Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt

    • Frauenrechts- und Kinderrechtsorganisationen können informiert werden, Formulierungsvorschlag

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      der vom 16.-19. September 2014 in Hannover stattfindende 70. Deutsche Juristentag wagt mit strafrechtlichen Thesen einen Vorstoß in Sachen Genitalverstümmelung an Jungen und Mädchen. Am Ende jedes Juristentages werden der Bundesregierung Empfehlungen zur Schaffung entsprechender Gesetze unterbreitet.

      Mit Tatjana Hörnle ("Genitalverstümmelung: a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter 'verstümmeln' zu fassen sind"), deren Gutachten dem strafrechtlichen Teil des diesjährigen Juristentags zugrunde liegt, droht der BRD die Legalisierung von FGM Typ Ia (Klitorisvorhautbeschneidung) sowie Varianten von FGM Typ IV (Einstechen; pricking / ritual nick). Das ist zu verhindern und selbstverständlich ist die Amputation der Klitorisvorhaut eine Verstümmelung.

      Unsere Befürchtung ist, dass man an die Regierung appellieren wird, den verfassungswidrigen § 1631d BGB zurückzunehmen, jedoch den Paragraphen zur weiblichen Genitalverstümmelung geschlechtsneutral zu formulieren sprich zeitnah auch die Jungen in 226a StGB zu integrieren und zugleich alle angeblich minderschweren Formen der Genitalbeschneidung an beiden Geschlechtern zu legalisieren.

      Mädchen wie Jungen verdienen hundertprozentigen Schutz vor medizinisch nicht indizierten Operationen im Genitalbereich. Prof. Dr. iur. Holm Putzke LL.M. meint zum Thema:

      70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt!

      Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‘verstümmeln’ zu fassen sind“ (djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23). Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert. Warum nicht auch den Eltern der Christensekte „Zwölf Stämme“ erlauben, ihre Kinder zu schlagen, was diese selbsternannten „Züchtigungsberechtigten“ als Teil ihres bibeltreuen Erziehungskonzepts verstehen.

      spiegel.de/schulspiegel/zwoelf…reporter-an-a-984059.html

      Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder ausgehend von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien herumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen. holmputzke.de/index.php/aktuelles

      Soweit Jurist Dr. Putzke.

      Die Null-Toleranz-Grenze (zero tolerance) ist weltweit und also auch in Deutschland durchzusetzen in Bezug auf HGM (human genital mutilation, das ist FGM oder MGM) an Kindern unter achtzehn Jahren.

      Möchten Sie den Kampf für die Null-Toleranz-Grenze in Bezug auf FGM wie MGM an allen Minderjährigen (unter 18 Jahren) unterstützen? Wir würden uns darüber freuen, wenn auch Ihre Organisation etwas gegen den Versuch der Legalisierung von FGM Typ Ia und IV der WHO-Kategorisierung unternehmen würde.

      Mit freundlichen Grüßen
      "keine Beschneidung unter 18"

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    • Zur Argumentationsweise der Gutachterin Hörnle

      3. Bekenntnisbeschimpfung: § 166 StGB ist weder mit „Schutz der Allgemeinheit’ noch als Norm zum Schutz von Individualrechten überzeugend zu rechtfertigen. Dem Gesetzgeber ist zu empfehlen, diese Norm aufzuheben

      Viele fordern seit Jahren die Abschaffung des Gotteslästerungsparagraphen. Warum aber sagt Hörnle nicht: Kritik an jeder medizinisch nicht notwendigen Beschneidung Minderjähriger unter achtzehn Jahren (Mädchen oder Jungen) muss auch trotz eines noch bestehenden § 166 StGB schon heute möglich sein?

      Konkretisierung von Kindeswohl (§ 1631d Abs. 1 S. 2 BGB)

      Hörnle verschweigt zielsicher, dass eine Beschneidung ohne medizinischen Grund dem Kindeswohl immer schadet und nicht nur ausnahmsweise.

      6. Genitalverstümmelung: a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind

      Das ist einfach falsch, das Amputieren oder noch so punktuelle Beschädigen gesunden Gewebes ist pädagogisch, ethisch, medizinisch wie rechtlich stets Verstümmeln und, wenn es am Genital geschieht, eine Genitalverstümmelung (hier eine FGM). Auch beim Pieksen gehen Körperzellen kaputt, vom psychischen Traumatisieren und dem Risiko einer Sepsis nicht zu reden.

      Es ist angemessen, dass die WHO eben nicht Typ Ib als FGM (genital mutilation) bezeichnet und Ia als FGC (genital cutting), sondern in beiden Fällen von FGM spricht, mutilation, Verstümmelung. Das soll so bleiben und dafür hätte Hörnle zu sorgen, statt die irgendwie wenig beschädigende FGM zu legalisieren.

      Hörnle übergeht gekonnt, dass die hinsichtlich des Sensitivitätsverlusts mit der Klitoridektomie oder Amputation der kleinen Labien vergleichbare rituelle Beschädigung des Jungengenitals unter Genitalverstümmelung eingeordnet werden muss und macht 2014 den Weg frei für die Legalisierung von FGM Typ Ia der WHO-Klassifikation (Entfernung der Klitorisvorhaut) bzw. von Typ IV Variante Einstechen (pricking). Dieser Vorstoß der Professorin entspricht der traurigen menschenrechtlichen Lage (Menschenrechtsbegriff bitte stets der AEMR, Paris 1948, nicht derjenige der OIC, Kairo 1990) in Indonesien, wo das Indonesian Ulema Council (MUI) 2014 ebenfalls die weniger zerstörenden Formen der FGM allenfalls als Beschneiden (cutting) bezeichnet wissen will und keinesfalls als Verstümmelung (mutilation). In Wirklichkeit gibt die religiöse verpflichtende Beschneidung der Mädchen im schafiitischen Islam auch bzw. genau die gänzliche oder teilweise Amputation der Klitoris (arab. baẓr) vor – und nicht der Klitorisvorhaut, wie der US-amerikanische Sufischeich und Übersetzer eines schafiitischen Rechtskompendiums (Reliance of the Traveller) Nuh Ha Mim Keller verbreitet, ohne uns ein arabisches Wort für Klitorisvorhaut anbieten zu können.

      Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen.

      Die Entfernung der Klitorisvorhaut ist selbstverständlich auch eine Amputation. Die über das für uns in keiner Form zu legalisierende Mädchenbeschneiden ungehemmt redende Hörnle verschweigt, dass dem Jungen oder Mann mit der Zirkumzision ziemlich genau so viel genitale Sensitivität zerstört wird wie einer Frau bei der Amputation der Klitoris oder der kleinen Schamlippen (Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. Morris L. Sorrells, James L. Snyder, Mark D. Reiss, Christopher Eden, Marilyn F. Milos, Norma Wilcox and Robert S. Van Howe), auch die Folgen der MGM für Ehe und Partnerschaft sind erforscht (Male circumcision and sexual function in men and women: a survey-based, cross-sectional study in Denmark. Morten Frisch, Morten Lindholm and Morten Grønbæk).

      17. Teilentschuldigungen: Eine Strafmilderung kommt bei echten, schweren Normenkonflikten in Betracht, wenn eine kulturelle oder religiöse Gegennorm ein vom Täter als verbindlich angesehenes, innere Bedrängnis schaffendes Gebot postulierte, in der rechtlich verbotenen Art und Weise zu handeln. Voraussetzung ist aber, dass die kulturelle oder religiöse Verhaltensnorm nicht in fundamentalem Widerspruch zur Verfassungs- und Rechtsordnung steht. Außerdem kann die Strafe gemildert werden, wenn die Tatgenese auf ein (aus der Perspektive der Rechtsgemeinschaft) vorwerfbares Mitverschulden des Opfers zurückzuführen ist.

      Professorin Hörnle weiß, dass es zwischen Islam und kultureller Moderne bzw. zwischen schariabasierter Sakraljurisprudenz (Fiqh) und deutschem Grundgesetz zu „echten, schweren Normenkonflikten“ kommt. Den in Koran und Sunna verbalisierten Befehl Allahs nicht umzusetzen, mag dem Heilsverlust und Höllenstrafe fürchtenden Literalisten ja tatsächlich ein „innere Bedrängnis schaffendes Gebot“ sein. Ohne das Wort Scharia auszusprechen, wird durch Strafrechtlerin Tatjana Hörnle die kohärente, totalitäre, Frauen und Nichtmuslime diskriminierende und damit schlicht grundrechtswidrige Islamische Normativität offensichtlich als eine bereits bestehende deutsche „Gegennorm“ akzeptiert und begrüßt. Das Islamische Recht (fiqh), die anzuwendende Scharia bringt den in einem freiheitlichen Rechtsstaat lebenden Muslim in der Tat ziemlich schnell in den Bereich von „echten, schweren Normkonflikten“, die Ehefrau ohne Hidschab oder der unbeschnittene Sohn bzw. die unbeschnittene schaffitische Tochter ist „Gegennorm“, FGM-Verbot oder nackte Frauenhaare schaffen „innere Bedrängnis“. Frau Hörnles Auslassung über „vorwerfbares Mitverschulden des Opfers“ entspricht der Argumentation des australischen Islamgelehrten Taj el-Din Hilaly zum Thema sexuelle Belästigung oder Vergewaltigung einer Frau im Minirock oder knappen T-Shirt jedenfalls ohne den islamisch gebotenen Schleier:

      If you take out uncovered meat and place it outside on the street, or in the garden or in the park, or in the backyard without a cover, and the cats come and eat it ... whose fault is it, the cats' or the uncovered meat? The uncovered meat is the problem. If she was in her room, in her home, in her hijab, no problem would have occurred. Wenn man Fleisch draußen auf die Straße, in den Garten oder den Park stellt, ohne es zuzudecken, dann kommen die Katzen und fressen es. Wer ist nun Schuld – die Katzen oder das unverhüllte Fleisch? Das unverhüllte Fleisch ist das Problem. Wenn sie in ihrem Zimmer, in ihrem Zuhause geblieben wäre, in ihrem Hidschab, wäre kein Problem aufgetreten.

      http://www.theage.com.au/news/national/e…1749223822.html
      "keine Beschneidung unter 18"
    • Auch wenn diese Überlegungen völlig in die falsche Richtung gehen, könnte dieser Rückschritt insgesamt zum Fortschritt führen. Mit zahlreichen Gesetzen versuchen wir in Deutschland Kinder zu schützen und mit dem § 1631d BGB relativieren wir wieder jedes einzelne Gesetz, das vorher hart erkämpft wurde.

      Wie können wir Eltern für eine Ohrfeige bestrafen, wenn wir umgekehrt keine Einwände haben, wenn andere Eltern ihre Babys oder Kinder grausam mit dem Messer verstümmeln lassen. Diese Relativierung schafft das Milieu, wo jetzt sogar die FGM wieder zur Disposition steht.

      Es ist bedauerlich, dass die 434 Abgeordneten nicht jeden Schmerzensschrei oder Heulen der Kinder hören können, die sie seit dem 12.12.12 auf dem Gewissen haben.
      Der Unterschied zwischen Dogmatikern und Aufklärern besteht bei der Beschneidungsdebatte darin, dass die einen kindliche Vorhäute und die anderen alte Zöpfe abschneiden wollen. (Quelle: NoCut)