abgeordnetenwatch.de: Olav Gutting
Zitatbeim Thema rituelle Beschneidung von Minderjährigen befinden wir uns auf dem klassischen Feld einer Grundrechtsabwägung (praktische Konkordanz). Meine persönliche Auffassung ist die, dass der Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 unseres Grundgesetzes hier dem Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 GG vorgeht. Ich habe deshalb dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages, die Beschneidung aus religiösen Gründen gesetzlich straffrei zu stellen, nicht zugestimmt. Der politische Abwägungsprozess ist bei diesem schwierigen Thema aber noch lange nicht abgeschlossen und am Ende wird wahrscheinlich noch das Bundesverfassungs-gericht zu prüfen haben, ob die Politik bei diesen Grundrechtskonflikt die richtige Abwägung vorgenommen hat.