Durch die Beschneidung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes werden seine Rechte auf körperliche Unversehrtheit, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf gewaltfreie Erziehung fundamental missachtet. Es wird daher auch vertreten, dass die Personensorge der Eltern da ihre Grenze hat, wo in diese elementarsten Rechtsbereiche eines Kindes eingegriffen wird.
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