Der § 1631 d BGB ist mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar. Das Gegenteil davon, nämlich ein Verbot von Zwangsbeschneidungen würde weder Juden noch Moslems daran hindern ihren Glauben sich selbst betreffend auszuleben.
Das Verbot gab und gibt es ja in Form von § 223 StGB. Das Verbot kann auch niemand bestreiten, da ansonsten alles andere was abgeschnitten werden könnte ohne nachzuwachsen, zu regeln wäre: Ohrläppchen, Klitorisvorhaut, etc.
Das Verbot in Form des § 223 StGB besteht auch nach wie vor. Es kann auch nicht über das BGB per elterlicher Willenserklärung außer Kraft gesetzt werden. Davon steht auch im § 1631d nichts drin. Man kann es natürlich hinein interpretieren, wenn man möchte. Wieso aber sollte man etwas hinein interpretieren, was zu formulieren der Gesetzgeber sich zu schade war. Dabei müsste man selbst auch die unveräußerlichen Grundrechte des Betroffenen im Auge behalten.
Wenn der Gesetzgeber eine Straftat straflos stellen wollte, hätte er das klar und präzise zu formulieren. Eine Aufhebung des Verbots der Beschneidung von Jungen als Körperverletzung hätte meiner Auffassung nach nur im StGB geregelt werden können. Da wäre es halt nicht so schick gewesen und Frau Leutheusser-Schnarrenberger hätte im Fernsehen schlecht sagen können, dass Beschneidungen in Deutschland schon immer erlaubt gewesen seien.
Also müsste man theoretisch immer noch Anzeigen erstatten können, da das Verbot - wenn man mir soweit folgen möchte - noch vorhanden ist. Warum das nichts bringen würde? Da mit dem § 1631d BGB ein Dauerverbotsirrtum installiert wurde und somit eine Einstellung jedes Verfahrens vorprogrammiert ist. Darin sehe ich die Wirkung dieses einmaligen Gesetzes. Da in diesem Fall die Justiz dankbar sein dürfte, dass ihr die Hände gebunden wurden, wird es so schnell auch keine Beanstandungen durch einen Richterbund oder ähnliche Interessensvertretungen geben.