Ich habe vor zwei Wochen den Kinderschutzbund Deutschland gefragt, wie sie zum Thema §1631d BGB stehen. Dazu habe ich ihnen den aktuellen Fall aus Leipzig in der Mail beigefügt.
Das wird wohl nichts anderes sein als das, was hier schon ohne hin alle wissen.
Hier die Antwort vom DKSB (und ja, sie verdienen den Namen nicht)
"Sehr geehrte Frau [Name verborgen]
ich zitiere in Bezug auf Ihre Anfrage eine schon etwas ältere Beschlusslage des Kinderschutzbundes zum Thema, die nach wie vor Gültigkeit hat:
„Wir Kinderschützerinnen und Kinderschützer setzen uns in allen Lebensbereichen dafür ein, dass medizinisch nicht notwendige Eingriffe in den Körper eines Kindes unterbleiben. Dies gilt auch für einen so schwerwiegenden und unumkehrbaren Eingriff wie die Zirkumzision bei einem Jungen. Der DKSB appelliert deshalb an alle Mütter und Väter in unserer Gesellschaft, zu prüfen, ob die Beschneidung, in die Säuglinge und junge Kinder nicht einwilligen können, verzichtbar ist. An gläubige Mütter und Väter appellieren wir, zu prüfen, welche anderen Formen der Aufnahme in die religiöse Gemeinschaft und der religiösen Erziehung von Jungen denkbar sind und erst dann eine Beschneidung auf den Weg zu bringen, wenn das Kind Willens und in der Lage ist, darüber zu bestimmen.
Trotz dieser ethischen und politischen Orientierung unseres Verbandes, spricht sich der DKSB dagegen aus, Eltern, die eine andere Entscheidung treffen, mit straf- oder familienrechtlichen Schritten zu drohen. Dies hätte fatale Folgen für Kinder und ihre Familien. Strafrechtliche oder familienrechtliche Maßnahmen wie der Entzug des Sorgerechts im Falle einer religiös motivierten Beschneidung würden Bindungs- und Beziehungsstörungen auslösen und die Entwicklung des Kindes (Art. 2, Abs. 1 GG und Art. 6, Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention) schädigen.
Trotz der kritischen Haltung des Kinderschutzbundes gegenüber medizinisch nicht indizierter Beschneidung von Jungen, ist derzeit den vom Ethikrat formulierten Mindestanforderungen aus unserer Sicht zu entsprechen. Diese sind
- die Anerkennung des entwicklungsabhängigen Vetorechtes des betroffenen Jungen,
- eine qualifizierte Schmerzbehandlung,
- die fachgerechte Durchführung des Eingriffs und
- die umfassende Aufklärung und Einwilligung der Sorgeberechtigten.“
Eine Veränderung des §1631d BGB streben wir aktuell nicht an.
Viele Grüße
Daniel Grein"
Verbreitet diese Antwort gerne auf SoMe oder sonst wo. ich werde es in einem meiner nächsten Videos definitiv einbauen.