(1) Die Beschneidung des männlichen Kindes (UKap 9, ab S. 259):
R. Balloff gelingt es auf wenigen Seiten, die Problematik der Neuregelung des § 1631 d BGB vorzustellen: „Wie verträgt sich diese Kompetenzerweiterung für die Eltern, eine tatbestandsmäßige Körperverletzung des Kindes vornehmen zu lassen, mit den Rechten des Kindes auf Selbstbestimmung, auf Gewaltfreiheit, auf Wahrung eigener Grundrechte des Kindes? Wie traumatisch ist die Beschneidung von Kindern?
Wie schützenswert ist die Tradition der Beschneidung?“ (S. 261f )
reinhardt-journals.de/index.php/uj/article/view/2371
Alle Teile des kindlichen Körpers sind Eigentum allein des Kindes. Das Grundrecht auf Eigentum beinhaltet auch das Recht auf Vorhaut.