Ein 15 jähriger kann gewiss nicht nach den Massgaben des §1631d vorhaut-amputiert worden sein. Denn ein 15-Jähriger ist kein Kind mehr, und nicht "nicht einsichts- und urteilsfähig".
Realistischerweise scheint es mir für "Altfälle" unmöglich, wegen ihrer Verstümmelung in Karlsruhe vorstellig zu werden.
Denn wer wurde schon 2009 mit 13 rituell vorhaut-amputiert? In Deutschland? Nach den Bedingungen des §1631d? Man beachte das Urteil des OLG Hamm, und das war ein nur sechsjähriger!
Da wird man sich locker rauswinden: das war nicht nach 1631d!
Wer als Kleinkind rituell verstümmelt wurde, dem wird höhnisch gesagt werden: "Was wollen sie denn, sie Jammerlappen? Ist doch längst verjährt!" Na ja, nicht ganz so direkt...
Klageberechtigt vorm BVerfG gegen den 1631d müssten aber die "Neufälle" sein. Aber das kann altersbedingt erst in etlichen Jahren passieren. Bis dahin hofft man in der Politik auf die "normative Kraft des Gesetzes".
Wenn wir in einer (kinder-) gerechten Welt lebten, dann würde die Verjährung für alle Straftaten ruhen, die an Kindern unter durch die Eltern oder mit Beteiligung der Eltern begangen wurden. Bis zum 21. Lebensjahr.
Denn normalerweise sind die Eltern die erste Instanz, die die Rechte ihrer Kinder wahrnimmt. In diesem Fall sind sie aber selbst Partei.
Wenn (auch erwachsene) Kinder die Straftat zu Anzeige bringen, zeigen sie damit auch ihre Eltern an. Das fällt den meisten Kindern naturgemäß schwer - i.d.R. haben die Eltern viel Zeit, Mühe und Geld aufgebracht, um sie großzuziehen.
Das macht man auch kaum solange man noch "die Beine unter ihren Tisch streckt".
Sie mögen über ihre Verstümmelung unglücklich sein, aber die eigenen Eltern, die ja ansonsten vielleicht liebevoll zu ihnen waren deswegen anzuzeigen ist so eine Sache.
Deswegen muss Genitalverstümmelung von Kindern unbedingt als Offizialdelikt behandelt werden.
Die Verjährung ruht ja bei einer ganzen Reihe von Straftaten (§§ 174 bis 174c, 176 bis 179, 225 und 226a)
Interessant ist z.B:
Da geht das! Da kann man als Betroffener noch mit 31 Jahren Anzeige erstatten.
Aber mit einem Messer oder einer Schere - das ist doch nicht roh!
Da muss man dann schon als Kleinkind Anzeige erstatten. Sonst ist es zu spät.
Realistischerweise scheint es mir für "Altfälle" unmöglich, wegen ihrer Verstümmelung in Karlsruhe vorstellig zu werden.
Denn wer wurde schon 2009 mit 13 rituell vorhaut-amputiert? In Deutschland? Nach den Bedingungen des §1631d? Man beachte das Urteil des OLG Hamm, und das war ein nur sechsjähriger!
Da wird man sich locker rauswinden: das war nicht nach 1631d!
Wer als Kleinkind rituell verstümmelt wurde, dem wird höhnisch gesagt werden: "Was wollen sie denn, sie Jammerlappen? Ist doch längst verjährt!" Na ja, nicht ganz so direkt...
Klageberechtigt vorm BVerfG gegen den 1631d müssten aber die "Neufälle" sein. Aber das kann altersbedingt erst in etlichen Jahren passieren. Bis dahin hofft man in der Politik auf die "normative Kraft des Gesetzes".
Wenn wir in einer (kinder-) gerechten Welt lebten, dann würde die Verjährung für alle Straftaten ruhen, die an Kindern unter durch die Eltern oder mit Beteiligung der Eltern begangen wurden. Bis zum 21. Lebensjahr.
Denn normalerweise sind die Eltern die erste Instanz, die die Rechte ihrer Kinder wahrnimmt. In diesem Fall sind sie aber selbst Partei.
Wenn (auch erwachsene) Kinder die Straftat zu Anzeige bringen, zeigen sie damit auch ihre Eltern an. Das fällt den meisten Kindern naturgemäß schwer - i.d.R. haben die Eltern viel Zeit, Mühe und Geld aufgebracht, um sie großzuziehen.
Das macht man auch kaum solange man noch "die Beine unter ihren Tisch streckt".
Sie mögen über ihre Verstümmelung unglücklich sein, aber die eigenen Eltern, die ja ansonsten vielleicht liebevoll zu ihnen waren deswegen anzuzeigen ist so eine Sache.
Deswegen muss Genitalverstümmelung von Kindern unbedingt als Offizialdelikt behandelt werden.
Die Verjährung ruht ja bei einer ganzen Reihe von Straftaten (§§ 174 bis 174c, 176 bis 179, 225 und 226a)
Interessant ist z.B:
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
...
quält oder roh mißhandelt...
Da geht das! Da kann man als Betroffener noch mit 31 Jahren Anzeige erstatten.
Aber mit einem Messer oder einer Schere - das ist doch nicht roh!

Da muss man dann schon als Kleinkind Anzeige erstatten. Sonst ist es zu spät.
There is no skin like foreskin