Beiträge von Pöser Pürger

    Nein, so steht das im Gesetz zum Glück nicht drin.

    Drin steht es natürlich nicht. Ich meine vielmehr, durch den Beschluss des Beschneidungsgesetzes wird die Behauptung in den Raum gestellt, der Verlust der Vorhaut für sich betrachtet könne kein Schaden i.S.d. § 823 BGB sein. Wollte der Gesetzgeber diese Behauptung so nicht aufgestellt haben, hätte er über die Einwilligung der Eltern und die Einhaltung der "Regeln der ärztlichen Kunst" hinaus regeln müssen, unter welchen weitergehenden Umständen ein Schaden eintreten kann und unter welchen nicht.

    Aber dennoch glaube ich, die Zeit ist noch nicht reif. Auch dann nicht, wenn die Frage der Masturbationserschwerung bekannter wird. Die Abgeordneten waren ja vor der Abstimmung über so einiges informiert und haben das auch in den Wind geschlagen.


    Das dürfte wohl so sein. Allerdings müssten "nur" 55 umkippen. Die Frage ist auch, wer ab Herbst im Bundestag sitzt.

    Das Thema müsste irgendwie in die Mainstream-Medien gebracht werden. Kann denn Sarrazin nicht nochmal ein Buch schreiben?

    Ich frage mich, ob dieser Beschädigungsvorsatz auch abgesehen davon, ob das Ziel tatsächlich erreicht wird, juristisch relevant ist. Zwar hat sich keiner der Beteiligten entsprechend geäussert. Sie gehören aber einer Vereinigung an, die das offiziell vertritt.


    Wenn mir ein Gesetz erlaubt jemanden zu schädigen, weshalb sollte der Vorsatz dann eine Rolle spielen. Der Witz wäre ja, wenn aufgrund der Äußerungen von Chabad doch noch ein Viertel des Bundestages ein Normenkontrollverfahren einleiten würde. Wenn ich mich nicht irre, läuft da auch die Frist bis 28.12.2013.

    Das würde ich dann zu gerne sehen, wenn es heißt "wenn wir das gewusst hätten, hätten wir nicht dafür gestimmt."

    Das heißt aber bei der Beschneidung, dass ein Arzt der eine medizinisch nicht nötige Beschneidung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gemacht hat, auf Grund der nun „geklärten“ Gesetzeslage freizusprechen ist.


    Im strafrechtlichen Sinne ja. Da hätte das Gesetz wahrscheinlich sogar eine amnestierende Wirkung, selbst wenn es irgendwann wieder abgeschafft wird.

    Die zivilrechtlichen Ansprüche hängen davon ab, ob zum Zeitpunkt ihres Entstehens die zugrunde liegende Handlung unerlaubt war und ob zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung die Folgen als Schaden betrachtet werden können. Was dazwischen war, dürfte keine Rolle spielen.

    Bei der Feststellung des Schadens durch eine Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst greift der Gesetzgeber mit § 1631d BGB in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht Betroffener ein. Das Gesetz dient der Verharmlosung des Eingriffs, sonst würde es ihn nicht erlauben, insbesondere nicht medizinischen Laien. Allein durch die Verharmlosung wird es Betroffenen erschwert, den Grad ihrer Verletzung zur Grundlage angemessener Schadensersatzansprüche zu machen. Das lässt sich nicht abstreiten.

    Und jetzt kommt auf einmal der Gesetzgeber angelaufen und schmeißt in einem besonderen Fall diese ganzen ehernen Grundsätze über den Haufen, die Generationen über Generationen von Juristen und Geschäftsleuten verinnerlicht hatten. Bumms. Da wäre alles kryptisch, was nicht klar und eindeutig formuliert ist. Denn das ist ein Knaller: der Beginn der Verjährungsfrist wird gar nicht vom Kennen oder Kennenmüssen der Umstände abhängig gemacht. Worüber soll man sich denn jetzt eigentlich noch streiten im Arzthaftungsrecht, wenn sogar diese Voraussetzung wegfällt? Schlechte Zeiten für Rechtsanwälte, sag' ich nur.


    Also ist § 199 (2) BGB doch isoliert und wortwörtlich zu verstehen? Wieso lese ich dann auf manchen Anwaltsseiten, dass die dreijährige Frist auch bei Arzthaftung durch Kenntnis in Gang gesetzt wird? z.B. hier:
    Arzthaftung | Rechtsanwalt Bernhard von Boehn

    Wollen die damit Geld machen?

    Wahrscheinlich ein Problem der Fachsprache.
    Gesetzestexte werden nun mal nicht in der Umgangssprache abgefasst. Sonst gäbe es wahrscheinlich noch mehr Missverständnisse.


    Die Sprache macht mir nicht so sehr zu schaffen. In dem speziellen Paragraphen ist ein verborgener Bezug vorhanden, der entweder von vorneherein zu kennen oder zu erahnen ist.

    Zwischenzeitlich bin ich beim § 199 BGB auch durchgestiegen. Der Gesetzestext ist ab Abs. 2 nicht gerade unzweideutig formuliert. Ich hasse diese Formulierungen, die sich an "Eingeweihte" richten.

    Statt "...verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis..." hätte man auch "...verjähren ohne Rücksicht auf die regelmäßige Verjährungsfrist..." schreiben können. Aber mich fragt ja keiner.

    Kannst Du ggf. mehr dazu rausfinden, warum immer gesagt wird, Arzthaftungsfälle verjähren in drei Jahren - und nicht in 30 - ab Kenntnisnahme?

    Also ich habe mich damit bis jetzt noch nicht beschäftigt, was Verjährung im Arzthaftungsrecht anbelangt. Für Altfälle vor dem 01.01.2002 beginnt die Verjährung ab Kenntnis ohne vorherige Informationspflicht des Geschädigten und läuft drei Jahre auf den Tag genau innerhalb einer Gesamtverjährungsdauer von 30 Jahren. Das würde für den Bielefelder zutreffen, da dessen Kenntnis der Krankenhausunterlagen noch keine drei Jahre her ist.

    Bei der zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerde des Herrn K. kann das Arzthaftungsrecht jedoch nicht zum Zuge kommen, da sein Beschneider gerade kein Arzt war. Da müsste die Verjährungsdauer doch gem. § 199 (2) BGB 30 Jahre ohne jegliche Informationspflicht sein, oder steh ich auf dem Schlauch?

    Das würde bedeuten, das BverfG hat eine irreführende - wenn auch nicht entscheidungsrelevante - Feststellung bezügl. der Verjährung getroffen. Das halte ich nicht für unproblematisch, da weitere potenzielle Kläger von der Wahrnehmung ihrer Grundrechte in unzulässiger Weise abgehalten werden könnten. Da sollte man dran bleiben. Ich schreib denen mal.

    Hätte zum Beispiel ein Arzt die Beschneidung durchgeführt, könnte man in einer Verfassungsbeschwerde damit argumentieren, dass das neue Gesetz den Geschädigten im Zivilprozess in eine ungünstige Position versetzt, da die fachgerecht ausgeführte Beschneidung durch ein verfassungswidriges Gesetz verharmlost wird. Das könnte für eine Betroffenheit ausreichen. Dafür müsste auch nicht unbedingt der Nachweis durch Beschreiten des Instanzenwegs erbracht werden, sofern dieser als unzumutbar beurteilt werden kann. Artikel 6 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" könnte auch in die Waagschale geworfen werden.

    wobei: wie kommt das BVerfG auf die zivilrechtliche Verjährung?? Die beträgt doch 30 Jahre im BGB:

    Zitat

    § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
    (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
    1. der Anspruch entstanden ist und
    2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

    (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.


    Da die Voraussetzung der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit nicht erfüllt ist, hat diese Entscheidung keine Bedeutung. Das Gericht konnte sich mit der Frage, ob das Gesetz verfassungswidrig ist, leider nicht auseinandersetzen.

    Zitat

    "Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten „Beschneider“, der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften..."

    Interessant für den Bielefelder. Da wird wohl nichts zu machen sein.

    Interessant, wie die Chabad-Sekte das deutsche Beschneidungsgesetz versteht.
    Religiöse Beschneidungen seien nunmehr in Deutschland erlaubt, wenn
    1. die Eltern zugestimmt haben,
    2. über die Risiken informiert wurde und
    3. keine medizinischen Kontraindikationen vorliegen.
    So werden die Regeln der ärztlichen Kunst ausgehebelt bzw. unterschlagen. Die 3 genannten Punkte wurden im jüdischen Religionsrecht ja immer beachtet, auch von Ultraorthodoxen.

    über Punkt 2. führen in New York Ultraorthodoxe mit der Gesundheitsbehörde zumindest bezügl. der Unterschrift der Eltern einen unsäglichen Streit. Daher kommt wahrscheinlich die ablehnende Haltung gegenüber deutschen Vorschriften.

    So werden die Regeln der ärztlichen Kunst ausgehebelt bzw. unterschlagen.

    Das wäre eigentlich nicht notwendig. Darauf hatte schon ich schon vor einiger Zeit hingewiesen.

    Staatlicher Schutz bei Beschneidung

    Ein Kommentator auf Bahls Seite hat das auch so gesehen:

    Zitat

    "Ob das Unterlassen der "Regeln der ärztlichen Kunst" für eine strafbare Körperverletzung ausreicht, solange sich im Einzelfall keine negativen gesundheitlichen Folgen nachweisen lassen, wage ich zu bezweifeln. Und für eine Ordnungswidrigkeit aufgrund der Gefährdung des Kindes oder des Nichteinhaltens berufsrechtlicher Vorschriften sehe ich keinerlei verbindliche gesetzliche Regelungen."


    Sinn und Zweck der Anzeige von Bahls wird die Erkenntnis sein, dass Deutschland nun das einzige Land ist, in dem Jungen bis zu sechs Monaten so gut wie schutzlos gestellt sind. Erst wenn Schäden nachgewiesen werden können, wird der Rechtsstaat aus dem Koma erwachen.

    Der § 1631 d BGB ist mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar. Das Gegenteil davon, nämlich ein Verbot von Zwangsbeschneidungen würde weder Juden noch Moslems daran hindern ihren Glauben sich selbst betreffend auszuleben.


    Das Verbot gab und gibt es ja in Form von § 223 StGB. Das Verbot kann auch niemand bestreiten, da ansonsten alles andere was abgeschnitten werden könnte ohne nachzuwachsen, zu regeln wäre: Ohrläppchen, Klitorisvorhaut, etc.

    Das Verbot in Form des § 223 StGB besteht auch nach wie vor. Es kann auch nicht über das BGB per elterlicher Willenserklärung außer Kraft gesetzt werden. Davon steht auch im § 1631d nichts drin. Man kann es natürlich hinein interpretieren, wenn man möchte. Wieso aber sollte man etwas hinein interpretieren, was zu formulieren der Gesetzgeber sich zu schade war. Dabei müsste man selbst auch die unveräußerlichen Grundrechte des Betroffenen im Auge behalten.

    Wenn der Gesetzgeber eine Straftat straflos stellen wollte, hätte er das klar und präzise zu formulieren. Eine Aufhebung des Verbots der Beschneidung von Jungen als Körperverletzung hätte meiner Auffassung nach nur im StGB geregelt werden können. Da wäre es halt nicht so schick gewesen und Frau Leutheusser-Schnarrenberger hätte im Fernsehen schlecht sagen können, dass Beschneidungen in Deutschland schon immer erlaubt gewesen seien.

    Also müsste man theoretisch immer noch Anzeigen erstatten können, da das Verbot - wenn man mir soweit folgen möchte - noch vorhanden ist. Warum das nichts bringen würde? Da mit dem § 1631d BGB ein Dauerverbotsirrtum installiert wurde und somit eine Einstellung jedes Verfahrens vorprogrammiert ist. Darin sehe ich die Wirkung dieses einmaligen Gesetzes. Da in diesem Fall die Justiz dankbar sein dürfte, dass ihr die Hände gebunden wurden, wird es so schnell auch keine Beanstandungen durch einen Richterbund oder ähnliche Interessensvertretungen geben.