Die nie vorhandene Zulassung von EMLA bei der Neugeborenenbeschneidung fand ihren Abschluß in der Neubewertung durch die CMDh-Gruppe der EMA und der Änderung der Fach- und Gebrauchinformation.
Dennoch wären auch im September 2013 noch sinnvolle Fragen ans BfArM zu stellen gewesen:
1. Warum wurde bei der Neuabfassung der Fachinformation die Empfehlung der CMDh-Grupppe mißachtet?
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Even if the statement in section 4.4 of the CSP only refers to safety of EMLA for use in neonates for circumcision, proof for sufficient efficacy seem to be lacking, and thus, any mentioning of use of this product for circumcision procedures should be removed to avoid this type of use.
In der neuen Fachinformation findet sich nämlich am Ende des Kapitels 5.1 der folgende Absatz:
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Es liegen nur begrenzte pädiatrische Daten zur Anwendung von Emla auf der Vorhaut vor einer Beschneidung männlicher Neugeborener vor. In einer monozentrischen, doppel-blinden, randomisierten Studie bei 68 männlichen Neugeborenen wurde durch die Anwendung von 1 g Emla im Vergleich zu Placebo ein signifikanter Unterschied hinsichtlich der Schmerzreduktion beobachtet, demonstriert anhand reduzierter Gesichtsaktivität, Reduktion der Schreidauer und Verringerung der Herzfrequenz. Bei einer Verweildauer von 60 bis 80 Minuten auf der Vorhaut traten in der Emla-Gruppe Methämoglobin-Plasmakonzentration vergleichbar der Placebo-Gruppe auf (Emla 1,3 % +- 0,6 vs. Placebo 1,3 % +- 0,2).
Hinweise auf die übrigen von der CMDh-Gruppe für ihre Neubewertung herangezogenen in folgender Arbeit zusammengefaßten Studien fehlen vollständig:
“Circumcision of neonates and children without appropriate anaesthesia is unacceptable practice” by BR Paix and SE Peterson (Anaesth Intensive Care 2012;40:511-516)
2. Wurde bei der Beibehaltung der Apothekenpflicht beachtet, daß nach § 1631d in Deutschland eine Beschneidung auch Nichtärzten erlaubt ist? Warum wurde aufgrund der Besonderheiten in der Deutschen Gesetzgebung EMLA nicht der Rezeptpflicht unterstellt?
Die im CMDh-Bericht aufgeführten toxischen Reaktionen auf EMLA beziehen sich vorwiegend auf Überdosierungen bei Kindern. Die CMDh-Gruppe schreibt dazu:
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These cases mostly appear to have been related to use of excessive amounts of Emla, not in accordance with the proposed labelling. However, the reports stress the facts that even if EMLA is a well-established product used for many years, the consequences of misuse can be serious.
Solche Überdosierungen sind wahrscheinlich, wenn ein bei der Neugeborenenbeschneidung unzureichend analgetisch wirksames Medikament durch Nichtärzte angewandt wird („Viel hilft viel …“). Solche Überdosierungen, die das Leben von Säuglingen gefährden können, sind besonders in Deutschland zu erwarten. Schließlich steht die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Graf vor dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages am 26. November 2012 immer noch frei für jeden verfügbar auf der Internetpräsenz des Deutschen Bundestages
http://www.bundestag.de/bundestag/auss…ahmen/index.htm
Nicht zuletzt wäre eine Unterstellung unter Verschreibungspflicht zur Klarstellung der Haftungsfrage für einen Off-Label-Use bei der Neugeborenenbeschneidung erforderlich. Der Personenkreis der nichtärztlichen Beschneider oder die Eltern der Neugeborenen können einen Off-label-use weder verantworten, noch seine möglichen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Komplikationen erkennen, noch weniger diese therapieren.
3. Wurde zur Aufnahme des Unbedenklichkeitshinweises im Jahre 2003 nur die von der Herstellerfirma gesponserte Studie herangezogen?
4. Warum wurden keine weiteren Arbeiten berücksichtigt?
Die Untersuchung von Taddio, die Grundlage der Aufnahme des unbedenklichkeitshinweises im Jahre 2003 war, umfaßte nur 68 Neugeborene, von denen nur 38 EMLA erhielten. Die Grenze, bis zu der eine Methämoglobinämie ungefährlich sei, wurde in der Studie willkürlich festgelegt.
Ein Fallbericht aus dem Jahre 1997 beschreibt z.B. einen Methämoglobinspiegel von 16 % bei einem Neugeborenen, das vor der Beschneidung lediglich 40 % mehr als die empfohlenen Dosis erhalten hatte (Kumar AR, Dunn N, Naqvi M: Methemoglobinemia associated with prilocaine-lidocaine cream. Clin Pediatr Phila 1997;36:239-240). Weitere Arbeiten zu toxischen Überdosierungen sind:
- Couper R: Methaemoglobinaemia secondary to topical lignocaine/prilocaine in a circumcised neonate. Journal of Paed and Child Health 2000, Vol 36, Issue 4: 406-407
- Book A, Fehlandt C, Krija M, Radtke M, Pappert D: Methämoglobinintoxikation durch Prilocain in EMLA. Anästhesist 2009; 58:370-374
- Mutlu M, Erduran E, Aslan Y: Acquired methemoglobinemia in infants. Turk J Hematol 2011;28:131-4
5. Handelt es sich bei der Verzögerung, die beim CMDh-Bericht zwischen Abschluß der Prozedur und Erstellung des Abschlußberichtes neun Monate betrug, um einen normalen Zeitablauf?
6. Oder ist die Verzögerung des Abschlußberichtes so ungewöhnlich, daß sie in Zusammenhang mit Beratung und Verabschiedung des § 1631d BGB gestanden haben könnte?
Das Verfahren der CMDh-Gruppe war offensichtlich bereits seit dem 8. Juni 2012 abgeschlossen (siehe Deckblatt der Zusammenfassung der CMDh-Gruppe), der „final report“ lag allerdings erst seit dem 1. März 2013 vor.
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Finalisation procedure (day 120): ___ 2012-06-08
Revised Assessment report final ____ 2013-03-01
Date of finalisation of PAR ________ 2013-06-24
Das wären die Fragen, die auch im September 2013 noch aktuell genug gewesen wären für eine Recherche beim BfArM. Daß in Deutschland für EMLA nie eine Indikation für die Neugeborenenbeschneidung bestanden hatte, war spätestens seit dem 7. März 2013 bekannt.
Daß das BfArM auch noch im September 2013 ein Interesse daran hatte, seine Nebelkerzen um die Bedeutung des Unbedenklichkeitshinweises unter den Teppich zu kehren, und lieber Fragen zur Nichtindikation von EMLA in der Vergangenheit beantwortet hat, ist nur zu verständlich. Ein gut vorbereiteter Journalist hätte es dabei nicht bewenden lassen.