Halten wir fest: MGM ist eine "üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt"
Es ist kein Wunder, dass der Bundestag gegen die Veröffentlichung dieser Dokumente Berufung eingelegt hat. Das sollte nicht publik werden!
Man schämt sich.
Weil diese Dokumente beweisen, dass man wider besseren Wissen gehandelt hat.
Verletzte Grundrechte sind:
Art. 1 (1) GG: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt"
Aus Art. 1 leitet sich das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ab.
(Wird jetzt bestimmt subito gelöscht)
Und natürlich ist z.B. auch die Verunmöglichung der Masturbation ohne Gleitmittel, bzw. deren Erschwernis ein klare Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.
Art. 2 (1) GG: "Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit..:"
(2) "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"
Art. 3 (1) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"
(2) "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
[Im Gegenteil, mit dem §1631d BGB und dem §226a StGB spricht er dem Art. 3 (2) Hohn]
Art 4 (1) "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich"
[Dazu gehört auch das Recht auf negative Religionsfreiheit, also z.B. das Recht, nicht mit einer lebenslangen, irreversiblen religiösen Markierung versehen zu werden]
Art. 6 (2) "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."
[Pflege und Er-ziehung sind gerade das Gegenteil von Kaputtmachen.
§1631 BGB legt zudem fest, dass jedes Kind ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung hat. MGM kann schon von daher keine "Erziehung" sein. 2012 wurde ja auch von den Kinderentrechtern argumentiert, MGM sei gar keine Erziehung.
Als das Kölner LG tatsächlich "wachen" wollte ist ihm die Bundestagsmehrheit in den Rücken gefallen. Hat beschlossen: Die staatliche Gemeinschaft soll eben nicht wachen. Nicht, wenn es Jungen betrifft.]
Art. 12 (1) "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen."
[Wird von §1631d (2) verletzt: "...von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen..."
D.h. ein entsprechend (z.B. von einem Kinderchirurgen) ausgebildeter Heilpraktiker darf nicht Jungen verstümmeln, weil er nicht "von einer Religionsgemeinschaft vorgesehen" ist. Das BVerfG ist da sehr pingelig, siehe "Nichtraucherschutzgesetze".
§1631d (2) verletzt auch die grundgesetzliche Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität.]
Art 14. (1) "Das Eigentum und und das Erbrecht werden gewährleistet"
[Die Genitalien von Kindern sind deren Eigentum, und niemandes sonst. ]
(2) "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt"
[MGM erfolgt nicht zum Wohle der Allgemeinheit, sondern zum gefühlten Wohl der Eltern.
§1631d regelt keine Entschädigung der Betroffenen für den Verlust der Vorhaut (und evtl. des Frenulums)]
Art. 19 (1) "Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikel nennen.
[Der 1631d ist ein Spezialgesetz, dass in vielfältiger Hinsicht von "allgemein" abweicht. Z.B. nur für Jungen, und dann noch weniger Schutz für Jungen unter sechs Monaten, und die "im Einzelfall angemessene Betäubung". Die zahlreichen durch das Gesetz eingeschränkten Grundrechte werden im Gesetz nicht genannt]
Art. 140
via Art. 136 WV (Weimarer Verfassung) "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden"
Gibt es ein Gesetz, das noch verfassungswidriger ist?
Und wer hat's unterschrieben? Der Bundespfarrer.
Ohne zu zögern. Dabei hätte er die Möglichkeit gehabt, dass Gesetz von seinen Juristen auf Verfassungskonformität zu prüfen.
Er hat nicht einmal, wie Horst Köhler beim Passagierflugeugs-Abschußgesetz die Überprüfung durch Karlsruhe angeregt. Jenes Gesetz wurde bekanntlich daraufhin vom BVerfG kassiert. Wie so viele andere vom Bundestag mehrheitlich beschlossene Gesetze auch. (Das sog. "hohe Haus" hat je keine großen Hemmungen, verfassungswidrige Gesetz zu beschließen)
Es ist kein Wunder, dass der Bundestag gegen die Veröffentlichung dieser Dokumente Berufung eingelegt hat. Das sollte nicht publik werden!
Man schämt sich.
Weil diese Dokumente beweisen, dass man wider besseren Wissen gehandelt hat.
Verletzte Grundrechte sind:
Art. 1 (1) GG: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt"
Aus Art. 1 leitet sich das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ab.
Ei verbitscht, da hat die MGM-Wiki-Polizei doch glatt gepennt!Wikipedia schrieb:
Auch bei der in einigen Kulturen praktizierte Zirkumzision ohne medizinische Indikation gehen wichtige sexuelle Funktionen verloren. Genitalverstümmelung kann daher als Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung verstanden werden.
(Wird jetzt bestimmt subito gelöscht)
Und natürlich ist z.B. auch die Verunmöglichung der Masturbation ohne Gleitmittel, bzw. deren Erschwernis ein klare Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.
Art. 2 (1) GG: "Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit..:"
(2) "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"
Art. 3 (1) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"
(2) "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
[Im Gegenteil, mit dem §1631d BGB und dem §226a StGB spricht er dem Art. 3 (2) Hohn]
Art 4 (1) "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich"
[Dazu gehört auch das Recht auf negative Religionsfreiheit, also z.B. das Recht, nicht mit einer lebenslangen, irreversiblen religiösen Markierung versehen zu werden]
Art. 6 (2) "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."
[Pflege und Er-ziehung sind gerade das Gegenteil von Kaputtmachen.
§1631 BGB legt zudem fest, dass jedes Kind ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung hat. MGM kann schon von daher keine "Erziehung" sein. 2012 wurde ja auch von den Kinderentrechtern argumentiert, MGM sei gar keine Erziehung.
Als das Kölner LG tatsächlich "wachen" wollte ist ihm die Bundestagsmehrheit in den Rücken gefallen. Hat beschlossen: Die staatliche Gemeinschaft soll eben nicht wachen. Nicht, wenn es Jungen betrifft.]
Art. 12 (1) "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen."
[Wird von §1631d (2) verletzt: "...von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen..."
D.h. ein entsprechend (z.B. von einem Kinderchirurgen) ausgebildeter Heilpraktiker darf nicht Jungen verstümmeln, weil er nicht "von einer Religionsgemeinschaft vorgesehen" ist. Das BVerfG ist da sehr pingelig, siehe "Nichtraucherschutzgesetze".
§1631d (2) verletzt auch die grundgesetzliche Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität.]
Art 14. (1) "Das Eigentum und und das Erbrecht werden gewährleistet"
[Die Genitalien von Kindern sind deren Eigentum, und niemandes sonst. ]
(2) "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt"
[MGM erfolgt nicht zum Wohle der Allgemeinheit, sondern zum gefühlten Wohl der Eltern.
§1631d regelt keine Entschädigung der Betroffenen für den Verlust der Vorhaut (und evtl. des Frenulums)]
Art. 19 (1) "Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikel nennen.
[Der 1631d ist ein Spezialgesetz, dass in vielfältiger Hinsicht von "allgemein" abweicht. Z.B. nur für Jungen, und dann noch weniger Schutz für Jungen unter sechs Monaten, und die "im Einzelfall angemessene Betäubung". Die zahlreichen durch das Gesetz eingeschränkten Grundrechte werden im Gesetz nicht genannt]
Art. 140
via Art. 136 WV (Weimarer Verfassung) "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen werden"
Gibt es ein Gesetz, das noch verfassungswidriger ist?
Und wer hat's unterschrieben? Der Bundespfarrer.
Ohne zu zögern. Dabei hätte er die Möglichkeit gehabt, dass Gesetz von seinen Juristen auf Verfassungskonformität zu prüfen.
Er hat nicht einmal, wie Horst Köhler beim Passagierflugeugs-Abschußgesetz die Überprüfung durch Karlsruhe angeregt. Jenes Gesetz wurde bekanntlich daraufhin vom BVerfG kassiert. Wie so viele andere vom Bundestag mehrheitlich beschlossene Gesetze auch. (Das sog. "hohe Haus" hat je keine großen Hemmungen, verfassungswidrige Gesetz zu beschließen)
There is no skin like foreskin