Das Kuratoriumsmitglied der Liga, die Rechtsanwältin und Senatorin für Justiz a. D. Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, hat in der NJW 50/2013, einen höchst bemerkenswerten Artikel veröffentlicht: "Die neue Regelung zur Beschneidung des männlichen Kindes - Kritischer Überblick und erste Reaktionen der Rechtsprechung".
http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/njw/2013/cont/njw.2013.h50.nameinhaltsverzeichnis.htm&pos=1&hlwords=PeschelÐ+peschel+#xhlhit
Darin analysiert Peschel-Gutzeit, eine der führenden Familienrechtsexperten der Republik, das Beschneidungsgesetz und seine Umsetzung durch das OLG Hamm.
Bezüglich der Abwägung der Grundrechte im Gesetz formuliert sie:
Zitat
"Diese Gewichtung und Abwägung musste im Rahmen der Schaffung einer neuen Norm vorgenommen werden und konnte dort auch gelingen, so wie dies z. B. in § 1626 II BGB gelungen ist. Aber der neu eingefügte § 1631d BGB erfüllt diese Anforderungen nicht. Die tangierten und zum Teil ver letzten Grundrechte des Kindes werden nicht angemessen benannt und berücksichtigt, es fehlt an einer evident erforderlichen Abwägung, welche Grundrechte wodurch irreparabel verletzt werden und mit welchen Folgen."
Im Gesetz sieht sie eine "ungeheure Kompetenzerweiterung der Eltern".
Im folgenden konzentriert sich Peschel- Gutzeit auf das Vetorecht des Kindes und bemerkt zur Formulierung im Gesetz:
Zitat
"Mit dieser schwammigen Formulierung macht die Begründung des Gesetzes deutlich, wie sie sich den Umgang mit einem klar geäußerten entgegenstehenden Willen des Kindes vorstellt. Weder werden die Eltern verpflichtet, gem. § 1626 II BGB den erkennbar geäußerten entgegenstehenden Willen des Kindes ernst zu nehmen, noch findet man in der Begründung eine Pflicht der Eltern, sich spätestens an dieser Stelle mit den eigenen Grundrechten des Kindes auseinanderzusetzen."
Zustimmend analysiert sie das Urteil des OLG Hamm und schliesst mit den Worten:
Zitat
"Diese erste veröffentlichte Entscheidung eines Obergerichts zu der neuen Vorschrift des § 1631 d BGB gibt allen betroffenen Jungen Hoffnung, dass künftig nicht mehr über ihren Kopf hinweg ein derart gravierender Eingriff durchgeführt werden darf, wenn nur die Personensorgeberechtigten einwilligen. Damit dürfte der größte Schaden, der sich aus der Vorschrift des § 1631 d BGB ergeben kann, zumindest gemildert sein. Deshalb: Il y a des iuges á Hamm!"
siehe auch:
Mutter darf Sohn nicht beschneiden lassen