Bitte kommentieren: Frau Kurschus (ev. Kirche Westfalen) für Beschneidung
-
-
was denn? das Foto?
- Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
- Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
- Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
- Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
-
also, prima Querschuß, Frau Kurschus!
Die Dame ist doch hiermit nominiert für unseren Preis "die goldene Zunge" (oder wie er heißen sollte).
Den Bogen zum überfallenen Rabbi zu schlagen, nach ihrem Kniefall, mittels geistiger Atrophie »Es muss immer und überall klar bleiben, dass Jüdinnen und Juden selbstverständlich zu unserer Gesellschaft gehören« ist schon ein Kunstwerk - in nur 4 Absätzen!
Keine Beschneidung, kein Judentum, gell Frau Kurschus?
Der eine Kommentator erklärt kommende Woche seinen austritt aus der ev. Kirche. Ich fragte mich bereits, inwieweit diese Anbiederung geeignet ist, frische Lämmer in die christlichen Gemeinden zu treiben.- Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
- Alle Wahrheit verläuft in drei Stadien: Im ersten wird sie verlacht. Im zweiten wird sie vehement bekämpft. Im dritten wird sie als selbstverständlich anerkannt (Arthur Schopenhauer).
- Toleranz wird zum Verbrechen, wenn sie dem Bösen gilt (Thomas Mann)
- Die Vorhaut kann mit einer Rosenknospe verglichen werden. Wie eine Rosenknospe wird sie erst blühen, wenn die Zeit gekommen ist. Niemand öffnet eine Rosenknospe, um sie zum Blühen zu bringen (Dr. med. H. L. Tan).
-
Furchtbar primitiv solche Texte. Hauptsache, es ist irgendetwas gesagt, Hauptsache, die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden verteidigt. Ob das alles nun Sinn hat oder nicht, ist nachrangig.Wenn aus Recht Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! (Bertold Brecht)
Bräuche und Traditionen können den Menschen an jegliche Abscheulichkeiten gewöhnen (G.B. Shaw)
Nicht unseren Vorvätern wollen wir trachten uns würdig zu zeigen - nein: unserer Enkelkinder! (Bertha von Suttner)
tredition.de/autoren/clemens-b…-schnitt-paperback-44889/ -
Mein Kommentar zu Frau Kurschus stammt aus einem Text der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) aus dem Jahr 1999:
Das Grundgesetz bekennt sich in Art. 1 Abs. 1 GG zur unverletzbaren Garantie der Menschenwürde. Mit der Menschenwürde ist der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. Sie verbietet es, ihn zum bloßen Objekt zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Individualität und Selbstbestimmung prinzipiell in Frage stellt. Nach deutschem Rechtsverständnis obliegt es jedem Staat, seinen Bürgerinnen und Bürgern die Menschenwürde zu garantieren. Das heißt, er muß seine Staatsgewalt auch zum Schutz vor Übergriffen Dritter einsetzen. Er darf den einzelnen Menschen nicht Verletzungen seiner Menschenwürde - durch wen auch immer - preisgeben. Eine gegen den Willen eines Mädchens oder einer Frau durchgeführte Beschneidung erniedrigt die Betroffenen unter Mißachtung ihrer personalen Selbstbestimmung zum Objekt des Geschehens. Damit wird die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG und die durch Art. 2 GG geschützte körperliche Integrität verletzt. …
Die Beschneidung erfüllt den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB, da sie mittels eines Messers durchgeführt wird. Strafbar machen sich hier die die Beschneidung Vornehmenden selbst, aber auch die Eltern, die sie zulassen. Als Strafrahmen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Sofern ein Arzt die Bes chneidung vornimmt, kommt auch ein Berufsverbot nach § 70 StGB in Betracht. … Nehmen Ausländerinnen oder Ausländer die Beschneidung vor, so können sie nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung nach den in Betracht kommenden ausländerrechtlichen Vorschriften aus Deutschland ausgewiesen und ggf. abgeschoben werden.
ekd.de/EKD-Texte/42888.htmlDieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Benni ()
-
Tolle Idee diesen Text zu nehmen, denn hier zeigt sich, wie mit zweierleiMaß gemessen wird!
-
Teilen
- Facebook 0
- Twitter 0
- Google Plus 0
- Reddit 0