Hans-Jürgen Papier war lange Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings ist Herr Papier im Gegensatz zu seinem Nachfolger Andreas Voßkuhle Mitglied der CSU. Herr Voßkuhle gehört nach eigenen Angaben keiner Partei an und sieht sich offenbar im Bereich liberal bzw. sozial aufgestellt.
Natürlich herrscht in Deutschland "Kraft Gesetz" Gewaltenteilung und natürlich muss man "grundsätzlich" davon ausgehen, dass ein Verfassungsrechtler wie Herr Papier objektiv urteilt(e). Es stellt sich aber dennoch die Frage, welchen Wert Aussagen eines ehemaligen BVG-Präsidenten haben, wenn sie die Meinung der Regierung wiedergeben, bei der Herr Papier auch politisch zuhause ist.
Mich persönlich würde es brennend interessieren, wie Herr Voßkuhle die Situation einschätzt. Allerdings halte ich ihn für sehr klug, weshalb ich nicht erwarte, dass er sich hierzu äußern wird, bevor er hierüber "offiziell" befragt wird ![]()
Fazit: Wenn ein ehemaliger BVG-Präsident öffentlich seine Meinung äußert, die opportunistische, populistische oder gar parteipolitische Nuancen nicht ausschließen lässt, sollte man dem aus meiner Sicht besser keinerlei Bedeutung schenken. Abseits ist abseits und dies ändert sich auch nicht durch heftige Diskussionen nach dem Spiel.
@ Steffen Wassmund
Hier geht die Fortsetzung der Diskussion in die richtige Richtung. Die Abwägung der Grundrechte scheint mir eine schlüssige Notwendigkeit zu sein, wenn man einen gesellschaftlichen Rechtsfrieden und keine Diktatur gegen den Willen der Mehrheit zum Ergebnis haben möchte.
Der Schutz von Minderheiten ist auch in einer Demokratie Pflicht, aber meines Wissens gibt es weniger männliche Kinder mit Eltern, die einer Religion angehören, wo zwangsbeschnitten wird, als Erwachsene, die eine solche Religion praktizieren. Auch muss ein Staat aus meiner Sicht immer die schützen, welche sich selbst am wenigsten selbst schützen können.
Eigentlich würde dieser Thread mehr in den Bereich "Recht" oder "Rechtsprechung" passen. Da aber beim § 1631d BGB sogar von der Ausformulierung her ein klarer Bezug auf die Religionsfreiheit jüdischer Mitbürger genommen wird, sehe ich diesen Thread genau hier richtig verortet.
Aus meiner Sicht herrscht ein Konsens, dass Mord oder auch eine Körperverletzung nicht durch die Religionsfreiheit entschuldbar sind. Eine Zwangsbeschneidung, welche keiner medizinischen Notwendigkeit dient, stellt jedoch eine Körperverletzung dar, die nicht im Interesse des Kindes liegen kann. Die Erlaubnis (=§1631d BGB), in diese Körperverletzung einzuwilligen, kann diese daher auch nicht dahingehend rechtfertigen, weil sie im religiösen Interesse der Eltern und nicht im Interesse des Kindes erfolgt bzw. der Straftatbestand aus meiner Sicht somit nicht geheilt werden kann.
Das häufig an anderer Stelle gehörte Argument der religiösen Erziehung ist natürlich gerade in Bezug auf diesen Thread so richtig daneben. Ein Säugling im Alter von 8 Tagen ist wohl nachweislich nicht in der Lage religiöse Gefühle oder Gedanken zu entwickeln. Man kann somit einem Säugling mit einer Zwangsbeschneidung wohl furchtbare Schmerzen zufügen, aber ihn damit bestimmt nicht bekehren. Ob ein unmündiges Kind vor der Pubertät bereits in der Lage ist abzuwägen, was er sich von einer Religion erhofft bzw. ob er dafür seine Vorhaut zu opfern bereit ist, gehört nicht hier her.
Der § 1631d BGB oder auch die aktuelle rechtliche Situation in Deutschland, Israel, USA oder anderen Ländern zeigt deutlich, dass es im Bereich Kinderschutz noch viel Potential gibt, welches es im Sinne einer friedlicheren Gesellschaft auszuschöpfen gilt, denn "Gewalt erzeugt Gegengewalt, hat man Dir das nicht erklärt?"*
(* aus Schunder-Song von den Ärzten)