...und die Anerkennung von religiösen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen werden dabei die Konturen eines allgemeinen Teils des Religionsstrafrechts sichtbar. Darauf aufbauend kann das Strafrecht konkrete Folgeprobleme religiöser Pluralisierung wie die strafrechtliche Bewertung der Knabenbeschneidung, die Legitimität von "Burka-Verboten" oder die Reichweite von Geistlichenprivilegien im Strafverfahren theoretisch kontrolliert lösen, ohne sich selbst religiös-weltanschaulich zu positionieren.
Das Strafrecht wurde 2012 religiös-weltanschaulich positioniert, und zwar gegen den Willen der großen Bevölkerungsmehrheit.
Ja, neutral, wenn er das wäre! Aber die einen dürfen nach ihrer religiösen Façon leben, die anderen (12 Stämme) dürfen nicht.
mohr.de/nc/rechtswissenschaft/…taet-des-strafrechts.html
Alle Teile des kindlichen Körpers sind Eigentum allein des Kindes. Das Grundrecht auf Eigentum beinhaltet auch das Recht auf Vorhaut.