von Onlinepetitionen als Propagandainstrument missbraucht.

    Die Petition finde ich sehr interessant und auch den Rechtsweg. Allerdings glaube ich nicht, dass der § 1631d BGB auf diesem Weg dem BVerfG vorgelegt werden wird, da man auch gegen verfassungskonforme Gesetze Petitionen erheben könnte.

    Wenn sich die Initiatoren gerichtlich gegen den Bundestag durchsetzen, könnte das der Bekanntheit der Petition dienen. Mir ist nur nicht klar, auf welche Rechtsgrundlage man die Klage stützen möchte, da die Onlinepetition ein freiwilliger Service des Bundestages ist. Gibt es dazu nähere Infos?

    Die Studie ist schon deshalb totaler Unsinn, da die Bewertungsangaben auf begrenzten individuellen Lebenserfahrungen der Teilnehmer beruhen.

    Was z.B. heute als arm empfunden wird, wäre vor hundert Jahren Wohlstand gewesen.

    Man könnte auch 20.000 Golf-GTI-Fahrer und 20.000 Porsche-911er-Fahrer getrennt nach ihren "Erlebnissen" befragen und würde ähnliche Gaußsche Verteilungskurven erhalten. Müssten dann allerdings beide Gruppen die Fahrzeuge tauschen, käme gewiss ein ganz anderes Ergebnis heraus. Mit Vorhäuten lässt sich das leider nicht machen, weshalb man solche Studien einfach sein lassen sollte.

    Peinlich für die Ärztepostille, so einen Blödsinn abzudrucken.

    Eine Anbiederung an den Gesetzgeber kann ich deshalb nicht erkennen, eher im Gegenteil.

    Das kritiklose Respektieren des Willens des Gesetzgebers und das gleichzeitige Ignorieren der Grundrechte des Jungens - sie werden in der Urteilsbegründung im Ggs. zum Grundrecht der Eltern (Rdnr. 45) ja nicht einmal erwähnt - reicht mir für die Vermutung der Anbiederung. Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist mir persönlich zu schwach und zu alibimäßig. Ein Normenkontrollverfahren ist nach diesen Leitsätzen kaum noch zu erwarten. Aber ich lasse mich gerne überraschen.

    Wer natürlich der Unantastbarkeit des niedergeschriebenen Gesetzes verhaftet ist und die Feststellung legislativen Unrechts nicht zulassen möchte, der kann dem Urteil durchaus positive Aspekte abgewinnen. Das überlasse ich lieber den Befürwortern.

    Übrigens: legislatives Unrecht Teil 2 steht heute im Bundesgesetzblatt drin. Da hat der Herr Bundespräsident ja ganz schön lange gebraucht, um das in Kraft zu setzen.