In Ihrer Mail wenden Sie sich gegen die Zwangsbeschneidung von Jungen.
Die Religionsfreiheit und die religiöse Toleranz sind tragende Pfeiler unserer gemeinsamen demokratischen Gesellschaft und werden durch das Grundgesetz garantiert. Jüdisches und muslimisches Leben muss weiterhin in Deutschland möglich sein. Gefordert ist insofern eine sorgfältige Abwägung zwischen verschiedenen grundgesetzlich geschützten Rechtsgütern und den Werten, die sie tragen. Das Wohl der Kinder liegt hierbei der Bundesministerin ganz besonders am Herzen.
Die Beschneidung von Jungen ist von der weiblichen Genitalverstümmelung abzugrenzen. Letztere unterscheidet sich grundsätzlich in den körperlichen und psychischen Folgen des Eingriffs von der Zirkumzision. Das Ritual der Genitalverstümmelung birgt ausgesprochen schwerwiegende Risiken und auch die Gefahr gravierender Schäden und Spätfolgen für die psychische sowie physische Gesundheit der Frauen; es ist Ausdruck einer Tradition der (sexuellen) Unterdrückung von Mädchen und Frauen und wird daher seit vielen Jahren durch die Vereinten Nationen als schädliche traditionelle Praxis und als Menschenrechtsverletzung geächtet und bekämpft. Frau Ministerin ist es ein besonderes Anliegen, dass bei der Debatte um die Zirkumzision von Jungen nicht der geringste Zweifel an der Ächtung der Genitalverstümmelung von Mädchen entsteht.
Am 19. Juli 2012 hatte der Deutsche Bundestag mit fraktionsübergreifender Mehrheit beschlossen, dass die rechtliche Einordnung der Beschneidung so schnell und so gründlich wie möglich geklärt werden und in eine gesetzliche Regelung einmünden muss.
Das entsprechende Gesetz trat am 28. Dezember 2012 in Kraft. Es schafft Rechtssicherheit für Kinder, Eltern und Ärzte. Es sieht vor, dass die Personensorge von Eltern grundsätzlich auch die Einwilligung in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen Jungen umfasst. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Eine Einwilligung ist jedoch nicht möglich, wenn durch die Beschneidung das Kindeswohl gefährdet wird.
Die gesetzlichen Regelungen tragen der Sensibilität der Thematik und auch den betroffenen Grundrechten des Kindes und der Eltern besonders Rechnung. Das Kindeswohl als zentraler Maßstab für die Zulässigkeit einer Beschneidung wird durch das Gesetz untermauert. Es bestimmt, dass bei der Beschneidung eine angemessene und wirkungsvolle Schmerzbehandlung erfolgen muss. Darauf hat Frau Ministerin bei der Erarbeitung des Gesetzes besonderen Wert gelegt. Zudem ist der Wille des Kindes entsprechend der Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen.
Im Übrigen lässt das Gesetz keinen Zweifel aufkommen, dass es in Bezug auf die weibliche Genitalverstümmelung bei der bisherigen Rechtslage bleibt, wonach die Genitalverstümmelung als gefährliche oder sogar schwere Körperverletzung strafbar ist. Eine Einwilligung von Sorgeberechtigten in die weibliche Genitalverstümmelung führt auch weiterhin nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
Die öffentliche Diskussion wird und sollte mit einer gesetzlichen Regelung nicht enden. Religiöse Traditionen und Bräuche entwickeln sich weiter, durch Diskussion innerhalb der Religionsgemeinschaften, aber auch in der Auseinandersetzung mit der Gesellschaft. Voraussetzung dafür ist, dass die Auseinandersetzung sachlich bleibt und von grundsätzlichem Respekt gegenüber gläubigen Menschen, welcher Religion auch immer, geprägt ist.
Auch wenn Ihre persönliche Auffassung nicht mit der Intention der Bundesregierung übereinstimmen sollte, so hoffe ich doch, Verständnis für deren Standpunkt geweckt zu haben.