Die alte Leitlinnie gibt inhaltlich nicht so viel her, wenn das der gesamte Text ist.
Ich fasse den Text mal nach meinem Verständnis zusammen:
Angeborene Phimose:
- bis zum 3. Lebensjahr physiologisch normal [Wir wissen ja, dass dies veraltetes Wissen ist!]
- Behandlungsbedürftig bei:
- wiederkehrenden Eichel-Vorhautentzündungen (Balanoposthitis)
- erheblichen Beschwerden beim Wasserlassen (Mikrionsbeschwerden) durch Verengung (Ballonieren der Vorhaut)
Vorhautverklebung:
- nicht identisch mit Phimose
- physiologisch normal, spontane Lösung erfolgt durch Wachstum, Erektion und allg. Körperhygiene
- Behandlungsbedürftigkeit bei:
- infizierten Smegmaretentionszysten
Erworbene Phimose:
- narbige Phimose: durch wiederkehrende Entzündungen oder gewaltsame Manipulation mit narbiger Abheilung entstanden
- Lichen sclerosus et atrophicus [Das ist nach der heutigen Leitlinie tatsächlich noch einer der wenigen echten Beschneidungsgründe]
Behandlungszeitraum:
- Ab dem 3. Lebensjahr
- wohl auch früher, wenn:
- extreme Verengung mit Beschwerden bei Wasserlassen
- wiederholende Entzündungen
- bei erworbener Phimose (vernarbte Vorhautöffnung, Lichen sclerosus et atrophicus)
Behandlungsmethode:
- operative Erweiterung
- Entfernung der engen Vorhaut
Dehntherapie mit steroidhaltiger Salbe kannte die damalige Leitlinie wohl nicht offiziell. In der heute aktuellen Leitlinie ist Salbe/Dehnen das erste Mittel der Wahl und Behandlungsbedürftigkeit besteht grundsätzlich nur noch, wenn die Verengung echte Beschwerden macht.
(Ausnahme: Lichen sclerosus)
Für mich wird aus dem Text der alten LEitlinie nicht ganz klar, ob diese grundsätzlich ab dem 3. Lebensjahr zur Behandlung rät, oder ob - wie im Text weiter oben genannt wird - wiederkehrende Entzündungen bzw. erhebliche Beschwerden beim Wasserlassen bzw. Smegmaretentionszysten vorgelegen haben müssen, um die "Behandlung" einer angeborenen Phimose zu rechtfertigen.
Ich verstehe den Text eigentlich schon so, dass auch damals eine reine kindliche Phimose (und/oder Verklebung) ohne sonstige Beschwerden keine ausreichende Rechtfertigung für die OP war.
Inwieweit Ärzte in ihrer Entscheidung aber überhaupt an die Leitlinien gebunden waren, wäre noch eine andere Frage....
Auch Frage ich mich, inwieweit Ärzte nach so langer Zeit noch verpflichtet sind eine schlüssig dokumentierte Begründung für die OP vorzulegen.