Alles, alles, bloß um den 1631d nicht in Frage stellen zu müssen. Um sich nicht mit dem, was Jungen angetan wird auseinandersetzen zu müssen.
Denn - "Gerechtigkeit" muss ja sein!
Interessant ist in dem Zusammenhang auch der dort genannte Art. 42 des Europaratvertrags 210:
Na, der Pferdefuß ist - man kann es sich denken - geschlechtsdiskriminierend - es geht eben ausschließlich um Gewalttaten gegen Frauen, bzw. Mädchen.
Dann spielt nämlich Religion, Tradition, Kultur, Bräuche etc. nicht mehr die geringste Rolle
Religionsfreiheit?
Koran:
Und so wird der Art. 42 dann selbstverständlich in Sachen Mädchenverstümmelung aus dem Halfter gezogen, bzgl. Jungenverstümmelung heißt es dann aber: RELIGIONSFREIHEIT!!!!!
Denn - "Gerechtigkeit" muss ja sein!
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau ließe sich letztlich nur umgehen, wenn einerseits §226a StGB mittels teleologischer Reduktion auf Eingriffe, welche in einem nicht-medikalisierten Umfeld stattfinden beschränkt oder andererseits die Entfernung der Klitorisvorhaut aus dem Tatbestand von 226a herausgenommen und unter den Bedingungen des §1631d ebenfalls legalisiert würde.
Interessant ist in dem Zusammenhang auch der dort genannte Art. 42 des Europaratvertrags 210:
Artikel 42 – Inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten...
1. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Strafverfahren, die in Folge der Begehung einer der in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten eingeleitet werden, Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannte „Ehre“ nicht als Rechtfertigung für solche Handlungen angesehen werden.
Na, der Pferdefuß ist - man kann es sich denken - geschlechtsdiskriminierend - es geht eben ausschließlich um Gewalttaten gegen Frauen, bzw. Mädchen.
Dann spielt nämlich Religion, Tradition, Kultur, Bräuche etc. nicht mehr die geringste Rolle
Religionsfreiheit?
Koran:
Drauf geschissen! Denn es geht ja um Frauen! Da zählt Religion nicht.Die Männer stehen über den Frauen...Und wenn ihr fürchtet, dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen (nušūz), dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie"
Und so wird der Art. 42 dann selbstverständlich in Sachen Mädchenverstümmelung aus dem Halfter gezogen, bzgl. Jungenverstümmelung heißt es dann aber: RELIGIONSFREIHEIT!!!!!
https://web.archive.org/web/20180506012203/http://studiengang.wirtschaftsrecht.uni-halle.de/sites/default/files/BeitraegeEVR/Heft%2011.pdfBesondere Relevanz in Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit FGM/C entfaltet der Artikel 42.
Diese Vorschrift des Europarates stellt zweifellos eine weitere wichtige Errungenschaft des Europarates in seinem Bestreben [selektiv!] Frauen vor allen Formen der Gewalt zu schützen dar.
There is no skin like foreskin